Die Zeit des alten deutschen Reiches. $ 31. 05
bildet neben dem Landesherrn mit seinen Landeshoheitsrechten
den zweiten integrierenden Faktor der älteren deutschen Landesverfassung).
Die Ausgaben der Landesverwaltung waren nach einem allgemein
anerkannten Grundsatz aus dem eigenen Vermögen des
Landesherrn zu bestreiten und wurden anfänglich auch rein aus
diesem Vermögen bestritten: die Erweiterung des Wirkungskreises
der landesherrlichen Regierung und die dadurch bewirkte Steigerung
der finanziellen Bedürfnisse ließ es aber als tatsächlich notwendig
erscheinen, Beiträge der Landesuntertanen, sogenannte Beden,
für die Zwecke des Landes zu erheben. Da nun anerkannterweise
Freie zu derartigen Abgaben ohne ihre Zustimmung nicht
herangezogen werden konnten, so mußte der Landesherr mit den
Vertretern der freien Stände über deren Bewilligung unterhandeln.
Indem diese in der Form vertragsmäßiger Einungen zusammentraten,
um gemeinsam ihre Rechte und Interessen zu wahren,
entstanden die landständischen Corpora. In denselben waren
regelmäßig die Ritterschaft, die Prälaten und die Städte und nur
in ganz einzelnen Territorien auch der freie Bauernstand vertreten.
Das hauptsächlichste Recht der Landstände war das der
Steuerbewilligung. Daran schloß sich die Befugnis der Verwaltung,
insbesondere der Erhebung der bewilligten Steuern und das Recht
der Kontrolle ihrer Verwendung. Die Landstände hatten bei der
Veräußerung der landesherrlichen Kammergüter ihre Zustimmung
zu erteilen. Ihr Einfluß erstreckte sich vielfach auf Sukzessionsstreitigkeiten
und fürstliche Vormundschaft. Mit ihnen wurden
die allgemeinen Landesangelegenheiten, also namentlich auch die
Landesgesetze beraten, ja sie erwarben in bezug auf letztere miteschichte
in den einzelnen deutschen Ländern. Eine reiche Auswahl dieser,
in den letzten Jahren überaus stark angeschwollenen Literatur gibt Schröder,
D. R. Gesch. 626 N. 98, 860 ff., 871 N 47. — Über das Wesen der landständischen
Einrichtungen im allgemeinen unterrichten u. a.: Gierke, Genossenschaftsrecht
1 534 ff.; Fricker und v. Geßler, Geschichte der Verfass.
Württembergs (1869) 85 fl.; v. Below, System und Bedeutung der landständischen
Verfassung, in „Territorium und Stadt“ (1900) 163 ff.; Tezner,
Technik und Geist des ständisch-monarchischen Staatsrechts (1901). Von
den partikularrechtlichen Arbeiten auf diesem Gebiet seien hier genannt:
v. Below, Die landständ. Verfass. in Jülich u. Berg (3 Bde., 1885-91);
Fricker und v. Geßler a. a. O. 37—142; Fricker in seinem (unvollendeten)
Staatsrecht des Königreichs Sachsen 10 ff.; Otto Mayer, Sächs. Staatsrecht 6 ff.;
Ernst v. Meier, Hannoversche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte (1898)
1 225 ff.; Hintze in seiner einleitenden Darstellung der Behördenorganisation
und allgemeinen Verwaltung in Preußen beim Regierungsantritt Friedrichs II.,
Acta Borussica 61 (1901) 289 ff. (schildert die ständischen Einrichtungen in
den einzelnen Territorien des preußischen Staates um 1740). Insbesondere
über die noch vielfach streitige Frage der Entstehung des Ständewesens:
Luschin v. Ebengreuth im Histor. Zeitschr. 78 427 ff., Österreichische Reichsgeschichte
163 ff.;, Werunsky, Österr. Reichs- und Rechtsgeschichte 173 ff.;
Y Belom, Territorium und Stadt 168ff.; Fricker und v. Geßler a. a. O.
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