Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Sonftige wirtihaftliche Diabnahmen. 
I. Enteignung von bejhlagnahmten Fäljern, Kübeln, Bottice, 
oder ähnlichen Gebinden. N 
1. Die mit Ausmweisfarten verfehenen Sakhändler haben dem Borftande y, 
für da3 betreffende Arbeitsgebiet zuftändigen Berteilungäitelle für Fakberir. 
Ihaftung — in der Provinz Brandenburg und der Stadt Berlin der Geichäfite. 
abteilung der Reichsfaßftelle, Berlin W.50, Spiernfir. 23 — alsbald Arzei,. 
zu erflatten, wenn ihnen oder ihren Unterbevollmäghtigten der Auffauf befchlar. 
nahmter Fäller ufw. nicht gelungen it. ” 
Hierbei jind anzugeben: 
a) Namen, Stand und Wohnort des Beliters bzw. Gewahrfamzintaners 
der Fäller ujm.; Be 
b) Zahl, Art, Größe (Faffungsvermögen), Zuftand, Bauart, feßter Per. 
mwendungszwed und Lagerort derjelben; 
e) der angebotene und der verlangte Prei3; 
d) Grund der Verweigerung des Verkaufs. 
2. Die Vorftände der Verteilungsftellen und, joweit die Probinz Brandenkurg 
und die Stadt Berlin in Betracht fommen, die Gejchäftäabteilung der Reichsfar- 
jtelle haben auf einen gütlichen Ausgleich zwijchen den Beteiligten aud) Hinfichtlig 
etwa durch die Zuziehung von Sachverftändigen entftandener Koften hinzumirken, 
Sachverftändige find mırr beizugiehen, wenn über den Preis Meinungsverfchieden- 
heiten beftehen, eine Sachverftändigenjchägung unvermeidlich ift. und Die Durd) die 
Beiziehung von Sachverfiändigen entjiehenden Koften zum mutmaßlichen un- 
gefähren Werte der Fäffer im Verhältnijje jtehen. 
Findet die Verhandlung an Ort und Stelle ftatt, fo ift eine Niederjchrift auf- 
zunehmen, welche von den erjchienenen Perjonen zu unterjchreiben ift. | 
3. Kommt ein Ausgleich nicht zuftande oder beftehen gegen die Veräußerung 
oder den Erwerb der Fälfer ufm. Bedenken, fo haben die Borjtände der Verteilungs- 
ftellen die verlaufenen Verhandlungen der Gejchäftsabteilung der Reichsfaßitelle 
mit eingehendem Berichte vorzulegen. 
4. Rebtere leitet die Verhandlungen der Kriegövereinigung Deuticher Yah- 
händler zur Hußerung und Erklärung zu, ob fie Antrag auf Enteignung ftellt. In 
gleicher Weife mird verfahren, wenn die Gejchäftsabteilung der Reichöfafftelle 
jelbft die Ausgleichöverhandlungen geführt hat. (Siehe Ziff. 2.) 
5. Der Untrag auf Enteignung hat zu enthalten: 
a) Die genaue Bezeichnung des Namens, Standes und Wohnortes des 
Beliber3 bzw. Gemahrfamsinhaber; 
b) die genaue Angabe der Zahl, Art, Größe (Fafjungsvermögen), Bauart, 
des legten Vermwendungszmedes und Lagerortes; " 
e) die Erklärung, daß die Enteignung zugunften der Kriegäpereinigung 
Deuticher Faßhändler erfolgen foll; 
d) die Angabe, an wen und wohin die Fälfer ufm. abgeliefert werden jollen. 
6. Die Verbindung mehrerer gegen verjchiedene Perjonen gerichteter Ent- 
eignungsanträge in einem gemeinjamen Antrag ift unzuläffig. 
7. Stellt die Kriegsvereinigung Deutjcher Faphändler Antrag auf Enteignung, 
fo hat die Gefchäftsabteilung der Neichsfaßftelle die Verhandlungen der Ver- 
maltungabteilung mit gutadhtliher Nußerung mitzuteilen. 
8. Der Geichäftsabteilung der Reichzfaßitelle fteht es in jedem alle frei, 
Antrag auf Enteignung, fei eg zu ihren, fei e3 zugunften einer anderen juriftilhen 
oder einer natürlichen Perjon zu ftellen. i 
9. Bor Erlaß der Enteignungsanordnung wird der Befiter oder Gemahrjams- 
inhaber der Säffer ufmw. unter Mitteilung des Antrages auf Enteignung aufge- 
fordert, etwaige Einwendungen gegen die Enteignung binnen 14 Tagen Aus 
ihließender Zrift, vom Tage der Zuftellung der Aufforderung an gerechnet, bei 
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