206 Anlage 2. Der Landtag.
§5 38. Die Partheien sind zu gegenseitiger Edition der
in ihren Händen befindlichen Urkunden verbunden, dafern nach
der erforderlichen genauen Beschreibung derselben anzunehmen,
daß sie zu Ermittelung eines streitigen Thatumstandes dienen
können. Findet der Staatsgerichtshof das Editionsgesuch an
sich statthaft, so erläßt derselbe, unter Einräumung einer
14tägigen Frist, das desfallsige Decret an diejenige Parthei,
von welcher die Herausgabe gefordert wird, unter der Verwarnung
der Annahme des Geständnisses dessen, was durch
die Urkunde hat bewiesen werden sollen. Der Gegner kann si
vor Ablauf dieser Frist zum Editionseide beim Staatsgerichtshofe
erbieten, welcher, unter Einräumung einer Stägigen Frist,
den Termin zu Leistung dieses Eides neltzegt
Wird der Editionseid nicht geleistet, so gilt dieß einem
vollständig geschehenen Zugeständnisse dessen gleich, was durch
jene Urkunde hat dargethan werden sollen.
§5 39. Die Ermittelung eines Gegenstandes durch Sachverständige
erfolgt auf Anstrag der Partheien, oder von Amtswegen
durch den Staatsgerichtshof, und es gelten bei dem
desfallsigen Verfahren die Regeln des bürgerlichen Processes.
§ 40. Vor der Entscheidung der Sache steht es jeder
Parthei frei, binnen 14 Tagen noch eine Deduction dem
Staatsgerichtshofe zu übergeben. Es beginnt die 14tägige
Frist für den Anwalt mit dem Tage, an welchem der Staatsgerichtshof
den Partheien bekannt macht, daß die Acten zu
ihrer Einsicht bereit seien, für den Angeklagten mit dem Tage,
an welchem ihm die Deduction des Anwalts zugefertigt oder
bekannt gemacht wird, daß dieser eine solche nicht eingereicht
habe. Neue Thatsachen können in dieser Deduction nicht aufgestellt
werden. Jedoch kann hierbei auf die Mängel im Verfahren,
welche ohne Schuld der Partheien durch das Gericht
verhangen worden, aufmerksam gemacht und deren Verbesserung
und Ergänzung beantragt werden. Mit Ablauf jener 14 Tage
sind die Acten als geschlossen anzusehen, und alle späteren
Eingaben der Partheien sind nicht anzunehmen.
§5 41. Der Angeklagte hat das Recht, gegen den Ausspruch
des Staatsgerichtshofs sich auf ein anderweites Erkenntniß
zu berufen. (§ 149 der Verfassungsurkunde.) Diese
Berufung hat er binnen 10 Tagen, von der Zeit der Publication
des Erkenntnisses an, dem Staatsgerichtshof zu übergeben;
auch steht ihm frei, binnen 14 Tagen, von der Einwendung
der Berufung an gerechnet, eine weitere Ausführung