Kakaoschrat -- Kartoffelmehl.
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b Monaten oder mit Geldstrafen bis
zu 1500 M. bestraft. Zuwiderhanil-
lungen, die aus Fahrlässigkeit be-
gangen werden, werden mit Gelul-
strafe bis zu 150 M. bestraft. Da-
neben sind die Gegenstände ein-
zuziehen. Giepulverte Kakasschalen
oder damit vermischte Erzeugnisse,
«lie zum menschlichen GennB un-
brauchbar gemacht und als Viehfutter
verwendet werden sollen, sind laut
Verordnung vom 21. August 1915
{R.G.Bl. S 513) mit Härcksel oder
-Spreu im Verhältnis von 3:5 zu
mischen. _
Vom Ausland eingeführte Kakao-
schalen sind laut Verordnung vom
24. Mai 1916 der Zentraleinkaufs-
gesellschaft m. b. H., Berlin. zu melden
und auf Verlangen abzuliefern. Der
Übernahmepreis beträgt 48 M. für
1 Tonne 1000 kg:
=
Kakaoschrot wie Kakanmasse.
Kakes sind dureh Verordnung vom
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), wenn
sie vom Auslande eingeführt werden,
vom Einfuhrzoll befreit.
Kalisalpeter siehe unter
saure Salze“.
Kaliumnitrat und -nitrit siehe
unter „Salpetersaure Salze‘,
Kalium-Platinchlorid siehe unter
„Platin“
Kalksalpeter siehe unter „Salpeter-
saure Salze‘,
„‚Salpeter-
Kampfer. Infolge der Chemikalien- :
verordnung vom 1. März 1916 war |
der Vorrat an
Kriegsrohstoffahteilung,
melden, wenn er mehr als 20 kg
betrug. Der gesamte Bestand, als
auch weniger wie 20 kg, ist jedoch
beschlagnahmt. Verbraucht oder ver-
kauft dürfen an eine Person ohne
Erlaubnisschein im Monat. höchstens
50 g werden. Im ganzen dürfen
monatlich höchstegs 500 g verkauft
oder verbraucht werden. - (ber den
Vorrat, den Zu- und Absang an
Kampfer ist ein Lagerbuch zu
führen.
Berlin, zu
Japankampfer der |
Kandiszucker. Für len Stadtbezirk
Berlin sind vorn Magistrat Höchst-
„preise für Kandiszucker festgesetzt
_ warden, und zwar;
für Kandiszucker
weiß.... 50 Pf. für das Pfund
braun ... 4 s og „
schwarz. 60 .
Die Preise gelten mit Ve ackung
und dürfen bei der Abgabe von
Y/, Piund nicht erhöht werden.
Kaolin. Die Ausfuhr und Durchfuhr
ist durch Bekanntmachu vom
17. August 1915 (Reichsanz. Nr. 193
vom 17. August 1915) verboten.
Karbolsäure. Auf Grund Kaiserl.
Verordnung vom 31. Juli 1914 und
«urchBekanntmachung von 22. Mai
1915 ist die Durchfuhr und Ausfuhr
verboten.
Kartoffelmehl. Die Verwendung
vonK werl
Herstellung von Sei ist durch Be-
kanntmachung vom 22. Dezember
1914 (R.G.Bl. S. 457) verboten. Die
Beamten der Polizei oder von der
Polizeibehörde beauftragte Sachver-
ständige können die Räume, in denen
'Seife hergestellt, verpackt, aufbe-
wahrt oder ‚feilgebalten wird, jeder-
zeit während der Geschäftszeit be-
siehtigen. Sie können ferner Unter-
suchungsproben gegen Enmipfangs-
bestätigung entnehmen. Auf Ver-
langen sind amtlich verschlossene
Teile der Proben zurückzulassen;
auch sind die Proben auf Verlangen
entsprechend zu bezahlen. Mit
1500 M. wird bestraft, wer Seife mit
Kartoffelmehl herstellt, oder solebe
Seife feilhält, verkauft oder sonst ir
Verkehr bringt. Mit 160 M. oder
Haft wırd bestraft, wer den Eintritt
in die Betriebsräume oder die Be-
sichtigung oder die Entnahme einer
Probe verweigert. Kaufvorträge von
Kartoffelmehl aus der Ernte 1915
sind durch Bekanntmachung vom
. Juli 1915 (R.G.Bl. S. 419) nichtig
erklärt worden. Durch Bekannt-
machung ‚vom 26. Februar 1915
(R.G.Bl. S. 116) sind ferner folgende