Sursee
‚Öle — Ölkuchen. . 27
wendung von Leinöl zur. Herstellung
von Kresolseifenlösung.) Die. Ver-
“ wendung pflanzlicher. oder tierischer
Öle ‚und Fette ist weiter verboten
zur Herstellung von. Seite oder Leder.
Sie dürfen ferner nicht gespalten
werden (Verordnung vom 6. Januar
1916, R.G.Bl. S. 3). Für die Auf-
bewahrung der dem Kriegsausschuß
abzuliefernden Ola und Fette wird eine
Vergütung von 10 Pf. für je 100 kg
Ruhgewicht und jede angefangene
Woche gezahlt. (Margarine siehe
auch unter „‚Margarine”.) "u
Öle, die zum Schmieren verwendet
. werden können, sind dnrch Verordnung
vom 7.September1916 bischlagnahnt.
(Näheres siehe unt. „Schmiermittel‘“.)
Ölfrüchte wie Rühsamen, Mohnsamen,
Lein-, Senf- und Hanfsamen sind durch
Verordnungen vom 15. Juli 1915 und
26. Juni 1916 an den Kriegsausschuß
für pflanzliche und tierische Öle und
Fette G. m. b. H., Berlin NW7,
Unter ıen Linden 68a, abzuliefern.
Die Ablieterungspflicht gilt nicht. für
kleinere Mengen von insgesamt 10 kg.
leinsamen ist nur soweit ab-
zuliefern, als der Vorrat 5 Doppel-
zentner übersteigt. Die Vorräte von
Ölfrüchten sind, wenn sie mehr als
insgesamt 10 kg, bei Leinsanıen
mehr als 5 Doppelzentner ‘betragen,
am Anfange jedes Kalenderviertel-
jahres nach Arten getrenut mit An-
gabe (les Eigentümers an den Kriegs-
ausschnd zu melden. Der Kriegs-
ausschuß übernimnit die Ölfrüchte
zu folgenden Preisen für 100 kg:
Rübsumen (Winter- und
Sommer-)......-....- 57,50M.
Mohnsamen .......:.... 35,00 „
Leinsamen ....+.-..,.- 50,00
Hanfsamen ..........-. 40,00 „,
-SEenfsamen :-.-.- cr. AN,00 .
Nach den Ausführungsbestimmun-
gen vom 3. August 1915 (Z.Bl. D. R,
3. 341) gelten die. Preise für gesunde
Ware von mindestens mittlerer. Be-
schaffenheit. Bei geringerer Be-
schaffenheit werden die Preise ent-
sprechend herabgesetzt. -
Der Lieferungspflichtige hat die
Samen bis zur Abnahme aufzu-
bewahren und pfleglich zu behandeln.
Er hat ierner den Zeitpunkt zu
melden, an ‚lem er zu liefern. bereit:
ist, erfolgt innerhalb 14 Tagen nach:
. diesem Zeitpunkt nicht die Abnahme, .
so kann er auf'den Kaufpreis 1 v. H:
Zinsen über den jeweiligen: Reichs-
bankdiskunt aufschlagen. ° Für Auf-
bewahrung® und Behandlung erhält
der Lieferungspflichtige außerdeni
nach Ablauf der Frist für jeılen an-:
gefangenen Monat und jede an
gelangene Tonne 1M. Kommt eine
Finigung über den Preis nicht zu-
stande, se setzt die höhere Ver-
waltungsbehörde den Übernahnw-
preis endgültig fest. Sie darf dabei
"aber die vorstehenden Preise "nicht
überschreiten. Der Übernahmepreis
ist spätestens 14 Tage nach Annahme
zu zeblen. Erfolet die Lieferung
nieht freiwillig, so können die Vor-
räte enteignet werden. Die Vor-
schriften gelten auch für die aus den
besetzten Gebieten: eingeführten ‚Öl-
früchte. Wer die Meldung Jer melde-
pflichtigen Vorräte unterläßt, oder
solche Vorräte verarbeitet, beiseite
schafft, mangelhaft aufbewahrt, zer-
stört. oder bei der Meldung unrichtige
Angaben macht, wird mit (refängpis
bis zu 6 Monaten „der mit Geld-
strafe bis zu 1500 M. bestraft. Auch
die aus dem Ausland eingeführten
Olfrüchte unterliegen den Bestim-
‚mungen (lieser Verordnung. Die Vor-
schriften der. Verordnung sind ferner
ausgedehnt worden auf die aus Raps,
Rübsen, 'Hederich und Ravison,
Dotter, Iein und Hanf gewonnenen
Olfrüchte, ılie künftig aus dem Aus-
land, auch abgesehen von den be-
setzten Gebieten, eingeführt werden,
sowie auf die nachstehend benannten
Ölfrüchte: Ölrettich-, Sonnenblumen-,
Sesam-, Baumwoll- und Rizinus-
samen, Erdmandeln, Erdnüsse, Buch:
erkern. Sojabahnen, Mowrasaat,
JNipe-, Schi- und geraspelte Kokas-
nüsse, Palmkerne und Kopra, soweit
sie kürftig aus dem Auslande ein-
geführt werden: Höhere Verwaltungs-
behörde ist rach Verordnung vom
26. Oktober 1915 (H.M.Bl. 8. 353)
der Regierungspräsident, für Berlin
der Oberpräsident.
Ölkuchen siehe unter „Kraftfutter-
mittel‘.