Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

206  Anlage  2.  Der  Landtag.

 

§5  38.  Die  Partheien  sind  zu  gegenseitiger  Edition  der
in  ihren  Händen  befindlichen  Urkunden  verbunden,  dafern  nach
der  erforderlichen  genauen  Beschreibung  derselben  anzunehmen,
daß  sie  zu  Ermittelung  eines  streitigen  Thatumstandes  dienen
können.  Findet  der  Staatsgerichtshof  das  Editionsgesuch  an
sich  statthaft,  so  erläßt  derselbe,  unter  Einräumung  einer
14tägigen  Frist,  das  desfallsige  Decret  an  diejenige  Parthei,
von  welcher  die  Herausgabe  gefordert  wird,  unter  der  Verwarnung
  der  Annahme  des  Geständnisses  dessen,  was  durch
die  Urkunde  hat  bewiesen  werden  sollen.  Der  Gegner  kann  si
vor  Ablauf  dieser  Frist  zum  Editionseide  beim  Staatsgerichtshofe
  erbieten,  welcher,  unter  Einräumung  einer  Stägigen  Frist,
den  Termin  zu  Leistung  dieses  Eides  neltzegt

Wird  der  Editionseid  nicht  geleistet,  so  gilt  dieß  einem
vollständig  geschehenen  Zugeständnisse  dessen  gleich,  was  durch
jene  Urkunde  hat  dargethan  werden  sollen.

§5  39.  Die  Ermittelung  eines  Gegenstandes  durch  Sachverständige
  erfolgt  auf  Anstrag  der  Partheien,  oder  von  Amtswegen
  durch  den  Staatsgerichtshof,  und  es  gelten  bei  dem
desfallsigen  Verfahren  die  Regeln  des  bürgerlichen  Processes.

§  40.  Vor  der  Entscheidung  der  Sache  steht  es  jeder
Parthei  frei,  binnen  14  Tagen  noch  eine  Deduction  dem
Staatsgerichtshofe  zu  übergeben.  Es  beginnt  die  14tägige
Frist  für  den  Anwalt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Staatsgerichtshof
  den  Partheien  bekannt  macht,  daß  die  Acten  zu
ihrer  Einsicht  bereit  seien,  für  den  Angeklagten  mit  dem  Tage,
an  welchem  ihm  die  Deduction  des  Anwalts  zugefertigt  oder
bekannt  gemacht  wird,  daß  dieser  eine  solche  nicht  eingereicht
habe.  Neue  Thatsachen  können  in  dieser  Deduction  nicht  aufgestellt
  werden.  Jedoch  kann  hierbei  auf  die  Mängel  im  Verfahren,
  welche  ohne  Schuld  der  Partheien  durch  das  Gericht
verhangen  worden,  aufmerksam  gemacht  und  deren  Verbesserung
und  Ergänzung  beantragt  werden.  Mit  Ablauf  jener  14  Tage
sind  die  Acten  als  geschlossen  anzusehen,  und  alle  späteren
Eingaben  der  Partheien  sind  nicht  anzunehmen.

§5  41.  Der  Angeklagte  hat  das  Recht,  gegen  den  Ausspruch
  des  Staatsgerichtshofs  sich  auf  ein  anderweites  Erkenntniß
  zu  berufen.  (§  149  der  Verfassungsurkunde.)  Diese
Berufung  hat  er  binnen  10  Tagen,  von  der  Zeit  der  Publication
  des  Erkenntnisses  an,  dem  Staatsgerichtshof  zu  übergeben;
  auch  steht  ihm  frei,  binnen  14  Tagen,  von  der  Einwendung
  der  Berufung  an  gerechnet,  eine  weitere  Ausführung