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langen jeweils am Mecmatsschluß an-
zugeben ist, welche Warenmengen ın
dem betreffenden Monat eingekauft
wurden, und zu welchen Preisen,
ferner «ler Warenabgang nach Menge
und Verkaufspreisen: Wer am
13. Juni weniger wie je 25 kg der
genannten Waren im Besitz hatte,
ist nicht verpflichtet, Buch zu führen,
dagegen unterliegen alle Ein- und
Verkäufe nach dem 13. Juni der
Buchführungspflicht. Wor aber am
13. Juni mehr wie 25 kg einer dieser
Waren besaß, muß auch über diese
ersten 25 kg Bücher führen. Muster-
bogen für die Verbuchungen im Klein-
handel liefert die Kriegs-Kakangesell-
sehalt unentgeltlich.
Großhändler «dürfen Kakao und |
Schokolade nur mit Erlaubnis der
Kriegs-Kakaogesellschaft. verkaufen.
Der Antrag muß die Ware, den Ver-
kaufspreis und den Käufer genau
bezeichnen. Zur Lieferung an Klein-
händler genügt Jagegen die Vorlage
einer beglaubigten behördlichen Be-
scheinigung und Einreichung eines
Verpflichtungsscheines, daß die Ware
nur an Kleinhändler geliefert wırd.
Die Warenausgänge sind im Grob-
handel halbmonatlich anzugeben, am
Ende jeden Monats ist ferner der
Warenbestand zu melden.
Auch vom Ausland eingeführter
Kakao unterliegt diesen. Bestim-
mungen, während die Ausfuhr und
Durchfuhr verboten ist.
Kakae, der nach dem 4. März 1916
vom Auslande eingeführt wird,
darf nach Verordnung vom 3. März
196 (R.G.Bl. vom 4. März 1916,
Ss. 145) nur durch die Kriegs- Kakao-
sellschaft m. b. H. in Hambnrg
in den Verkehr gebracht werden.
Derselben Bestimmung unterliegen
auch Kaksobutter, Kakanmasse,
Kakanschrot und Kakaopreßkuchen.
Die vom Ausland bezogene Ware ist.
der Kriegs-Kakangesellschaft sofort
mit Angabe der Menge, des Einkaufs-
preises und des Aufbewahrungsortes
zu melden. Erfolgt die Überlassung
nicht freimillig, so wird die Ware ent-
eignet. Im Kleinverkauf darf Kakao
nur mit genauerer äußerer Kenn-
zeichnung (s. unter „Kennzeichnung
der Waren‘) abgegeben werden.
Kakaobutter — Kakaoschalen.
:; kakaobutter, die nach ılem 4. März
1916- vom Auslande eingeführt wir,
darf nach Verordnung vom 3. März
1316 (R.G.BlL vom 4. März 1916,
5. 145) nur durch ılie Kriegs-Kakan-
gesellschaft m. b. H., Hamburg, in
den Verkehr gebracht werien. Der-
selben Bestimmung unterliegen auch
Kakaumasse, Kakao, Kakanschrot
und Kakaopreßkuchen. Die bezogene
Ware ist der Kriegs-Kakasgesellschaft
sofort mit Angabe der Menge, des
Kinkaufspreises und des Aufbewah-
rungsortes zu melden. Erfolgt die
Überlassung nicht freiwillig, so wire
die Ware enteignet.
Kakaoersatzmittel dürfen im Klein-
verkauf nur mit genauer äußerer
Kennzeichnung (siehe unter „Kenn-
zeichnung der Waren‘) abgegeben
werden.
Kakaomasse, die nach dem 4. Mäız
1916 vom Auslande eingeführt wird.
darf nach Verordnung vom 3. März
1916 (R.G.Bl. vom 4. März 1916,
S 145) nur durch die Kriegs-Kakao-
gesellschaft m. b. II. in Hamburg in
den Verkehr gebracht werden. Der-
selben Bestimmung unterliegen auch
Kakao, Kakanbutter, Kakasschrut
und Kakaopreßkuchen. Die bezogene
Ware ist. der Kriegs-Kakaogesellschaft
sofort mit Angabe der Menge, des
Einkaufspreises und des Aufbewah-
rungsortes zu melden. Eriolgt die
Überlassung nicht freiwillig, so wirıl
die Ware enteignet
Kakaopreßkuchen wie Kakanmasse.
Kakaoschalen, auch pulverisiert oder
Erzeugnisse mit pulverisierten Kakav-
schalen gemischt dürfen durch Ver-
ordnung von 19. August 1915 (R.G.Bil.
S. 507) nicht verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gehracht
werden. Die Einfuhr von Kakar-
schalen oder solchen Erzeugnissen
und Mengen von über 5 kg ist nur
nach genauer chemischer Unter-
suchung durch das Zollamt gestattet.
Die bei der technischen Verarbeitung
von Kakaokernen unvermeidbaren
Bestandteile von Schalen werden
hiervon nieht berührt. Zuwiderhand-
lungen werden mit Grefüngnis bis zu