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Von der Fahrniß.
g. 22.
Verkauf derselben im Aufstreich.
Die Fahrniß, welche nicht für den Mlegling aufzubehalten ist (§. 24), soll, nach zuvor
eingeholter Zustimmung der in &. 14 genannten Behörde (Gesetz über das Notariatswesen
vom 14. Juni 18¾5, Art. 20 ff.) in Beiseyn eines Mitglieds der Letzteren im öffentlichen
Aufstreich um baares Geld verkauft werden. Hierüber muß ein Protokoll aufgenommen
werden, welches von jener obrigkeitlichen Person zu unterschreiben und von dem Pfleger seiner
Rechnung beizulegen ist.
GC. 25.
Verkauf unbedeutender Fabrniß.
Besteht die Fahrniß nur in wenigen und geringen Stücken, so kann der Pfleger dieselbe
ohne Anfrage bei der Behörde (5.22) und ohne öfentlichen Aufstreich verkaufen.
Er soll aber solchenfalls den Erlös von jedem Stück in ein Verzeichniß eintragen, vasselbe
von den Käufern nebenbei unterschreiben lassen, und es demnächst seiner Rechnung beilegen.
2.
Fahrniß, welche nicht verkauft wird.
Nur dasjenige, was von der Fahrniß der Pflegling selbst, sogleich oder mit der Zeit,
mit Nutzen gebrauchen kann, z. B. Bettgewand, Kleidung, Handwerkszeug re., deßgleichen,
nach Umständen, was als Andenken von Eltern rc. herrührt, soll nicht verkauft, sondern für
den Pflegling erhalten, und sicher aufbewahrt, in keinem Falle aber von dem Pfleger für sich
benützt werden.
+. 25.
Verdot der Verwendung und des Ankaufs von pflegschaftlicher Fabrniß für den Mfleger.
Kein Psteger darf irgend etwas von der Fahrniß in seinen Nutzen verwenden, noch auch
etwas von pflegschaftlichen Sachen selbst kaufen und eintauschen, es wäre denn, daß unter besonderen
Umständen, weil es dem Pfleglinge selbst zum offenbaren Vortheil gereicht, die nächsten
Verwandten und die in §. 14 genannte Behörde ihre ausdrückliche Einwilligung dazu
gegeben hätten.
Von dem baaren Gelde.
C. 26.
Dessen Aufbewahrung und verzinsliche Ausleihung.
Wenn bei einer Pflegschaft baares Geld vorhanden ist, so soll der Mleger bei Vermei-