Haferfuttermehl
Hajerfuttermehl. Der Übernahme-
preis beträgt laut Verordnung vom
26. März 1916 130 M. für I Tonne
-= 1000kg. (Siehe auch unter „Kraft-
iuttormittel.’*)
Hajergrütze siche
ilneken“.
Hajerkakao wie Kakao,
Hlafermehl. Der Höchstpreis ist fü
lose ansgewogene Ware auf 66 Pi.
für das Pfund destgesetzt. In
Packungen beträgt der Preis 37 Pf.
tür das !/4-Pfuncdpaket.
Hagebutten, gedörrt. Die Ausfuhr
ist. durch Verfügung vom 15. No-
vember 1914 (M.Bl. Landw. 5. 329)
allgemein gestuttet.
Handel, YFerahaltung vom — siehe
unter „Unzuverlässigk>it im Handel“.
Handel mit Lebensmitteln. Unter
Lebensmittel sind alle Nahrungs- und
Genußmittel, auch Delikatessen, Ge-
würze usw. zu verstehen. Siehe unter
„Konzessivnspfliehtig”, „Preisaus-
hang“, „Übermäßiger Gewinn" und
„Höchktpreise“.
„Bafer-
Hanjsamen ist lurch Verordnung vom
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), wenn
er vom Auslande eingeführt wird,
vom Einfuhrzoll befreit. (Siehe auch
unter „Olfrüchten‘“.)
Harz. „owohl Rohharz, das sich zur
Herstellung von Kelophonium eignet
als auch Fertigharz (Kolophonium)
ist. durch Verordnung vom 7. Sep-
tember 1916 (R.G.Bl. 327) be-
schlagnahnıt, sofern der vorhandene
Vorrat am 10. September 1916 mehr
als 10 kg betrug. Das vorrätige
Harz, sojern es mehr wie 10 kg war,
mußte dem Kriegsausschuß für pflanz-
liche und tierische Ole und Fette
G. m. b. H., Berlin, bis zum 20. Sep-
tember 1916 mit Angabe der Menge
und des Aufbewahrungsortes ge-
meldet. und auf Verlangen abgeliefert
werden. Vom Ausland eingeführtes
Harz oder Rohharz uls auch Harz
produkte, wie Harzleim, Harzseile .
und Brauerpech sind «bentalls ab-
zuliefern. Als Ausland gilt auch das
besetzte Gebiet. Hat der Krieg-
aasschuß drei Wochen nach der er-
nn nu
Höchstpreise. 13
folgten Aumeldung nieht erklärt, dab
er das gemeldete Harz abnimmt, so
Kann der Besitzer anderweitig darüber
verfügen. uwiderhandiungen gegen
die Verordnung werden mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder mit Geld-
strafen bis zu LÜ0UO M. bestraft,
Hasenleim siehe unter „Leim.
Heizstoffe siche unter „Übermäßige
Preissteigerung‘”.
Hirse und Buchweizen \ürien laut
Verordnung vom 29 Juni 1916
{R.G.BL 8. 625) nicht verfüttert
werden. Sie dürfen ferner nur durch
die vom Reichykanzler bestinmto
Stelle in den Verkehr gebracht
werden. Der Übernahmepreis durch
die vom Reichskanzler bestimnite
Stelle beträgt 30 M. für den Doppel-
zentner ungeschälte Hirse und Buch-
weizen, 4Ü M. für den Deppelzentner
geschälten Buchweizen und 48,50 M.
für den Doppelzentner geschälte oder
Bruchhirse. Für Säcke darf 25 Pf.
Leihgebühr für die Woche oder der
Preis von 1 M. bis 1,60 M. berechnet
werden. Vom ‘Ausland kann Hirse
zöllfrei eingeführt werden.
Hirsespreu siehe unter „Kraitiutter-
mittel“.
Höchstpreise. Für «die Dauer des
gegenwärtigen Krieges können für
(egenstände des täzlichen Bedarfs,
insbesondere Nahrungs- und Futter-
mittel aller Art. sowie für rohe Natur-
erzengnisse, Heiz- und Leuchtstofie
dureh Gesetz vom 4. August 1914
(R.G.Bl. S. 399) Höchstpreise fest-
gesetzt werden. Der Bundesrat kann
bestimmen, «daß auch für andere
Gegenstände Höchstpreise festgesetzt
werden. Das Tigentum von Gegen-
ständen, für «die Höchstpreise feit-
gesetzt sind, kann durch Anprdnung
der zuständigen Behörde einer von
ihr bezeichneten Person übertragen
werden. Der Anorduung hat eine
Aufforderung der zuständigen Be-
hörde zur Überlassung vorauszugehen.
Diese Aufforderung hat die Wirkung,
dab anderweitige Verlügungen über
die betroffenen Waren nichtig sind.
Der bisherige Besitzer der Ware ist
verpflichtet, diese bis zum Ablaufe
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