Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Frauenspülspritzen — Glyzerin. 
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Frauenspülspritzen (Mutter- 
spritzen und-Klysos). Die Ankündi- 
gung, Anpreisung, Ausstellung und 
as Vorräfighalten ist durch Bekannt- 
machüngen der Generalkommandos 
in den meisten Festungebezirken 
verboten. Die Vorräte dieser Art 
von Waren müssen der zuständigen 
Polizeiverwaltung gemeldet und ver- 
siegelt aufbewahrt werden. Die Ab- 
gabe ist nur den Apotheken gogen 
ärztliche Bescheinigung gestatte 
Frottierartikel siehe unter ge eb- 
und Wirkwaren“. 
Fruchtsäfte dürlen.. mit Saccharin 
esüßt werden, auch braucht diese 
üßung nicht besonders angegeben 
zu werden. 
Fußbodenöle, sogen. Staubbinde-Öle, 
dürfen nach Verordnung vom 29. April 
1915 (R.G. Bl. S. 275) nicht hergestellt 
und auch nicht zum Ölen von Fuß- 
böden verwendet werden. Ein Ver- 
kaufsverbaot besteht dagegen nicht. 
Zuwiderhandlungen werden mit Haft 
oder Geldstrafe belegt. (Siehe auch 
unter „Anstreichen“, „Farben“ und 
irnisse“.) 
Futtermittel. Die Ausfuhr von 
Futtermitteln über die Grenzen des 
Deutschen Reiches ist durch Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 (R.G.Bl. 
8. 260) verboten. Sie können dagegen 
auf Grund der Verordnungen vom 
4. August 1914 (R.G.Bl. 5. 338, 350 
und 352) zellfrei vom Ausland ein- 
geführt werden. Die Verordnung vom 
23. Juli 1915 (R.G.Bl. S. 467) ver- 
bietet die Zurückhaltung von Futter- 
mitteln und sieht für solche Fälle 
die Enteignung vor. (Siehe auch 
unter „Fleischfuttermehl, Fischfutter- 
mehl, Kraftfuttermittel, Ölkuchen, 
Hg phosphorsauren Futterkalk“ 
usw. 
Galläpfel. Auf Grund Kaiserl. Ver-' 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 ist 
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten. 
Gaxebinden siche unter „Binden“. 
enstände des täglichen Be- | 
siehe unter „Uhermäßige | 
en 
  
— 
Gelatine. Die Ausfuhr und Dureh- 
fuhr ist. durch Ferordnung vom 
15. Juni‘ 1916; (Reichsanz. Nr. 139) 
verboten. 
Gemiüsesamen. Die Aüsfuhr:.üund 
Durehfuhr ist durch Verordning 
vom 10. September 1915 (Reichsanz, 
Nr. 215) verboten. 
Genußmittel können durch Verord- 
nungen vom 4. August. 1914 (R.G.Bl, 
S. ‚ 350 und 352) zollfrei vom 
Ausland eingeführt werden. (Siehe 
auch unter „Konzessionspflichtig“, 
„Preisaushang‘', ""Übermäßiger Ge- 
winn“ und „Höchstpreise“, 
Gerbrinden. Es ist durch Bekannt- 
machung vom 1. Juni 1916 verboten, 
Auszüge (Extrakte) von Eichen- oder 
Fichtenrinde oder Lohe herzustellen. 
Die Herstellung ist dagegen erlaubt 
in Mengen unter 1 kg zu Zwecken 
ıler chemischen Analyse. 
Gerstengrültze darf im Kleinhandel 
nur zu dem, durch (erordaung vom 
9. September: 1916 (R:G.Bl. 3. 402) 
festgesetzton Höchstpreis von 30 Pi. 
für das Pfund verkauft werden. 
Gerstenkaffee. Yür lose Ware in 
Säcken ist ein Höchstpreis von 40 Pf. 
für ein Pfund; für Malzkaffee 50 Pf. 
für ein Pfund festgesetzt. In ge- 
schlossenen Parkungen darf der 
Höchstpreis 55 Pf. für das Pfund 
betragen. 
Gerstenmehl. Der Höchstpreis für 
ein Pfund Gerstenmehl..im Klein- 
handel beträgt 29 Pf. 
Gewürze siehe aueh unter „Kon- 
zessionspflichtig‘, „‚Preisaushang‘“ 
„Übermäßige Preissteigerung“ und 
„Höchstpreise“, 
Iyzerin. Durch Verordnung vom 
1. März ist zuletzt bestimmt worden, 
daß die Vorräte an Glyzerin bis 
zum 10. März 1916 der Kriogs- 
rohstoff-Abteilung zu melden waren, 
sofern die Bestände mehr wie 50 kg 
Glyzerininhalt ausmachten. Auch:ge- 
ringere Mengen wären durch die Ver- 
ordnung beschl ah, brauchten 
aber nicht gemeldet zu werden. Das 
beschlagnahmte Glyzerin darf auch 
nur nach Erteilung eines Erlaubnis- 
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G
	        
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