Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Kakaoschrat -- Kartoffelmehl. 
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b Monaten oder mit Geldstrafen bis 
zu 1500 M. bestraft. Zuwiderhanil- 
lungen, die aus Fahrlässigkeit be- 
gangen werden, werden mit Gelul- 
strafe bis zu 150 M. bestraft. Da- 
neben sind die Gegenstände ein- 
zuziehen. Giepulverte Kakasschalen 
oder damit vermischte Erzeugnisse, 
«lie zum menschlichen GennB un- 
brauchbar gemacht und als Viehfutter 
verwendet werden sollen, sind laut 
Verordnung vom 21. August 1915 
{R.G.Bl. S 513) mit Härcksel oder 
-Spreu im Verhältnis von 3:5 zu 
mischen. _ 
Vom Ausland eingeführte Kakao- 
schalen sind laut Verordnung vom 
24. Mai 1916 der Zentraleinkaufs- 
gesellschaft m. b. H., Berlin. zu melden 
und auf Verlangen abzuliefern. Der 
Übernahmepreis beträgt 48 M. für 
1 Tonne 1000 kg: 
= 
Kakaoschrot wie Kakanmasse. 
Kakes sind dureh Verordnung vom 
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), wenn 
sie vom Auslande eingeführt werden, 
vom Einfuhrzoll befreit. 
Kalisalpeter siehe unter 
saure Salze“. 
Kaliumnitrat und -nitrit siehe 
unter „Salpetersaure Salze‘, 
Kalium-Platinchlorid siehe unter 
„Platin“ 
Kalksalpeter siehe unter „Salpeter- 
saure Salze‘, 
„‚Salpeter- 
  
Kampfer. Infolge der Chemikalien- : 
verordnung vom 1. März 1916 war | 
der Vorrat an 
Kriegsrohstoffahteilung, 
melden, wenn er mehr als 20 kg 
betrug. Der gesamte Bestand, als 
auch weniger wie 20 kg, ist jedoch 
beschlagnahmt. Verbraucht oder ver- 
kauft dürfen an eine Person ohne 
Erlaubnisschein im Monat. höchstens 
50 g werden. Im ganzen dürfen 
monatlich höchstegs 500 g verkauft 
oder verbraucht werden. - (ber den 
Vorrat, den Zu- und Absang an 
Kampfer ist ein Lagerbuch zu 
führen. 
Berlin, zu 
Japankampfer der | 
  
Kandiszucker. Für len Stadtbezirk 
Berlin sind vorn Magistrat Höchst- 
„preise für Kandiszucker festgesetzt 
_ warden, und zwar; 
für Kandiszucker 
weiß.... 50 Pf. für das Pfund 
braun ... 4 s og „ 
schwarz. 60 . 
Die Preise gelten mit Ve ackung 
und dürfen bei der Abgabe von 
Y/, Piund nicht erhöht werden. 
Kaolin. Die Ausfuhr und Durchfuhr 
ist durch Bekanntmachu vom 
17. August 1915 (Reichsanz. Nr. 193 
vom 17. August 1915) verboten. 
Karbolsäure. Auf Grund Kaiserl. 
Verordnung vom 31. Juli 1914 und 
«urchBekanntmachung von 22. Mai 
1915 ist die Durchfuhr und Ausfuhr 
verboten. 
Kartoffelmehl. Die Verwendung 
vonK werl 
Herstellung von Sei ist durch Be- 
kanntmachung vom 22. Dezember 
1914 (R.G.Bl. S. 457) verboten. Die 
Beamten der Polizei oder von der 
Polizeibehörde beauftragte Sachver- 
ständige können die Räume, in denen 
'Seife hergestellt, verpackt, aufbe- 
wahrt oder ‚feilgebalten wird, jeder- 
zeit während der Geschäftszeit be- 
siehtigen. Sie können ferner Unter- 
suchungsproben gegen Enmipfangs- 
bestätigung entnehmen. Auf Ver- 
langen sind amtlich verschlossene 
Teile der Proben zurückzulassen; 
auch sind die Proben auf Verlangen 
entsprechend zu bezahlen. Mit 
1500 M. wird bestraft, wer Seife mit 
Kartoffelmehl herstellt, oder solebe 
Seife feilhält, verkauft oder sonst ir 
Verkehr bringt. Mit 160 M. oder 
Haft wırd bestraft, wer den Eintritt 
in die Betriebsräume oder die Be- 
sichtigung oder die Entnahme einer 
Probe verweigert. Kaufvorträge von 
Kartoffelmehl aus der Ernte 1915 
sind durch Bekanntmachung vom 
. Juli 1915 (R.G.Bl. S. 419) nichtig 
erklärt worden. Durch Bekannt- 
machung ‚vom 26. Februar 1915 
(R.G.Bl. S. 116) sind ferner folgende
	        
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