Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Zeit  des  alten  deutschen  Reiches.  $  31.  05

bildet  neben  dem  Landesherrn  mit  seinen  Landeshoheitsrechten
den  zweiten  integrierenden  Faktor  der  älteren  deutschen  Landesverfassung).


Die  Ausgaben  der  Landesverwaltung  waren  nach  einem  allgemein
  anerkannten  Grundsatz  aus  dem  eigenen  Vermögen  des
Landesherrn  zu  bestreiten  und  wurden  anfänglich  auch  rein  aus
diesem  Vermögen  bestritten:  die  Erweiterung  des  Wirkungskreises
der  landesherrlichen  Regierung  und  die  dadurch  bewirkte  Steigerung
der  finanziellen  Bedürfnisse  ließ  es  aber  als  tatsächlich  notwendig
erscheinen,  Beiträge  der  Landesuntertanen,  sogenannte  Beden,
für  die  Zwecke  des  Landes  zu  erheben.  Da  nun  anerkannterweise
  Freie  zu  derartigen  Abgaben  ohne  ihre  Zustimmung  nicht
herangezogen  werden  konnten,  so  mußte  der  Landesherr  mit  den
Vertretern  der  freien  Stände  über  deren  Bewilligung  unterhandeln.
Indem  diese  in  der  Form  vertragsmäßiger  Einungen  zusammentraten,
  um  gemeinsam  ihre  Rechte  und  Interessen  zu  wahren,
entstanden  die  landständischen  Corpora.  In  denselben  waren
regelmäßig  die  Ritterschaft,  die  Prälaten  und  die  Städte  und  nur
in  ganz  einzelnen  Territorien  auch  der  freie  Bauernstand  vertreten.


Das  hauptsächlichste  Recht  der  Landstände  war  das  der
Steuerbewilligung.  Daran  schloß  sich  die  Befugnis  der  Verwaltung,
insbesondere  der  Erhebung  der  bewilligten  Steuern  und  das  Recht
der  Kontrolle  ihrer  Verwendung.  Die  Landstände  hatten  bei  der
Veräußerung  der  landesherrlichen  Kammergüter  ihre  Zustimmung
zu  erteilen.  Ihr  Einfluß  erstreckte  sich  vielfach  auf  Sukzessionsstreitigkeiten
  und  fürstliche  Vormundschaft.  Mit  ihnen  wurden
die  allgemeinen  Landesangelegenheiten,  also  namentlich  auch  die
Landesgesetze  beraten,  ja  sie  erwarben  in  bezug  auf  letztere  miteschichte

  in  den  einzelnen  deutschen  Ländern.  Eine  reiche  Auswahl  dieser,
in  den  letzten  Jahren  überaus  stark  angeschwollenen  Literatur  gibt  Schröder,
D.  R.  Gesch.  626  N.  98,  860  ff.,  871  N  47.  —  Über  das  Wesen  der  landständischen
  Einrichtungen  im  allgemeinen  unterrichten  u.  a.:  Gierke,  Genossenschaftsrecht
  1  534  ff.;  Fricker  und  v.  Geßler,  Geschichte  der  Verfass.
Württembergs  (1869)  85  fl.;  v.  Below,  System  und  Bedeutung  der  landständischen
  Verfassung,  in  „Territorium  und  Stadt“  (1900)  163  ff.;  Tezner,
Technik  und  Geist  des  ständisch-monarchischen  Staatsrechts  (1901).  Von
den  partikularrechtlichen  Arbeiten  auf  diesem  Gebiet  seien  hier  genannt:
v.  Below,  Die  landständ.  Verfass.  in  Jülich  u.  Berg  (3  Bde.,  1885-91);
Fricker  und  v.  Geßler  a.  a.  O.  37—142;  Fricker  in  seinem  (unvollendeten)
Staatsrecht  des  Königreichs  Sachsen  10  ff.;  Otto  Mayer,  Sächs.  Staatsrecht  6  ff.;
Ernst  v.  Meier,  Hannoversche  Verfassungs-  und  Verwaltungsgeschichte  (1898)
1  225  ff.;  Hintze  in  seiner  einleitenden  Darstellung  der  Behördenorganisation
und  allgemeinen  Verwaltung  in  Preußen  beim  Regierungsantritt  Friedrichs  II.,
Acta  Borussica  61  (1901)  289  ff.  (schildert  die  ständischen  Einrichtungen  in
den  einzelnen  Territorien  des  preußischen  Staates  um  1740).  Insbesondere
über  die  noch  vielfach  streitige  Frage  der  Entstehung  des  Ständewesens:
Luschin  v.  Ebengreuth  im  Histor.  Zeitschr.  78  427  ff.,  Österreichische  Reichsgeschichte
  163  ff.;,  Werunsky,  Österr.  Reichs-  und  Rechtsgeschichte  173  ff.;
Y  Belom,  Territorium  und  Stadt  168ff.;  Fricker  und  v.  Geßler  a.  a.  O.

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