Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Oleum. Der Preis für Schwefelsäure ; 
und Oleum darf folgenile Sätze nieht 
übersteigen: 
a) Gloversäure: 330 M. für 1000 kg 
Sehwefelinhalt im Erzeugnis, ub- 
züglich 15 M. für 1000 kg Er- 
zeugpis in abgelieferter Be- 
schaffenheit; 
b) heile Kammersäure sowie hüher- 
grädige Säure und Oleum: 470 M. 
für 1000 kg. Schwefelinhalt im 
Erzengnis, abzüglich 45 M. für ;| 
m m 
1000 kg Erzeugnis in abgelieferter ' 
Beschaffenheit. 
Disse Preise gelten für unverpackte 
Ware frei Bahnstation der Erzeugungs- 
stelle und schließen die nach der Ver- 
ardnung, betreffend «die private 
Schwefelwirtschaft, vom 13.November 
1915 zu entriehtende U mlage ein. 
Insoweit als Schwefelsäure und 
Oleum für besondere Anwendungs- 
"älle, wie chemische Analysen, wegen 
ihrer besonderen Beschaffenheit im 
Frieden gegenüber den für helle 
Kammersäure friedensüblichen Preise 
mit Preisaufschlägen belegt waren, 
dürfen die friedensüblichen Auf- 
schläge auf die im Abs. 1 unter b ver- 
zeichneten Preise berechnet werden. 
Diese Verordnung tritt mit dem 
15. April 1916 in Kraft. 
Olein siehe unter ‚Öle und Fette“. 
Olivenöl siehe unter „Öle und Fette“, 
, 2 „> re 2» R 
’per siehe unter 
.Gummiwaren“. 
Opium. Auf Grund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai1915 ist 
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten. 
Ozokerit. Die Ausfuhr und Durch- 
fuhr ist. durch Bekanntmachung vom 
17. August 1915 (Reichsanz. No. 193 
vom 17. August 1915) verboten. 
Palmkernöl siehe unter ‚KRraftfutter- 
mittel“. 
Parfümerien dürfen durch Verord- 
nung vom 12. Februar 1915 (R.G.Bl. 
Ss. 93) weder von Frankreich, noch 
von England, noch von den Kolonien 
‚dieser Länder in Deutschland ein- 
geführt oder durch Deutschland 
Aurehgeführt werden, 
  
Oleum _ Petroleum. 
Parajjin. Die Aus- und Durchfuhr 
ist durch Verordnung vom 10. Sep- 
tember 1915 (Reichsanz. Nr. 215) 
verboten. Vom Ausland eingeführtes 
Paraffin ist nach Verordnung vom 
8. März 1916 vom Eingangszoll 
befreit. 
Paraffinöl ist durch Verordnung von 
7. September 1916 besch 
(Näheres siehe unt. „Schmiermittel.‘ ;) 
Pepsin. Die Aus- und Durchfuhr ist 
durch Verordnung vom 10. September 
15 (Reichsanz. Nr. 215) verboten. 
Perubalsarn (nuch künstlicher), Auf 
Grund Kaiserl. Verordnung vom 
31. Juli 1914 und durch Bekannt- 
machung vom 22. Mai 1915 ist die 
Durchfuhr und Ausfuhr verboten. 
Pessare (Okklusiv- und stilförmige). 
Die Ankündigung, Anpreisung, Aus- 
stellung und das Vorrätighalten ist 
durch Bekanntmachungen der Ge- 
neralkommandos in den meisten 
Festungsbezirken verboten. Die Vor- 
räte dieser Art von Waren müssen 
der zuständigen Polizeiverwaltung 
gemeldet und versiegelt aufbewahrt 
werden, Die Abgabe ist nur den 
Apotheken gegen ärztliche Bescheini- 
gung gestattet. 
Petroleum kann durch die Verord- 
nungen vom 4. August 1914 (R.G.Bl. 
8. 338, 350 und 352) vom Auslarıl 
zollfrei eingeführt werden. Durch 
Verordnung vom 8. Juli 1915 (R.G.Bl. 
S. 420) ist ferner der Höchstpreis 
für Petroleum auf 30 M. für 100 kg, 
bei Abgabe von 100 kg und mehr, 
festgesetzt worden. Der Preis pilt 
für Lieferung von einem deutschen 
Lager oder von der deutschen Grenze 
ab. Für die Versendung an einen 
anderen Ort und für Zurollen können 
außerdem die baren Auslagen be- 
rechnet werden. Bei der Verwendung 
des eigenen Fuhrwerks darf der Vor- 
käufer hierfür 1 M. für 100°kg Rein- 
gewicht berechnen. Die Leihgebühr 
für Kesselwagen ist im Höchstpreis 
enthalten, eine (Gebühr darf dafür 
also nur «dann erhoben werden, wenn 
der Aufenthalt des Kesselwagens auf 
der Station 48 Stunden überschreitet. 
Für Holzfässer darf eine Vergütung
	        
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