Kautschuk — Kennzeichnung der Waren.
Höchstpröise für Kärtoffelmehl fest-
‚gesetzt würden:
“ In den preußischen Provinzen, Öst
grenden,
Schlesien, Pommern, Branden-
burg, in den Großherzogtümern
Mecklenburg-Schwerin, Meckler-
barg-Strelitz 49,30 M.;
in der preußischen Provinz Sachsen,
in Kreise Herrschaft Schmal-
kalden, im Königreiche Sachsen,
im (roßherzögtume Sachsen ohne
die Euklave Ostheim a. Rhön,
im Kreise Blankenburg, im Amte
Calvörde, in den Herzogtümern
Sachsen - Meiningen, Sächsen-
Altenburg, Sachsen-Coburg und
(iotha ohne die Enklave Königs-
berg i. Fr, Anhalt, in den
Fürstentümern Schwarzburg-
Sondershausen, Schwarzburg-
Rudolstadt, Reußä. L., Reußj. L.
49,86 M.:
in deu preußischen Provinzen
Schleswig-Holstein,. Hannover,
Westfalen ohne den Regierungs-
bezirk Arnsberg und den Kreis
Recklinghausen, im Kreise Graf-
schaft Schaumburg, im Groß-
herzogtium Öldenburg ohne das.
Fürstentum Birkenfeld, im Her-
zogtume Braunschweig ohne den
Kreis Blankenburg und das Amt
Kohvörda, in den Fürstentümern
chaumburg-Lippe, Lippe, in
Lübeck, Eremen Homburg
50,30 M.;
in den‘übrigen Teilen des Deutschen
Reiches 50,50 M.
_ Die Preise gelten für Lieferung mit
Sack bei Barzahlung, Wird der
Kaufpreis gestundet, so können 1 bis
3%, Zinsen erhoben werden. Die
‚Höchstpreise schließen die Transport-
kosten in sieh ein. Die gesamte Er-
zeugung an Kartoffelmehl aus dem
Erntejahr 1915 wur durch Bekannt-
wiächung vom 25. Februar 1915 an die
Troekenkartofiel - Verwertungsgesell-
schaft m.b. H., Berlin, abzuliefern.
Kautschuk. Aut Grund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915
ist die Durchführ und Ausfuhr ver-
boten, (Biehe auch unter „Gummi-
waren“,)
| Keks darf im Kleinverkauf fur. ‚mit
Westpreußen, Posen,
genauer äußerer Kennzeichnung (siehe
unter „Kennzeichnung der. Waren‘):
abgegeben werden,
Kennzeichnung der Waren. Durch
Verordnung vom 18. Mai 1916 ist
der Reichskanizler ermächtigt worılen,
die äußere Kennzeichnung von Waren
anzuordnen. Das ist dann mit der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1916
u. 0. für diätetische Nährmittel,
Fleischbrühwürfel, Suppenwäürfel,
Kaffee-, Tee- und Kakaversatzmittel,
Kaffeemischungen, Schokoladen,
7,wieback, Keks, Kakao, Marmeladen
und Kunsthonig geschehen. Diese
Artikel müssen bei der Abgabe im
Kleinhandel mit folgenden Angaben
versehen sein: >
1. Name oder Firma und Ort der
grwerbliohen Niederlassung des
Herstellers der Ware,
. Zeit der Herstellung oder Küllng
nach Monat und Jahr,
. Inhaltsangabe nach handels-
üblicher Bezeichnung und nach
deutschem Maß oder Üewicht
oder nach. Anzahl,
4. den Kleinverkaufspreis in deu
scher Währung,
DD
»
Die Angaben sind anzubringen, bevor
‘der Verpflichtete die Waren weitergibt.
Die Beseitigung oder Unkenntlich-
machung einer Preisangabe z. B. durch
Überklebezettel ist verboten. Zu-
widerhandlungen werden mit (ie-
ängnis bis zu 6 Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft.
Die Bestimmungen finden auf
Waren, («ie vor dem 1. Juni 1916
hergestellt und in Tackungen ein-
gefüllt sind, nur soweit Anwendung,
daß Hersteller und: Inhaltsangabe
nach Gewicht oder Maß mit dem
Vermerk „Hergestellt vor dem 1. Juni
1916“ genügt.
Irreführende Bezeichnungen- bei
Nahrungs- und Genußmitteln sind
durch Bekanntmachung vom 26. Jyni
1916 (R.G.11. 8. 588) verboten. Wer
solche Waren unter einer zur Tän-
schung geeigneten Bezeichnung an-
bietet, feilhält, verkauft oder sonst
in den Verkehr bringt, wird mit Ge-
füngnis bis zu 6 Monaten. oder mit
(zeidatrafe bis zu 1500 M. bestraft.