Full text: Die Kriegsgesetze.

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ordnung für das ganze Jahr vom 1. April 
1915 bis 31. März lolb sich berechnenden 
Malzmenge der Brauerei zur Folge haben. 
Die Summe der für die drei Dierteljahre vom 
1. Juli 1015 bis 31. März lolé sich berech- 
nenden Malzmengen ist daher um diejenige 
Malzmenge zu kürzen, um die die für die 
Monate April bis Juni lol festgesetzte Malz- 
menge die nach 8 I berechnete Menge über- 
schreitet. Bei welchem der folgenden drei 
Dierteljahre hiernach eine Kürzung vorzunehmen 
ist, bestimmt die Direktivbehörde. 
In § 3 der Verordunng. 
1. Ueber die Derwendung der zulässigen 
Malzmengen haben die Hebestellen ein Merk- 
buch zu führen, dessen Muster noch mitgeteilt 
werden wird. 
Brauanmeldungen der auf Brauanzeige 
steuernden Brauer, durch die die zulässigen 
Malzmengen überschritten werden, sind abzu- 
lehnen. 
2. Inhaber ruhender Brauereien, welche 
bie festgesetzten Malzmengen alsbald auf eine
	        
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