Recht
8
467,
475
485
499
255
268
Mangels bei der Annahme vorbehält.
480, 481.
487 s. Vertrag — Vertrag 353.
Durch die wegen eines Mangels ersolgte
Minderung wird das R. des
Käufers, wegen eines anderen Mangels
Wandelung oder von neuem Minschlossen.
480, 481.
Verlust der dem Käufer wegen eines
Mangels der Sache zustehenden R.
s. Kauf — Kauf.
Beseitigung der durch eine Verfügung
über den gekauften Gegenstand begründeten
R. Dritter beim Wiederkauf
s. Kauf — Kauf.
Leistung.
Schadensersatzpflicht bei Verlust eines
R. s. Leistung — Leistung.
R. des Besitzers und dessen, der Gefahr
läuft, einen Gegenstand im Wege der
Zwangsvollstreckung zu verlieren,
durch Befriedigung des Gläubigers
die Zwangsvollstreckung abzuwenden
s. Lelstung — Leistung.
Hat der Schuldner aus demselben
rechtlichen Verhältnis, auf dem seine
Verpflichtung beruht, einen fälligen
Anspruch gegen den Gläubiger, so
kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnisse
sich ein anderes ergiebt,
die geschuldete Leistung verweigern,
bis die ihm gebührende Leistung
bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
Wer zur Herausgabe eines Gegenstandes
verpflichtet ist, hat das gleiche
R., wenn ihm ein fälliger Anspruch
wegen Verwendungen auf den Gegenstand
oder wegen eines ihm durch
diesen verursachten Schadens zusteht,
es sei denn, daß er den Gegenstand
durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte
Handlung erlangt hat.
Der Gläubiger kann die Ausübung Ü
des Zurückbehaltungsrechts
Sicherheitsleistung abwenden.
durch
Die
821
8
280,
283
289
539
541
544
Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen.
286. s. Vertrax — Vertrag 353.
s. Rechtskraft — Leistung.
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht
zu entrichten. Das R. des Gläubigers
auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden
Schadens bleibt unberührt.
291.
Miete.
Kennt der Mieter bei dem Abschlusse
des Vertrags den Mangel der gemieteten
Sache, so stehen ihm die in
den §8 537, 538 bestimmten R.
nicht zu. Ist dem Mieter ein Mangel
der im 8§8 537 Abs. 1 bezeichneten
Art infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben, oder nimmt er eine
mangelhafte Sache an, obschon er
den Mangel kennt, so kann er diese
R. nur unter den Voraussetzungen
geltend machen, unter welchen dem
Käufer einer mangelhaften Sache nach
den §§ 460, 464 Gewähr zu leisten
ist. 541, 543.
Wird durch das R. eines Dritten
dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch
der gemieteten Sache ganz
oder zum Teil entzogen, so finden
die Vorschriften der §§ 537, 538,
des § 539 Satz 1 und des § 540
entsprechende Anwendung. 543.
Kündigung des Mietverhältnisses wegen
gesundheitsgefährdender Beschaffenheit
der Mieträume auch wenn der Mieter
auf die ihm wegen dieser Beschaffenheit
zustehenden R. verzichtet hat s. Miete
— Miete.
545 Zeigt sich im Laufe der Miete ein
Mangel der gemieteten Sache oder
wird eine Vorkehrung zum Schutze
der Sache gegen eine nicht vorhergesehene
Gefahr erforderlich, so hat
der Mieter dem Vermieter unverzüglich
Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt,