Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

16 
— 
  
langen jeweils am Mecmatsschluß an- 
zugeben ist, welche Warenmengen ın 
dem betreffenden Monat eingekauft 
wurden, und zu welchen Preisen, 
ferner «ler Warenabgang nach Menge 
und Verkaufspreisen: Wer am 
13. Juni weniger wie je 25 kg der 
genannten Waren im Besitz hatte, 
ist nicht verpflichtet, Buch zu führen, 
dagegen unterliegen alle Ein- und 
Verkäufe nach dem 13. Juni der 
Buchführungspflicht. Wor aber am 
13. Juni mehr wie 25 kg einer dieser 
Waren besaß, muß auch über diese 
ersten 25 kg Bücher führen. Muster- 
bogen für die Verbuchungen im Klein- 
handel liefert die Kriegs-Kakangesell- 
sehalt unentgeltlich. 
Großhändler «dürfen Kakao und | 
Schokolade nur mit Erlaubnis der 
Kriegs-Kakaogesellschaft. verkaufen. 
Der Antrag muß die Ware, den Ver- 
kaufspreis und den Käufer genau 
bezeichnen. Zur Lieferung an Klein- 
händler genügt Jagegen die Vorlage 
einer beglaubigten behördlichen Be- 
scheinigung und Einreichung eines 
Verpflichtungsscheines, daß die Ware 
nur an Kleinhändler geliefert wırd. 
Die Warenausgänge sind im Grob- 
handel halbmonatlich anzugeben, am 
Ende jeden Monats ist ferner der 
Warenbestand zu melden. 
Auch vom Ausland eingeführter 
Kakao unterliegt diesen. Bestim- 
mungen, während die Ausfuhr und 
Durchfuhr verboten ist. 
Kakae, der nach dem 4. März 1916 
vom Auslande eingeführt wird, 
darf nach Verordnung vom 3. März 
196 (R.G.Bl. vom 4. März 1916, 
Ss. 145) nur durch die Kriegs- Kakao- 
sellschaft m. b. H. in Hambnrg 
in den Verkehr gebracht werden. 
Derselben Bestimmung unterliegen 
auch Kaksobutter, Kakanmasse, 
Kakanschrot und Kakaopreßkuchen. 
Die vom Ausland bezogene Ware ist. 
der Kriegs-Kakangesellschaft sofort 
mit Angabe der Menge, des Einkaufs- 
preises und des Aufbewahrungsortes 
zu melden. Erfolgt die Überlassung 
nicht freimillig, so wird die Ware ent- 
eignet. Im Kleinverkauf darf Kakao 
nur mit genauerer äußerer Kenn- 
zeichnung (s. unter „Kennzeichnung 
der Waren‘) abgegeben werden. 
Kakaobutter — Kakaoschalen. 
:; kakaobutter, die nach ılem 4. März 
1916- vom Auslande eingeführt wir, 
darf nach Verordnung vom 3. März 
1316 (R.G.BlL vom 4. März 1916, 
5. 145) nur durch ılie Kriegs-Kakan- 
gesellschaft m. b. H., Hamburg, in 
den Verkehr gebracht werien. Der- 
selben Bestimmung unterliegen auch 
Kakaumasse, Kakao, Kakanschrot 
und Kakaopreßkuchen. Die bezogene 
Ware ist der Kriegs-Kakasgesellschaft 
sofort mit Angabe der Menge, des 
Kinkaufspreises und des Aufbewah- 
rungsortes zu melden. Erfolgt die 
Überlassung nicht freiwillig, so wire 
die Ware enteignet. 
Kakaoersatzmittel dürfen im Klein- 
verkauf nur mit genauer äußerer 
Kennzeichnung (siehe unter „Kenn- 
zeichnung der Waren‘) abgegeben 
werden. 
Kakaomasse, die nach dem 4. Mäız 
1916 vom Auslande eingeführt wird. 
darf nach Verordnung vom 3. März 
1916 (R.G.Bl. vom 4. März 1916, 
S 145) nur durch die Kriegs-Kakao- 
gesellschaft m. b. II. in Hamburg in 
den Verkehr gebracht werden. Der- 
selben Bestimmung unterliegen auch 
Kakao, Kakanbutter, Kakasschrut 
und Kakaopreßkuchen. Die bezogene 
Ware ist. der Kriegs-Kakaogesellschaft 
sofort mit Angabe der Menge, des 
Einkaufspreises und des Aufbewah- 
rungsortes zu melden. Eriolgt die 
Überlassung nicht freiwillig, so wirıl 
die Ware enteignet 
Kakaopreßkuchen wie Kakanmasse. 
Kakaoschalen, auch pulverisiert oder 
Erzeugnisse mit pulverisierten Kakav- 
schalen gemischt dürfen durch Ver- 
ordnung von 19. August 1915 (R.G.Bil. 
S. 507) nicht verkauft, feilgehalten 
oder sonst in Verkehr gehracht 
werden. Die Einfuhr von Kakar- 
schalen oder solchen Erzeugnissen 
und Mengen von über 5 kg ist nur 
nach genauer chemischer Unter- 
suchung durch das Zollamt gestattet. 
Die bei der technischen Verarbeitung 
von Kakaokernen unvermeidbaren 
Bestandteile von Schalen werden 
hiervon nieht berührt. Zuwiderhand- 
lungen werden mit Grefüngnis bis zu 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.