Metadata : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

126  13.  Hausiersteuergesetz.

so  sind  beide  strafbar,  OR.  7  S.  495,  GA.  23  S.  153,  dagegen  entfällt
  die  Strafbarkeit,  wenn  im  Falle  der  Ausübung  des  Gewerbes
durch  einen  Dritten  dieser  zwar  nicht  im  Gewerbeschein  genannt
ist,  aber  selbst  im  Besitze  eines  ihn  zu  seinem  Handeln  legitimierenden
  Gewerbescheins  ist,  OTr.  GA.  24  S.  671.  Bei  gemeinschaftlichem
  Gewerbebetriebe  hat  jeder  Teilnehmer  die  volle  Strafe
verwirkt,  K  G.  GA.  37  S.  322.

Hinsichtlich  des  subjektiven  Tatbestandes  gilt  der  allgemeine
  Strafrechtssatz,  daß  jede  Strafe  ein  Verschulden  des  Täters
voraussetzt;  8  59  St  G.  findet  Anwendung.  Frrte  der  Angeklagte
über  einen  zur  Strafnorm  gehörigen  Begriff,  nahm  er  z.  B.  irrtümlich
  an,  daß  ein  Handel  auch  mit  anderen  als  Wochenmarktsartikeln
  von  der  Steuer  befreit  sei,  so  liegt  ein  unbeachtlicher  Strafrechtsirrtum
  vor;  anders  dagegen,  wenn  der  Angeklagte  meinte,
durch  eine  behördliche  nach  §  66  Abs.  2  Gew  O.  zulässige  Anordnung
seien  bestimmte  Waren  Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs
geworden.  Ihrb.  10  S.  195,  11  S.  211,  KG.  Recht  09  S.  160.
Unrichtige  Bescheidung  seitens  der  zuständigen  Behörde  auf  die
Anmeldung  oder  Nachsuchung  des  Gewerbescheins  schließt  die  Bestrafung
  aus,  KG.  GA.  37  S.  382,  dagegen  Ihrb.  26  C  S.  15.
Durch  das  Bewußtsein  des  Täters  von  der  Rechtswidrigkeit  seiner
Handlungsweise  ist  aber  die  Strafbarkeit  nicht  bedingt,  OR.  13
S.  224,  Ihrb.  9  S.  197.

Die  Strafe  richtet  sich  nach  dem  von  der  Regierung  gemäß
z  28  festgesetzten  Jahressteuersatze  auch  dann,  wenn  in  früheren
Gewerbescheinen  nach  Maßgabe  der  §8#  9  ff.  ein  geringerer  Steuersatz
  angenommen  war;  dieser  bleibt  außer  Betracht,  Ihrb.  9  S.  205,
K  G.  DIZ.  06  S.  489.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  Täter  für
ein  anderes  Gewerbe  Steuer  ohne  Grund  entrichtet  hat,  OTr.  G.
21  S.  660.

Bezüglich  der  Konkurrenz  zwischen  Gewerbepolizeiund
  Gewerbesteuerkontravention  bestimmt  §  147  Abs.  2
Gew  O.:  „Enthält  die  Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung
gegen  die  Steuergesetze,  so  soll  nicht  außerdem  noch  auf  eine
Steuerstrafe  erkannt  werden,  es  ist  aber  darauf  bei  Zumessung  der
Strafe  Rücksicht  zu  nehmen"  d.  h.  unter  die  verwirkte  Steuerstrafe