Trudpapier.
der Yerwaltungsabteilung der Reichsfahftelle, Berlin W.50, Spichernftraße 23,
jchriftlich oder mündlich anzubringen.
10. Werden rechtzeitig Einwendungen auf Grund der $$ 5e und d, 6c der
Relanntmahung des Neichölanzler3 über die Beichlagnahme von Fäflern vom
98. Juni 1917 erhoben, jo hat die Verwaltungabteilung der Reichsfaßftelle un-
verzüglid; die Enticheidung der zuftändigen Landeszentralbehörde oder der von
giejer beftimmten Behörde ($ 7 a. a. D.) herbeizuführen.
11. Die Enteignungsanordnung wird, wenn nicht öffentliche Bekanntmachung
erfolgt, nach Anlage 2 erlajjen und den Beteiligten nachteiglich zugeftellt. _
Sm lebteren Falle wird in der Regel in der Enteignungsanordnung der Über-
nahmepreis fefigejest und über Die Koften des Verfahrens entjchieden.
12. Binnen 14 Tagen ausihließender Frift vom Tage der Zufiellung der
Anordnung an: gerechnet fan die öehjeßung des Übernahmepreijes durch das
Reichäfchiedsgericht für Kriegäwirtichaft beantragt werden. Der Antrag ift bei der
Rerwaltungsabteilung der Reichsfaßftelle, Berlin W. 50, Spichernftraße 23, oder
beim Reichsihiedsgericht für Kriegäwirtichaft in Berlin fchriftlich zu Stellen.
13. Kommt e3 in einem erfahren, in weldhem Koften entftanden find, weder
zu einer gütlichen Einigung nod) zu einer Enteignung, fo entjcheidet die Reichs-
faßjtelle darüber, wer die Koften des Verfahrens zu tragen hat, endgültig.
14. Unterläßt der von der Enteignungsanordnung Betroffene die ihm durch
$ 3 der Befanntmadjung über Enteignungen durch die Reichsfaßftelle vom 26. Sep-
tember 1917 auferlegten Berpflihtungen zu erfüllen, fo Tann die Reichsfaßftelle
iunbefchadet der Strafverfolgung die erforderlihen Zmangsmaßnahmen treffen.
Eje entjcheidet darüber, wer die dur) Diefe Zmangsmaßnahmen entftandenen
often zu tragen hat. |
II. Enteignung von Fapftäben, Japdauben und Faßböden.
1. Die Enteignung erfolgt auf Antrag des Kriegsverbandes der Faß- und
Faßholzfabrifanten Deutichlands oder der Gejchäftsabteilung der NReichsfaßftelle
zugunften juriftifcher oder natürlicher Perjonen.
“2. Der Antrag hat zu enthalten:
a) Die genaue Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des Befikers
oder Gemwahrjamsinhabers;
b) der Menge, Art und des Lagerortes der zu enteignenden Gegenftände;
e) an wen Diefe Gegenjtände abzuliefern find,
d) die Bezeichnung des angebotenen und des verlangten Preifes und
e) die Angabe des Grundes der Verweigerung des Berfaufes.
„3. Biffer 12, 6, 9, 11—14 finden finngemäße Anwendung mit der Maßgabe,
daß die Ausgleichäverhandlungen von der Gejchäftsabteilung der Reich3faßftelle
zu führen find.
Der Reichstommifjar für Fapbemwirtichaftung.
Betanntmadung
über Drudpapierpreife.
om 29. Dftober 1917.
Auf Grund der Belanntmachung des ReichZfanzleız, betreffend die NReichs-
itelle A; Drudpapier, vom 12. Februar 1917 wird folgendes beftimmt:
‚ Mafchinenglattes, holzhaltigeg Drudpapier, das für den Prud von Taged-
zettungen beftimmt ift, darf, foweit Lieferung in der Zeit vom 1. November 1917
bi3 zum 31. März 1918 erfolgt, nur zu folgenden Preijen abgefegt werden:
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