Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

.Beihaffung von Papierholz ujiw. 
Derorönung nn 
über Beihaffung von Papierholz für Zeitungsdrudpapier. 
Som 2, November 1917. 
Of Grund des $ 3 de Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrat zu mwirt- 
Ihaftliden Maßnahmen ufm. vom 4. Auguft 1914.) 
g 1. Die Durchführung der Beichaffung von Papierholz für die Verforgung 
der Tagedzeitungen mit Drudpapier zu angemejjenen Preijen Liegt der Reichaitelle 
für Bapierholz in Berlin ob. Gie ijt eine Gejellihaft mit bejchränkter Haftung. 
Sie hat einen Auflichtsrat. Er befteht au dem Vorfigenden und zwanzig 
Mitgliedern, von denen zehn auf Reich und Bundezftaaten, vier auf Beitungs- 
drudpapierfabrifen, eins auf Bellftoffabrifen, einz auf Holzichleifereien und vier 
auf Zeitungsverleger entfallen. Der Reichfangler ernennt den Vorfißenden und 
die Mitglieder des AuflichtSrats. 
Der Auffichtzrat beftellt Die Gejchäftzführer, deren Beftellung der Beftätigung 
des Neichsfanzlers bedarf. . | 
. Die Änderung der Sagung der Gejellichaft und Änderungen in der Zufammen- 
jekung des AuffichtsratS bedürfen der Genehmigung des Neichskanzlerz. 
$2. Zur Serjorgung der Tageszeitungen mit mafchinenglattem, Holz- 
haltigen Drudpapier jind für die Zeit vom 1. November 1917 bis zum 31. Oftober 
1918 600 000 Raummeter Papierholz alsbald zu fichern. 
Bon der Holzmenge müfjen zur Verfügung geftellt fein: 
ipätejtens bis zum 28. Februar 1918 ......... 300 000 Raummeter, 
jpäteftens bi zum 31. Suli 1918 ....... en 300 000 Raummeter. 
Diefe Holzmenge wird von dem Neichgfanzler für das ganze Wirtfchaftsjahr 
im voraus auf die einzelnen Bundezftanten und Elfaß-Lothringen nach der Be- 
völferungszahl umgelegt. 
Det Neichslanzler fanrn Die Holgmenge herabjegen und die Termine hinaus- 
jchieben. 
Sofern Langholz geliefert wird, gilt für die Umrechnung, daß 0,7 Feftmeter 
glei 1 Raummeter find. 
$ 3. Die umgelegten Holzmengen müfjjen der NReichöftelle in PBapierholz 
mittlerer Art und Güte in einer Hopfitärfe von mindefteng jieben Zentimeter ohne 
Rinde und in handelsübliher Aufmachung an einer Stelle angeboten merden, 
von der aus fie ohne bejgndere Schwierigkeiten zur Bahn oder zum Waffer zweds 
Verfendung abgefahren werden fünnen. 
AS Papierholz ift grundfäglich Fichtenholz zu liefern. Tannenholz darf in 
größerer Menge als bis zur Höhe von 25 vom Hundert der Gefamtlieferung des 
Lieferungspfliätigen rw angeboten werden, joweit die Forftverhältniife eine 
Lieferung von Fichtenholz untunlich erjcheinen laffen. 9 
Die Reichgitelle für Papierholz hat fich Tpäteftens innerhalb vier Wochen 
zu erflären, ob fie die angebotenen Holgmengen. übernimmt. Gie ift berechtigt, 
joldhe zurüdzumeifen, wenn den Erforderniffen der Abfähe 1 oder 2 nicht genügt 
it oder wenn durc, Lagerung oder Fortfchaffung der angebotenen Mengen außer- 
gewöhnliche Schwierigkeiten, Unfoften oder Gefahren hervorgerufen werden. Für 
hiernac, zurücgewiefene Mengen ift von dem Lieferungspflichtigen Erfah in Holz 
oder Geld ($ 6) zu gewähren.: Someit die Neichäftelle fich innerhalb diefer Frift 
nicht erklärt, gelten die angebotenen Mengen al3 angenommen. 
 Stteitigfeiten über die Berechtigung der Zurücweifung entjheidet ein. Schiedg- 
gericht, deffen Zufammenfegung und Verfahren der Reichsfanzler beftimmt. 
‚ Die Reichsftelle für Papierholz muß größere Mengen, als der Lieferungs- 
Pflicht eines Bundezftant3 oder Eljaß-Rothringens zu einem beftimmten Termin 
entfpricht oder zu früheren Zeitpunften als umgelegt ift, abnehmen, wenn ihr. 
  
  
  
  
  
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