Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Sonitige wirtichaftlihe Maßnahmen. 
$ 1. jeder Empfänger hat den Preis zu zahlen, den er für die legte ihn, 
bor dem 1. juli 1915 gemachte Lieferung an den damaligen Lieferer ZU Zahlen 
Hatte, zuzüglich eines Auffchlages u 
a) für Rollenpapier von Mark 27,75, 
b) für Sormatpapier von Marf 31,75 
für einhundert Rilogramm. 
‚sn dem Auflage ift die vom 1. Auguft 1917 ab zu entrichtende Kohlen: 
und Frachtiteuer einbegriffen. 
$ 2. Die Lieferung hat im übrigen zu den Bahlungg- und Lieferungspe- 
dingungen zu erfolgen, die im zweiten Vierteljahr 1916 gegolten haben. 
3 hat jedoch 
1. in den Fällen, in denen Lieferung frei Haus des Empfängers erfolgt 
der Empfänger dem LXieferer den Unterjchied zwischen dem Rollgeldfan, 
der im zweiten Vierteljahr 1915 von dem Lieferer zu bezahlen war 
und demjenigen, den er für Lieferungen in der Zeit vom 1. November 
1917 bi3 zum 31. März 1918 bezahlen muß, zur erftatten; 
der Empfänger ift jedoch berechtigt, die Abfuhr des Drudpapiers 
jelbjt vornehmen zu lajfen. Jr diefem Falle hat der Lieferer dem 
Empfänger den Rollgeldfas, der im zweiten Bierteljaht 1915 zu be- 
zahlen war, zu bergüten; 
2. in den Fällen, in denen Lieferung auf dem Wafjerwege vereinbart 
mar, der Empfänger dem Lieferer den Unterjchied zwiichen dem für 
Wajjerverfendung im zweiten Vierteljahr 1915 geltenden und dem für 
Wafjerberjendung in der Zeit vom 1. November 1917 bis zum 31. März 
1918 zu bezahlenden Fradıtfag zu erftatten. 
3.3. Erfolgt die Lieferung vom Lager eines Papierhändlers, fo fanr der 
Händler auf den auf Grund de3 $ 1 zu zahlenden Betrag einen weiteren Aufichlag 
bon 10 vom Hundert berechnen. 
5 4. Bei allen Lieferungen von Drudpapier vom Lager eines Papier: 
händlers hat der Händler auf den Rechnungsbetrag (abzüglic, Fracht, Berpadung 
und etwaiger Zufchläge nach $ 2 Abf. 2) einen Rabatt von 2 vom Hundert zu ge 
währen, wenn die Bezahlung der Rechnung durch den Verleger bis zum dreißigiten 
Tage nad; Eingang der Rechnung erfolgt. 
Wird Die Rechnung an den Händler bis zum fecdhzigiten Tage bezahlt, fo Fann 
der Händler die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt verlangen. 
Erfolgt die Bezahlung nach dem fechzigften Tage, fo ift der Händler berechtigt, 
auf den’ Rechnungsbetrag (einjchließlid Fracht, Verpadung und etwaiger Zufchläge 
nach $ 2 Abi. 2) 2 vom Hundert aufzufchlagen. 
Weitere al die in, den $$ 1 bi3 4 zugelaffenen Aufichläge für Lieferungen 
REN Lager darf der Händler auf die nad) $ 1 zu zahlenden Preije nicht 
ordern. 
$ 5. Hatte die Lieferung vertraggmäßig vor dem 1. November 1917 zu 
erfolgen, jo gelten die Beftimmungen diefer Befannimadjung nur injoweit, als 
die Kriegöwirtichaftzftelle für das Deutiche Zeitungsgemwerbe in Berlin befcheinigt, 
daß die Lieferung bi3 zum 31. Oftober 1917 nicht möglich war. Anderenfalls 
gelten die Beftimmungen der Befannimadung der Reichgitelle für Drudpapier 
bom 31. Mai 1917. 
Neichsitelle für Drudpapier. 
84
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.