Full text : Die Eheschließung vor dem putativen Standesbeamten (§ 139 BGB.).

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Ähnliche  Vorschriften  gelten  auch  für  den  Auftrag
und  die  Vollmacht  (BGB.  88  672  ff.,  169).

89.
Schluß.

Der  dem  §  1319  BGB.  innewohnende  Rechtsgedanke:
wegen  der  hervorragenden  Wichtigkeit  des  Instituts  der
Ehe  ausnahmsweise  die  von  einem  Nichtstandesbeamten
vorgenommene  Handlung  als  gültige  Amtshandlung
gelten  zu  lassen,  ist  nicht  nur  auf  die  im  Inlande  geschlossenen
  Ehen  beschränkt  geblieben,  sondern  auf  die  im
Auslande  von  Deutschen  eingegangenen  Ehen  ausgedehnt
worden  (ogl.  Art.  40  EG.  z.  BG.).

Auf  prozessualem  Gebiete  hat  der  §  1319  BGB.  die
Eigentümlichkeit,  daß  beim  Fehlen  einer  seiner  beiden
Voraussetzungen:  öffentliche  Amtsausübung  eines  Nichtstandesbeamten,
  Unkenntnis  der  Verlobten,  nicht  etwa
eine  Nichtigkeitsklage,  sondern  lediglich  die  Klage  auf
Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  der  Ehe
zulässig  ist.  Denn  eine  solche  Ehe  ist  nicht  etwa  eine
nichtige  Ehe  im  Sinne  der  §§  1323  ff.  BGB.  sondern  es
ist  eine  Nichtehe,  d.  h.  es  ist  überhaupt  lediglich  ein  ohne
jede  rechtliche  Wirkung  bleibender  Versuch,  das  Rechtsgeschäft
  der  Ehe  vorzunehmen.:)  Daß  die  Ehe  gemäß
§  1319  BGB.  im  Falle  ihrer  Ungültigkeit  nicht  als  eine

1)  Über  den  weitgehenden  Unterschied  zwischen  der  nichtigen  Ehe
und  der  Nichtehe  vgl.  auch  88  1325,  1344,  1345,  1699  BGB.