126 13. Hausiersteuergesetz.
so sind beide strafbar, OR. 7 S. 495, GA. 23 S. 153, dagegen entfällt
die Strafbarkeit, wenn im Falle der Ausübung des Gewerbes
durch einen Dritten dieser zwar nicht im Gewerbeschein genannt
ist, aber selbst im Besitze eines ihn zu seinem Handeln legitimierenden
Gewerbescheins ist, OTr. GA. 24 S. 671. Bei gemeinschaftlichem
Gewerbebetriebe hat jeder Teilnehmer die volle Strafe
verwirkt, K G. GA. 37 S. 322.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes gilt der allgemeine
Strafrechtssatz, daß jede Strafe ein Verschulden des Täters
voraussetzt; 8 59 St G. findet Anwendung. Frrte der Angeklagte
über einen zur Strafnorm gehörigen Begriff, nahm er z. B. irrtümlich
an, daß ein Handel auch mit anderen als Wochenmarktsartikeln
von der Steuer befreit sei, so liegt ein unbeachtlicher Strafrechtsirrtum
vor; anders dagegen, wenn der Angeklagte meinte,
durch eine behördliche nach § 66 Abs. 2 Gew O. zulässige Anordnung
seien bestimmte Waren Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
geworden. Ihrb. 10 S. 195, 11 S. 211, KG. Recht 09 S. 160.
Unrichtige Bescheidung seitens der zuständigen Behörde auf die
Anmeldung oder Nachsuchung des Gewerbescheins schließt die Bestrafung
aus, KG. GA. 37 S. 382, dagegen Ihrb. 26 C S. 15.
Durch das Bewußtsein des Täters von der Rechtswidrigkeit seiner
Handlungsweise ist aber die Strafbarkeit nicht bedingt, OR. 13
S. 224, Ihrb. 9 S. 197.
Die Strafe richtet sich nach dem von der Regierung gemäß
z 28 festgesetzten Jahressteuersatze auch dann, wenn in früheren
Gewerbescheinen nach Maßgabe der §8# 9 ff. ein geringerer Steuersatz
angenommen war; dieser bleibt außer Betracht, Ihrb. 9 S. 205,
K G. DIZ. 06 S. 489. Dies gilt auch dann, wenn der Täter für
ein anderes Gewerbe Steuer ohne Grund entrichtet hat, OTr. G.
21 S. 660.
Bezüglich der Konkurrenz zwischen Gewerbepolizeiund
Gewerbesteuerkontravention bestimmt § 147 Abs. 2
Gew O.: „Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung
gegen die Steuergesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine
Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber darauf bei Zumessung der
Strafe Rücksicht zu nehmen" d. h. unter die verwirkte Steuerstrafe