Full text: Die Kriegsgesetze.

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tausend Mark bestraft. Wer fahrlässig mehr 
als die zulässige Malzmenge verwendet, wird 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend 1Mark oder 
im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
6 WMonaten bestraft. 
89. 
Wer den nach §8 5 erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Geld- 
strafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der 
Verkũndung in Uraft. Der Reichskanzler be- 
stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 15. Februar 1015. 
Der Stelkvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
	        
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