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Ähnliche Vorschriften gelten auch für den Auftrag
und die Vollmacht (BGB. 88 672 ff., 169).
89.
Schluß.
Der dem § 1319 BGB. innewohnende Rechtsgedanke:
wegen der hervorragenden Wichtigkeit des Instituts der
Ehe ausnahmsweise die von einem Nichtstandesbeamten
vorgenommene Handlung als gültige Amtshandlung
gelten zu lassen, ist nicht nur auf die im Inlande geschlossenen
Ehen beschränkt geblieben, sondern auf die im
Auslande von Deutschen eingegangenen Ehen ausgedehnt
worden (ogl. Art. 40 EG. z. BG.).
Auf prozessualem Gebiete hat der § 1319 BGB. die
Eigentümlichkeit, daß beim Fehlen einer seiner beiden
Voraussetzungen: öffentliche Amtsausübung eines Nichtstandesbeamten,
Unkenntnis der Verlobten, nicht etwa
eine Nichtigkeitsklage, sondern lediglich die Klage auf
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe
zulässig ist. Denn eine solche Ehe ist nicht etwa eine
nichtige Ehe im Sinne der §§ 1323 ff. BGB. sondern es
ist eine Nichtehe, d. h. es ist überhaupt lediglich ein ohne
jede rechtliche Wirkung bleibender Versuch, das Rechtsgeschäft
der Ehe vorzunehmen.:) Daß die Ehe gemäß
§ 1319 BGB. im Falle ihrer Ungültigkeit nicht als eine
1) Über den weitgehenden Unterschied zwischen der nichtigen Ehe
und der Nichtehe vgl. auch 88 1325, 1344, 1345, 1699 BGB.