Frauenspülspritzen — Glyzerin.
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Frauenspülspritzen (Mutter-
spritzen und-Klysos). Die Ankündi-
gung, Anpreisung, Ausstellung und
as Vorräfighalten ist durch Bekannt-
machüngen der Generalkommandos
in den meisten Festungebezirken
verboten. Die Vorräte dieser Art
von Waren müssen der zuständigen
Polizeiverwaltung gemeldet und ver-
siegelt aufbewahrt werden. Die Ab-
gabe ist nur den Apotheken gogen
ärztliche Bescheinigung gestatte
Frottierartikel siehe unter ge eb-
und Wirkwaren“.
Fruchtsäfte dürlen.. mit Saccharin
esüßt werden, auch braucht diese
üßung nicht besonders angegeben
zu werden.
Fußbodenöle, sogen. Staubbinde-Öle,
dürfen nach Verordnung vom 29. April
1915 (R.G. Bl. S. 275) nicht hergestellt
und auch nicht zum Ölen von Fuß-
böden verwendet werden. Ein Ver-
kaufsverbaot besteht dagegen nicht.
Zuwiderhandlungen werden mit Haft
oder Geldstrafe belegt. (Siehe auch
unter „Anstreichen“, „Farben“ und
irnisse“.)
Futtermittel. Die Ausfuhr von
Futtermitteln über die Grenzen des
Deutschen Reiches ist durch Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 (R.G.Bl.
8. 260) verboten. Sie können dagegen
auf Grund der Verordnungen vom
4. August 1914 (R.G.Bl. 5. 338, 350
und 352) zellfrei vom Ausland ein-
geführt werden. Die Verordnung vom
23. Juli 1915 (R.G.Bl. S. 467) ver-
bietet die Zurückhaltung von Futter-
mitteln und sieht für solche Fälle
die Enteignung vor. (Siehe auch
unter „Fleischfuttermehl, Fischfutter-
mehl, Kraftfuttermittel, Ölkuchen,
Hg phosphorsauren Futterkalk“
usw.
Galläpfel. Auf Grund Kaiserl. Ver-'
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 ist
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten.
Gaxebinden siche unter „Binden“.
enstände des täglichen Be- |
siehe unter „Uhermäßige |
en
—
Gelatine. Die Ausfuhr und Dureh-
fuhr ist. durch Ferordnung vom
15. Juni‘ 1916; (Reichsanz. Nr. 139)
verboten.
Gemiüsesamen. Die Aüsfuhr:.üund
Durehfuhr ist durch Verordning
vom 10. September 1915 (Reichsanz,
Nr. 215) verboten.
Genußmittel können durch Verord-
nungen vom 4. August. 1914 (R.G.Bl,
S. ‚ 350 und 352) zollfrei vom
Ausland eingeführt werden. (Siehe
auch unter „Konzessionspflichtig“,
„Preisaushang‘', ""Übermäßiger Ge-
winn“ und „Höchstpreise“,
Gerbrinden. Es ist durch Bekannt-
machung vom 1. Juni 1916 verboten,
Auszüge (Extrakte) von Eichen- oder
Fichtenrinde oder Lohe herzustellen.
Die Herstellung ist dagegen erlaubt
in Mengen unter 1 kg zu Zwecken
ıler chemischen Analyse.
Gerstengrültze darf im Kleinhandel
nur zu dem, durch (erordaung vom
9. September: 1916 (R:G.Bl. 3. 402)
festgesetzton Höchstpreis von 30 Pi.
für das Pfund verkauft werden.
Gerstenkaffee. Yür lose Ware in
Säcken ist ein Höchstpreis von 40 Pf.
für ein Pfund; für Malzkaffee 50 Pf.
für ein Pfund festgesetzt. In ge-
schlossenen Parkungen darf der
Höchstpreis 55 Pf. für das Pfund
betragen.
Gerstenmehl. Der Höchstpreis für
ein Pfund Gerstenmehl..im Klein-
handel beträgt 29 Pf.
Gewürze siehe aueh unter „Kon-
zessionspflichtig‘, „‚Preisaushang‘“
„Übermäßige Preissteigerung“ und
„Höchstpreise“,
Iyzerin. Durch Verordnung vom
1. März ist zuletzt bestimmt worden,
daß die Vorräte an Glyzerin bis
zum 10. März 1916 der Kriogs-
rohstoff-Abteilung zu melden waren,
sofern die Bestände mehr wie 50 kg
Glyzerininhalt ausmachten. Auch:ge-
ringere Mengen wären durch die Ver-
ordnung beschl ah, brauchten
aber nicht gemeldet zu werden. Das
beschlagnahmte Glyzerin darf auch
nur nach Erteilung eines Erlaubnis-
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