Mittel zur V erhütung der 7 Empfängnis - _ - Norgesalpeter.
gemaldet werden. Die Abgabe ist
nur den Apotheken gegen ärztliche
Bescheinigung gestattet.
Mittel zur Verhütung der
Ernpfängnis. Die Ankündigung,
Anpreisung. Ausstellung und das
Vorrätighalten ist durch Bekannt-
machungen der Generalkommandos
in den meisten Festungsbezirken ver-
boten, Die Vorräte Jieser Art von
Waren müssen versiegelt aufbewahrt
und der zuständigen Polizeiverwaltung
gemeldet werden. Die Abgabe ist
nur den Apotheken gegen ärztliche
Bescheinigung gestattet.
Mittel zur Verhütung, Heilung
und Linderung von Krank-
heiten dürfen nach Bekanntmachung
der Generalkommandos in den meisten
Festungsbezirken nicht angekündigt
oller angepriesen werden. Auch der
Hausierhandel damit ist verboten.
Mohnöl siehe unter „Öle un Fette".
Mohnsamen ist durch Verordnun,
vom &. März 1915 (R.G.Bl. Ss. 135),
wenn cr vom Auslande eingeführt
wird, vom Einfuhrzoll befreit. (Siehe
auch unter „Ölfrüchte“.)
Montanwachs. Die Eigentümer von
|
rohem und raffiniertem Montanwachs
sind durch Verordnung vom 26.
1916 verpflichtet, dieses ıler Kriegs-
schmieröl-Gesellschait m. b. HN. in
Berlin auf Verlangen zu überlassen.
Morphiun. Auf Grund Kaiser). Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai 1015
ist die Durchfuhr und Ausfahr ver-
boten.
Mostrich «Jarf mit Saeckarin gesüßt
werden, auch braucht diese Süßung
nicht besonders angegeben zu werden.
Mullbinden siehe unter „Binden“.
Mund- und Zahnwasser dürfen
mit Saccharin gesüßt werden, auch
braucht diese Süßung nicht besonders
angegeben zu werden.
Mutterspritzen (auch „Birnspritzen
und Klysos“). Die Ankündigung,
Anpreisung, Ausstellung und das
Vorrätighalten ist durch Bekannt-
machungen der (eneralkommandos |
Mui |
in den meisten Festungsbezirken ver-
boten. Die Vorräte dieser Art von
Waren müssen der zuständigen Polizei-
verwaltung gemeldet und versiegelt
aufbewahrt werden. Die Abgabe ist
nur den Apotheken gegen ärztliche
Bescheinigung gestattet.
Nährmittel dürten im Kleinverkauf
nur mit genauer äußerer Kenn-
zeichnung (siehe unter „Kennzeich-
nung der Waren”) abgegeben werden.
Nährsalzkakao wie Ka
Nahrungsmittel können durch Ver-
ordnungen vom 4 August 1914
‘GB N 338, 350 und 352) zoll-
{rei vom Ausland eingeführt werden.
Nach einer Äußerung «des Staats-
sekretärs des Innernsindals N ahrungs-
mittel alle zur Nahrung im allgemeinen
gebräuchlichen Waren, also auch Tee.
Gewürze, Kurhenmehl usw. anzu-
sehen. Sie können bei Zurückhaltung
narh Verordnung vom 23. Juli 1915
{R.G.BL S. 4167) enteignet werden.
(Siehe auch unter „‚Kouzessions-
pflichtig“, „Preisaushang“, !ber-
mäßiger Gewinn" ..Höchstpreise“
und „Kennze iehnung der Waren“.
Nahrungsmittelverkehr s. unter
"berwachung des Nahrungsmittel-
verkehr”. .
Natriumperborat. Die Ausfuhr und
Durebfuhr ist dureh Bekanntmachung
vom 15. ‚Juli 1915 verboten.
Natriumnitrat un -nitrit sie
unter „Salpetersaure Salze“.
Natriumnitritnitrat
„„Salpetersaure Salze“.
Natronsalpetersiche unter „Salpeter-
saure Salze“
Natromwasserglas. Die Ausfuhr
und Durchfahr ist laut Verordnung
vom 23. März 1916 (Reichsanz. Nr. 72)
verboten.
Naturerzeugnisse, rohe, siehe unter
„Übermübige Preissteigerung“
Nitrite
Salze“.
siche unter „Salpetersaure
Norgesalpeter siehe unter „Salpeter-
saure Zalze”.