Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Recht
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Mangels  bei  der  Annahme  vorbehält.
480,  481.
487  s.  Vertrag  —  Vertrag  353.

Durch  die  wegen  eines  Mangels  ersolgte

  Minderung  wird  das  R.  des

Käufers,  wegen  eines  anderen  Mangels
Wandelung  oder  von  neuem  Minschlossen.

  480,  481.

Verlust  der  dem  Käufer  wegen  eines
Mangels  der  Sache  zustehenden  R.
s.  Kauf  —  Kauf.

Beseitigung  der  durch  eine  Verfügung

über  den  gekauften  Gegenstand  begründeten
  R.  Dritter  beim  Wiederkauf
s.  Kauf  —  Kauf.
Leistung.

Schadensersatzpflicht  bei  Verlust  eines
R.  s.  Leistung  —  Leistung.

R.  des  Besitzers  und  dessen,  der  Gefahr
läuft,  einen  Gegenstand  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  zu  verlieren,

durch  Befriedigung  des  Gläubigers
die  Zwangsvollstreckung  abzuwenden

s.  Lelstung  —  Leistung.

Hat  der  Schuldner  aus  demselben
rechtlichen  Verhältnis,  auf  dem  seine
Verpflichtung  beruht,  einen  fälligen
Anspruch  gegen  den  Gläubiger,  so
kann  er,  sofern  nicht  aus  dem  Schuldverhältnisse

  sich  ein  anderes  ergiebt,

die  geschuldete  Leistung  verweigern,
bis  die  ihm  gebührende  Leistung

bewirkt  wird  (Zurückbehaltungsrecht).

Wer  zur  Herausgabe  eines  Gegenstandes

  verpflichtet  ist,  hat  das  gleiche
R.,  wenn  ihm  ein  fälliger  Anspruch
wegen  Verwendungen  auf  den  Gegenstand
  oder  wegen  eines  ihm  durch
diesen  verursachten  Schadens  zusteht,
es  sei  denn,  daß  er  den  Gegenstand
durch  eine  vorsätzlich  begangene  unerlaubte

  Handlung  erlangt  hat.

Der  Gläubiger  kann  die  Ausübung  Ü

des  Zurückbehaltungsrechts
Sicherheitsleistung  abwenden.

durch
Die

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280,
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289

539

541

544

 

Sicherheitsleistung  durch  Bürgen  ist
ausgeschlossen.

286.  s.  Vertrax  —  Vertrag  353.

s.  Rechtskraft  —  Leistung.

Von  Zinsen  sind  Verzugszinsen  nicht
zu  entrichten.  Das  R.  des  Gläubigers
auf  Ersatz  des  durch  den  Verzug  entstehenden
  Schadens  bleibt  unberührt.
291.

Miete.

Kennt  der  Mieter  bei  dem  Abschlusse
des  Vertrags  den  Mangel  der  gemieteten
  Sache,  so  stehen  ihm  die  in
den  §8  537,  538  bestimmten  R.
nicht  zu.  Ist  dem  Mieter  ein  Mangel
der  im  8§8  537  Abs.  1  bezeichneten
Art  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
  geblieben,  oder  nimmt  er  eine
mangelhafte  Sache  an,  obschon  er
den  Mangel  kennt,  so  kann  er  diese
R.  nur  unter  den  Voraussetzungen
geltend  machen,  unter  welchen  dem
Käufer  einer  mangelhaften  Sache  nach
den  §§  460,  464  Gewähr  zu  leisten
ist.  541,  543.

Wird  durch  das  R.  eines  Dritten
dem  Mieter  der  vertragsmäßige  Gebrauch
  der  gemieteten  Sache  ganz
oder  zum  Teil  entzogen,  so  finden
die  Vorschriften  der  §§  537,  538,
des  §  539  Satz  1  und  des  §  540
entsprechende  Anwendung.  543.

Kündigung  des  Mietverhältnisses  wegen
gesundheitsgefährdender  Beschaffenheit
der  Mieträume  auch  wenn  der  Mieter
auf  die  ihm  wegen  dieser  Beschaffenheit
zustehenden  R.  verzichtet  hat  s.  Miete
—  Miete.

545  Zeigt  sich  im  Laufe  der  Miete  ein

Mangel  der  gemieteten  Sache  oder
wird  eine  Vorkehrung  zum  Schutze
der  Sache  gegen  eine  nicht  vorhergesehene
  Gefahr  erforderlich,  so  hat
der  Mieter  dem  Vermieter  unverzüglich
Anzeige  zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,