Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Kautschuk — Kennzeichnung der Waren. 
  
Höchstpröise für Kärtoffelmehl fest- 
‚gesetzt würden: 
“ In den preußischen Provinzen, Öst 
grenden, 
Schlesien, Pommern, Branden- 
burg, in den Großherzogtümern 
Mecklenburg-Schwerin, Meckler- 
barg-Strelitz 49,30 M.; 
in der preußischen Provinz Sachsen, 
in Kreise Herrschaft Schmal- 
kalden, im Königreiche Sachsen, 
im (roßherzögtume Sachsen ohne 
die Euklave Ostheim a. Rhön, 
im Kreise Blankenburg, im Amte 
Calvörde, in den Herzogtümern 
Sachsen - Meiningen, Sächsen- 
Altenburg, Sachsen-Coburg und 
(iotha ohne die Enklave Königs- 
berg i. Fr, Anhalt, in den 
Fürstentümern  Schwarzburg- 
Sondershausen,  Schwarzburg- 
Rudolstadt, Reußä. L., Reußj. L. 
49,86 M.: 
in deu preußischen Provinzen 
Schleswig-Holstein,. Hannover, 
Westfalen ohne den Regierungs- 
bezirk Arnsberg und den Kreis 
Recklinghausen, im Kreise Graf- 
schaft Schaumburg, im Groß- 
herzogtium Öldenburg ohne das. 
Fürstentum Birkenfeld, im Her- 
zogtume Braunschweig ohne den 
Kreis Blankenburg und das Amt 
Kohvörda, in den Fürstentümern 
chaumburg-Lippe, Lippe, in 
Lübeck, Eremen Homburg 
50,30 M.; 
in den‘übrigen Teilen des Deutschen 
Reiches 50,50 M. 
_ Die Preise gelten für Lieferung mit 
Sack bei Barzahlung, Wird der 
Kaufpreis gestundet, so können 1 bis 
3%, Zinsen erhoben werden. Die 
‚Höchstpreise schließen die Transport- 
kosten in sieh ein. Die gesamte Er- 
zeugung an Kartoffelmehl aus dem 
Erntejahr 1915 wur durch Bekannt- 
wiächung vom 25. Februar 1915 an die 
Troekenkartofiel - Verwertungsgesell- 
schaft m.b. H., Berlin, abzuliefern. 
Kautschuk. Aut Grund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 
ist die Durchführ und Ausfuhr ver- 
boten, (Biehe auch unter „Gummi- 
waren“,) 
| Keks darf im Kleinverkauf fur. ‚mit 
Westpreußen, Posen, 
  
genauer äußerer Kennzeichnung (siehe 
unter „Kennzeichnung der. Waren‘): 
abgegeben werden, 
Kennzeichnung der Waren. Durch 
Verordnung vom 18. Mai 1916 ist 
der Reichskanizler ermächtigt worılen, 
die äußere Kennzeichnung von Waren 
anzuordnen. Das ist dann mit der 
Bekanntmachung vom 26. Mai 1916 
u. 0. für diätetische Nährmittel, 
Fleischbrühwürfel, Suppenwäürfel, 
Kaffee-, Tee- und Kakaversatzmittel, 
Kaffeemischungen, Schokoladen, 
7,wieback, Keks, Kakao, Marmeladen 
und Kunsthonig geschehen. Diese 
Artikel müssen bei der Abgabe im 
Kleinhandel mit folgenden Angaben 
versehen sein: > 
1. Name oder Firma und Ort der 
grwerbliohen Niederlassung des 
Herstellers der Ware, 
. Zeit der Herstellung oder Küllng 
nach Monat und Jahr, 
. Inhaltsangabe nach handels- 
üblicher Bezeichnung und nach 
deutschem Maß oder Üewicht 
oder nach. Anzahl, 
4. den Kleinverkaufspreis in deu 
scher Währung, 
DD 
» 
Die Angaben sind anzubringen, bevor 
‘der Verpflichtete die Waren weitergibt. 
Die Beseitigung oder Unkenntlich- 
machung einer Preisangabe z. B. durch 
Überklebezettel ist verboten. Zu- 
widerhandlungen werden mit (ie- 
ängnis bis zu 6 Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. 
Die Bestimmungen finden auf 
Waren, («ie vor dem 1. Juni 1916 
hergestellt und in Tackungen ein- 
gefüllt sind, nur soweit Anwendung, 
daß Hersteller und: Inhaltsangabe 
nach Gewicht oder Maß mit dem 
Vermerk „Hergestellt vor dem 1. Juni 
1916“ genügt. 
Irreführende Bezeichnungen- bei 
Nahrungs- und Genußmitteln sind 
durch Bekanntmachung vom 26. Jyni 
1916 (R.G.11. 8. 588) verboten. Wer 
solche Waren unter einer zur Tän- 
schung geeigneten Bezeichnung an- 
bietet, feilhält, verkauft oder sonst 
in den Verkehr bringt, wird mit Ge- 
füngnis bis zu 6 Monaten. oder mit 
(zeidatrafe bis zu 1500 M. bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.