Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

546

VI.  Titel.
Lombarddarlehen.
Art.  243.  (250).
Urkunden  über  zinsbare  Darlehen,  welche  gegen  Verpfändung  oder  Hinterlegung  von
edlen  Metallen,  Waaren,  Wechseln  oder  Werthpapieren  gegeben  werden  (Lombarddarlehen),
unterliegen  einer  Gebühr  zu  2/10  vom  Tausend  der  dargeliehenen  Summe.

Art.  244.  (251).
Von  der  Gebührenpflicht  sind  befreit:
1)  Lombarddarlehen,  welche  vom  Deutschen  Reiche  oder  von  dem  Bayerischen  Staate
aufgenommen  werden;
2)  Beurkundungen  über  Verlängerung  der  Rückzahlungsfrist  von  Lombarddarlehen,
für  welche  die  Gebühr  bereits  entrichtet  wurde;
3)  Pfanddarlehen  öffentlicher  Leihhäuser.
Art.  245.  (252).

In  Betreff  der  Gebührenpflicht  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  das  Lombarddarlehen
in  Briessorm  oder  in  irgend  einer  anderen  Form  beurkundet  wird  und  ob  die  Beurkundung
mit  Namensunterschrift  erfolgt  oder  nicht.

Von  mehreren  zur  Beurkundung  eines  und  desselben  Geschäftes  ausgestellten  Schriftstücken
  (Pfandschein,  Quittung  und  dergleichen)  ist  die  Gebühr  nur  einmal  zu  entrichten.

Art.  246.  (253).

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Gebühr  liegt  zunächst  dem  Aussteller  der  Urkunde
ob  und  muß  von  ihm  erfüllt  werden,  bevor  er  dieselbe  aus  den  Händen  gibt.

Ist  die  Gebührenentrichtung  von  dem  Aussteller  unterlassen  worden,  so  ist  sie  von  dem
Empfänger  der  Urkunde  sowie  weiter  von  jeder  dritten  Person,  welche  vor  erfolgter  Gebührenentrichtung
  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäftes  in  den  Besitz  derselben  gelangt,  binnen  drei
Tagen  nach  dem  Tage  des  Empfanges,  jedenfalls  aber  vor  der  weiteren  Aushändigung  zu
bewirken.

Art.  247.  (254).
Die  Verpflichtung  zur  Gebührenentrichtung  wird  erfüllt:
1)  durch  Amwendung  vorschriftsmäßig  gestempelter  Formulare,
2)  durch  vorschriftsmäßige  und  rechtzeitige  Verwendung  von  Gebührenmarken,
3)  durch  baare  Einzahlung  in  den  im  Art.  248  bezeichneten  Fällen.
Art.  248.  (255).

Durch  Königliche  Verordnung  kann  Banken,  Bankhäusern,  Kreditanstalten  und  anderen

gewerblichen  Unternehmungen,  welche  Lombardgeschäfte  machen,  die  Verpflichtung  auferlegt