Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Verkehr mit Kohlen ufw. 
8. Zite cheiniihe Braunkohle‘), Braunkohle?) der Grube Guftan bei Dettingen: 
und Brauntohle aus dem Dillgebiet, Dem Wefterwald und dem Großherzogtum 
geilen Amtlihe Verteilungsftelle für den rheinischen Braunfohlenbergbau in 
Söln, Unter Sadhjfenhaujen 5/7. | 
9, Für. Stein) und. Braunfohle?) aus dem rechtärheinifchen Bayern (ohrie 
Grube Guftan bei Dettingen) und für böhmijche, nad) Bayern eingeführte Kohlet,2): 
Amtlihe Berteilungsftelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinifchen 
Bayern, Münden, LYudmigitr. 16. 
10 Zür Steintohle!) des Deifterd und feiner Umgebung (Obernfirchen, 
Barfinghaufen, Jbbenbüren uftw.): 
” Amtlihe Berteilungäftelle für die Steinfohlengiuben des Deifters 
und feiner Umgebung Barlinghaufen a. Deifter. 
Art der Meldung. 
g 7. 1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namensunterfchrift (Firmen- 
unterjchrift) de3 Meldepflichtigen verjehen fein müfjen, dürfen nur auf amtlichen: 
ir Sanuar bejtimmten Meldelarten mit braunem Drud eıftattet werden, die 
jeder Meldepflichtige bei der zuftändigen Drts- oder Bezirkäitelfe, beim Fehlen. 
einer foldhen bei der zuftändigen Striegemwirtichaftftelle, wenn auch diefe fehlt, 
bei der zuftändigen Kriegsamtäftelle gegen eine Gebühr von 0,15 ME. für vier 
zufammenhängende Karten beziehen fan. Auch, die etwa noch weiter erforder- 
lihen Meldefarten (jiehe $5, I?und *, $5, ITund 89 ? find dort einzeln für 0,03 ME. 
das Stüd erhältlich. 
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verichiedenen Orten, fo müfjen für. 
jeden Betrieb Die Meldungen gejondert erfolgen. 
3. Die Meldelarten enthalten eine Einteilung nach Berbrauchergruppen.. 
Seder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage fommende Berbrauchergruppe 
durch Durchkreuzen Tenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nad) der Art. 
feine3 gewerblichen Betriebes zu mehreren Berbrauchergruppen gehört, ift maß- 
gebend, zu welcher Berbrauchergruppe der wejentlidfte Teil feines Betriebes gehört... 
ihm vom Keichsfohlenfommiljar eine Berbrauchergruppe angemwiefen worden, 
\o hat er dieje zu Durchfreuzen. &3 ift unzuläflig, mehrere Verbrauchergruppen 
u Durd;frenzen: 
Meldung im Falle der ÜÄnnahmevermweigerung der Meldefarten 
durch Lieferer. 
$ 8. Wenn ein Meldepflichtiger feinen Lieferer zur Annahme jeiner Melde- 
fatte bereit findet, jo hat er neben der für den Reichsfommiljar für die Kohlen- 
verteilung in Berlin beftimmten Meldelarte auch die für den Lieferer beftimmtie 
Meldefarte dem NReichefommifjar für die Rohlenverteilung in Berlin einzufenden, 
und zwar mit einem befonderen Begleitichreiben, in dem anzugeben ift, aus welchem 
Örunde die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher. 
Lieferer vorgefchlagen wird. 
Weitergabe der Meldungen durd die Lieferer. 
$ 9. 1. Syeder Lieferer, dem eine Meldefarte zugegangen ift, hat fie ohne 
Verzug feinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis fie zu dem „Hauptlieferer” 
gelangt. Hauptlieferer ift das Liefeınde Werk (Zeche, Kosanftalt, Brifettfabrif). 
oder, wenn e3 einem Dritten (Berkaufzkartell oder Handelzfirma) den Alleinvertrieb. 
jeiner Produktion überlaffen hat, diefer Dritte. 
’) Auch Steinkohlenbriketts, Schlanmfohle und Kos. 
2) Auch Braunfohlenbritetts, Naßprekfteine und Grudefof2. 
  
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