Beichaftung von PBapierholz ufıw.
g8. Die Reic;öftelle für Barierholz Tann anorönen, Daß ohne ihre Genehmi-
in 5 Beliker von gelfftoffabrifen, Holzichleifereien und Drudpapierfabrifen an
En nad) $ 7 angezeigten Beftänden feine Veränderung vornehmen Dürfen. Das
ice gilt bon rechtögefchäftlichen Verfügungen mie von Verfügungen, Die im
SReae per Zivangvollitredung oder Urreftvollziehung erfolgen.
Die Anordnung ift an den Befiger zu richten. Sie muß binnen zehn Tagen
nad) Eingang der Anzeige getroffen werden. Die Reichtjtelle für Papierholz
hat bei folgen Anordnungen auf Anträge des Papiermadher-Kriegsausichufjes die
m Heeresintereije erforderlihe Rüdjicht zu nehmen.
Die Heranfhaffung von PBapierholz non einem anderen Lagerungdorte nacı
der Nerarbeitungsftätte ift zuläfjlig.
9, Befiker von Bellitoffabrifen, Holzichleifereien und Diudpapierfabrifen
haben ba3 ihnen bon der Keicgftelle für Bapierholz zugemwiejene 'Bapierholz an
der non ihr beftimniten Stelle abzunehmen und ihr binnen vier Wochen zu bezahlen.
Zie haben dad zugeiiejene fowie ta in ihren Beftänden befindlihe PBapierholz
auf Verlangen det Neiczftelle für Papierholz nad) deren Weilung für Die Her-
ttellung bon Beitungedrudpapier binnen angemefjener Frilt zu verarbeiten. Gie
haben das Papierholz wie die gewonnenen Erzeugnijje bis zum Abruf jorgjam
‚u verwahren, handelsüblich zu verjiheın und pfleglich zu behandeln.
Weigert ich der Befiker eines derartigen Betrieb, jo Tann bie Reichsitelle
für Bapierhol die erforderlichen Arbeiten auf feine Koften mit den Mitteln feines
Betrieb buch Dritte vornehmen laffen.
Für die Lagerung von Papierholz, dejjen Verarbeilung nicht binnen jedhs
Monaten nach der Abnahme (Abf. 1) oder nech der Stellung de3 Verlangen
($ 8) angeordnet wird, und von Erzeugnifjen, die nicht binnen zwei Monaten
nad) der Anzeige ihrer Fertigftellung abgerufen. werben, ift tom Beginne de3
folgenden Monat3 ab eine angemefjene Vergütung zu zahlen.
Streitigkeiten, Die au der Abnahme, Bezahlung, Lagerung und Verarbeitung
entjtehen, entjcheidet ein Schiedägericht, defjen Zujammenjegung und Verfahren
der Reichgfanzler beftimmt. |
8 10. Die Reicigftelle für Papierholz hat dem Bejier eines Betriebs ($ 7),
der auf ihr Verlangen Bapierholz aus feinen Beftänden verarbeitet, bei Ablieferung
der Erzeugniffe den Betrag zu erftatten, Der dem Unterfchiede zwilchen dem Über-
nahmepreife (8 4 Abf. 1) und dem Einftanbspreife des verarbeiteten Papierholges
entipricht. Dabei Darf der Einftandspreis Höchftens zu dem nad) $ 5 feitgejeßten
durchichnittlichen Einjtandspreis angejest werden.
$ 11. Erzeugniffe, die aus Papierholz nach $ 9 Hergeftellt find, müjjen nad)
Anordnung der Reichgftelle für Bapierholz an die von ihr bezeichneten Stellen
gegen Barzahlung geliefert werden. Streitigkeiten aug der Lieferung entjcheidet
das Schiedägericht nach $ I Abf. 4.
$ 12. Der Reichsfanzler fann nach Anhörung der Reichäitelle für Papierholz
1. die Preife für Zellftoff und für Holzihliff zur Drudpapierherftellung
jomwie für Beitungsprudpapier feitfegen; Die Preife find Höchitpreije
im Sinne des Gejeßes, betreffend Höcjtpreije, vom 4. Augujt 1914
in der Faffung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Ber-
ordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916; .
2. die Lagerungsvergütung nad) $ I Abf. 3 beftimmen. | |
813. Die Reichsitelle für Papierholz Tann die Befugnifje nach $$ 7 bis 11
auch gegenüber Vereinigungen von Betrieben derjelben Art anwenden, went jie
hinreichende Gewähr für die erforderlichen Leiftungen bieten.
nung ieir Der Reichslanzler farın Beftimmungen zur Ausführung Diejer Berord-
tung treffen. |
Der Reichslanzler Tann in Berüdfichtigung der Kriegsverhältnijfe für Eljaß-
Lothringen bejondere Vorichriften erlaffen. grberhättm]
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