Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Von  der  Fahrniß.
g.  22.
Verkauf  derselben  im  Aufstreich.

Die  Fahrniß,  welche  nicht  für  den  Mlegling  aufzubehalten  ist  (§.  24),  soll,  nach  zuvor
eingeholter  Zustimmung  der  in  &.  14  genannten  Behörde  (Gesetz  über  das  Notariatswesen
vom  14.  Juni  18¾5,  Art.  20  ff.)  in  Beiseyn  eines  Mitglieds  der  Letzteren  im  öffentlichen
Aufstreich  um  baares  Geld  verkauft  werden.  Hierüber  muß  ein  Protokoll  aufgenommen
werden,  welches  von  jener  obrigkeitlichen  Person  zu  unterschreiben  und  von  dem  Pfleger  seiner
Rechnung  beizulegen  ist.

GC.  25.
Verkauf  unbedeutender  Fabrniß.

Besteht  die  Fahrniß  nur  in  wenigen  und  geringen  Stücken,  so  kann  der  Pfleger  dieselbe
ohne  Anfrage  bei  der  Behörde  (5.22)  und  ohne  öfentlichen  Aufstreich  verkaufen.

Er  soll  aber  solchenfalls  den  Erlös  von  jedem  Stück  in  ein  Verzeichniß  eintragen,  vasselbe
  von  den  Käufern  nebenbei  unterschreiben  lassen,  und  es  demnächst  seiner  Rechnung  beilegen.
2.

Fahrniß,  welche  nicht  verkauft  wird.

Nur  dasjenige,  was  von  der  Fahrniß  der  Pflegling  selbst,  sogleich  oder  mit  der  Zeit,
mit  Nutzen  gebrauchen  kann,  z.  B.  Bettgewand,  Kleidung,  Handwerkszeug  re.,  deßgleichen,
nach  Umständen,  was  als  Andenken  von  Eltern  rc.  herrührt,  soll  nicht  verkauft,  sondern  für
den  Pflegling  erhalten,  und  sicher  aufbewahrt,  in  keinem  Falle  aber  von  dem  Pfleger  für  sich

benützt  werden.
+.  25.
Verdot  der  Verwendung  und  des  Ankaufs  von  pflegschaftlicher  Fabrniß  für  den  Mfleger.

Kein  Psteger  darf  irgend  etwas  von  der  Fahrniß  in  seinen  Nutzen  verwenden,  noch  auch
etwas  von  pflegschaftlichen  Sachen  selbst  kaufen  und  eintauschen,  es  wäre  denn,  daß  unter  besonderen
  Umständen,  weil  es  dem  Pfleglinge  selbst  zum  offenbaren  Vortheil  gereicht,  die  nächsten
  Verwandten  und  die  in  §.  14  genannte  Behörde  ihre  ausdrückliche  Einwilligung  dazu
gegeben  hätten.

Von  dem  baaren  Gelde.
C.  26.
Dessen  Aufbewahrung  und  verzinsliche  Ausleihung.
Wenn  bei  einer  Pflegschaft  baares  Geld  vorhanden  ist,  so  soll  der  Mleger  bei  Vermei-