Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Eonftige wirtfdaftlihe Maßnahmen. 
$ 15. Mit Gefängnis bis zu fechd Monaten oder mit Gelditrafe big AU fünf 
zehnhundert Mark wird beftraft: nf 
1. wer die ihm nad) $ 7 obliegenden Anzeigen nicht in der gefeten Stiite 
hattet ober wer wiffentlich unrichtige oder unvollftändige Angapı, 
mat; 
2. wer den Vorfchriften des 8 8 Ab. 1, $ 11 Sag 1 zumiderhandert: 
3. wer den auf Grund des 5 14 ergangenen Beftimmungen oder Nor. 
Ihriften zumwiderhandelt. “ 
$ 16. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichsfanzler beftimmt die Zeit des Außerfrafttreteng. 
Befanntmadhung 
über Beihaffung von Papierholz für Zeitungsdrudpapier 
in Eljah-£othringen. 
Som 15. Dezember 1917. 
(Auf Grund des $ 14 Abf. 2 der Belanntmacdung über Befhaffung von Bapier- 
holz für Beitungsdrudpapier vom 2. November 1917.) 
sn Eljaß-Lothringen können die Forfteigentümer des Landes mit mehr als 
fünfzig Hektar über vierzig Kahre altem Tannen- und Sichtenholzbeftande big zu 
inögejamt 40 vom Hundert der nach $ 2 Abj. 3 der Belannimakhung über Be- 
\haffung von Papierholz für Zeitungsdrudpapier vom 2. November 1917 auf 
Eljap-Lothringen umgelegten Holzmengen herangezogen werden. 
Das Minifterium für Elfaß-Lothringen wird ermächtigt, die erforderlichen 
Anordnungen zutreffen; insbejondere farın, wenn ein Forfteigentümer ji) weigert, 
die Hiernach auf ihn entfallende Holzmenge zu liefen, beftimmt erden, dak das 
Eigentum an geeignetem gejchlagenen Holze durch Anordnung der zuftändigen 
Behörde an Die Reichgitelle fir Bapierholz übertragen wird, oder dag geeigrteic 
Deftände in feiner Fort auf feine Koften geichlagen werden und das Holz nach dem 
Abrahmeort auf feine Koften herangejchafft wird. 
Für Diejes aus anderem Forfteigentume gelieferte Papierholz ift dem Eigen- 
tümer der Preis zu zahlen, den Eljaß-Lothringen nach $ A der Belanntmachung 
vom 2. November 1917 von der Reichzftelle für Papierholz erhält. 
Befanntmadhung 
über Drudpapier. 
om 28. Dezember 1917. 
{Auf Grund der Verordnung des Bundestats über Drudpapier vom 18. April 1916.) 
$ 1. Zerleger und Druder von Zeitungen, Diudwerken, (Bücher, Sammel: 
werke, Einzelwerfe, Jugendichriften ufm.), Mufifalien, Beitegriften und fonftigen 
periodijch ericheinenden Drucdichriften dürfen in der Zeit vom 1. Januar 1918 biö 
zum 31. März 1918 Diudpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauden, 
die für jie von der Kriegstwirtichaftsftelle für dag deutfche BZeitungsgemerbe jefl- 
gejegt werden. Die gilt auch, joweit e3 fi) um die Erfüllung bereit3 abgefchlofjener 
en ngäverträge handelt. Die Feftjegung gejchieht nach folgenden Grund- 
üben: 
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