Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Sursee 
‚Öle — Ölkuchen. . 27 
  
wendung von Leinöl zur. Herstellung 
von Kresolseifenlösung.) Die. Ver- 
“ wendung pflanzlicher. oder tierischer 
Öle ‚und Fette ist weiter verboten 
zur Herstellung von. Seite oder Leder. 
Sie dürfen ferner nicht gespalten 
werden (Verordnung vom 6. Januar 
1916, R.G.Bl. S. 3). Für die Auf- 
bewahrung der dem Kriegsausschuß 
abzuliefernden Ola und Fette wird eine 
Vergütung von 10 Pf. für je 100 kg 
Ruhgewicht und jede angefangene 
Woche gezahlt. (Margarine siehe 
auch unter „‚Margarine”.) "u 
Öle, die zum Schmieren verwendet 
. werden können, sind dnrch Verordnung 
vom 7.September1916 bischlagnahnt. 
(Näheres siehe unt. „Schmiermittel‘“.) 
Ölfrüchte wie Rühsamen, Mohnsamen, 
Lein-, Senf- und Hanfsamen sind durch 
Verordnungen vom 15. Juli 1915 und 
26. Juni 1916 an den Kriegsausschuß 
für pflanzliche und tierische Öle und 
Fette G. m. b. H., Berlin NW7, 
Unter ıen Linden 68a, abzuliefern. 
Die Ablieterungspflicht gilt nicht. für 
kleinere Mengen von insgesamt 10 kg. 
leinsamen ist nur soweit ab- 
zuliefern, als der Vorrat 5 Doppel- 
zentner übersteigt. Die Vorräte von 
Ölfrüchten sind, wenn sie mehr als 
insgesamt 10 kg, bei Leinsanıen 
mehr als 5 Doppelzentner ‘betragen, 
am Anfange jedes Kalenderviertel- 
jahres nach Arten getrenut mit An- 
gabe (les Eigentümers an den Kriegs- 
ausschnd zu melden. Der Kriegs- 
ausschuß übernimnit die Ölfrüchte 
zu folgenden Preisen für 100 kg: 
Rübsumen (Winter- und 
Sommer-)......-....- 57,50M. 
Mohnsamen .......:.... 35,00 „ 
Leinsamen ....+.-..,.- 50,00 
Hanfsamen ..........-. 40,00 „, 
-SEenfsamen :-.-.- cr. AN,00 . 
Nach den Ausführungsbestimmun- 
gen vom 3. August 1915 (Z.Bl. D. R, 
3. 341) gelten die. Preise für gesunde 
Ware von mindestens mittlerer. Be- 
schaffenheit. Bei geringerer Be- 
schaffenheit werden die Preise ent- 
sprechend herabgesetzt. - 
Der Lieferungspflichtige hat die 
Samen bis zur Abnahme aufzu- 
bewahren und pfleglich zu behandeln. 
Er hat ierner den Zeitpunkt zu 
  
melden, an ‚lem er zu liefern. bereit: 
ist, erfolgt innerhalb 14 Tagen nach: 
. diesem Zeitpunkt nicht die Abnahme, . 
so kann er auf'den Kaufpreis 1 v. H: 
Zinsen über den jeweiligen: Reichs- 
bankdiskunt aufschlagen. ° Für Auf- 
bewahrung® und Behandlung erhält 
der Lieferungspflichtige außerdeni 
nach Ablauf der Frist für jeılen an-: 
gefangenen Monat und jede an 
gelangene Tonne 1M. Kommt eine 
Finigung über den Preis nicht zu- 
stande, se setzt die höhere Ver- 
waltungsbehörde den Übernahnw- 
preis endgültig fest. Sie darf dabei 
"aber die vorstehenden Preise "nicht 
überschreiten. Der Übernahmepreis 
ist spätestens 14 Tage nach Annahme 
zu zeblen. Erfolet die Lieferung 
nieht freiwillig, so können die Vor- 
räte enteignet werden. Die Vor- 
schriften gelten auch für die aus den 
besetzten Gebieten: eingeführten ‚Öl- 
früchte. Wer die Meldung Jer melde- 
pflichtigen Vorräte unterläßt, oder 
solche Vorräte verarbeitet, beiseite 
schafft, mangelhaft aufbewahrt, zer- 
stört. oder bei der Meldung unrichtige 
Angaben macht, wird mit (refängpis 
bis zu 6 Monaten „der mit Geld- 
strafe bis zu 1500 M. bestraft. Auch 
die aus dem Ausland eingeführten 
Olfrüchte unterliegen den Bestim- 
‚mungen (lieser Verordnung. Die Vor- 
schriften der. Verordnung sind ferner 
ausgedehnt worden auf die aus Raps, 
Rübsen, 'Hederich und Ravison, 
Dotter, Iein und Hanf gewonnenen 
Olfrüchte, ılie künftig aus dem Aus- 
land, auch abgesehen von den be- 
setzten Gebieten, eingeführt werden, 
sowie auf die nachstehend benannten 
Ölfrüchte: Ölrettich-, Sonnenblumen-, 
Sesam-, Baumwoll- und Rizinus- 
samen, Erdmandeln, Erdnüsse, Buch: 
erkern. Sojabahnen, Mowrasaat, 
JNipe-, Schi- und geraspelte Kokas- 
nüsse, Palmkerne und Kopra, soweit 
sie kürftig aus dem Auslande ein- 
geführt werden: Höhere Verwaltungs- 
behörde ist rach Verordnung vom 
26. Oktober 1915 (H.M.Bl. 8. 353) 
der Regierungspräsident, für Berlin 
der Oberpräsident. 
Ölkuchen siehe unter „Kraftfutter- 
mittel‘.
	        
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