Oleum. Der Preis für Schwefelsäure ;
und Oleum darf folgenile Sätze nieht
übersteigen:
a) Gloversäure: 330 M. für 1000 kg
Sehwefelinhalt im Erzeugnis, ub-
züglich 15 M. für 1000 kg Er-
zeugpis in abgelieferter Be-
schaffenheit;
b) heile Kammersäure sowie hüher-
grädige Säure und Oleum: 470 M.
für 1000 kg. Schwefelinhalt im
Erzengnis, abzüglich 45 M. für ;|
m m
1000 kg Erzeugnis in abgelieferter '
Beschaffenheit.
Disse Preise gelten für unverpackte
Ware frei Bahnstation der Erzeugungs-
stelle und schließen die nach der Ver-
ardnung, betreffend «die private
Schwefelwirtschaft, vom 13.November
1915 zu entriehtende U mlage ein.
Insoweit als Schwefelsäure und
Oleum für besondere Anwendungs-
"älle, wie chemische Analysen, wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit im
Frieden gegenüber den für helle
Kammersäure friedensüblichen Preise
mit Preisaufschlägen belegt waren,
dürfen die friedensüblichen Auf-
schläge auf die im Abs. 1 unter b ver-
zeichneten Preise berechnet werden.
Diese Verordnung tritt mit dem
15. April 1916 in Kraft.
Olein siehe unter ‚Öle und Fette“.
Olivenöl siehe unter „Öle und Fette“,
, 2 „> re 2» R
’per siehe unter
.Gummiwaren“.
Opium. Auf Grund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai1915 ist
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten.
Ozokerit. Die Ausfuhr und Durch-
fuhr ist. durch Bekanntmachung vom
17. August 1915 (Reichsanz. No. 193
vom 17. August 1915) verboten.
Palmkernöl siehe unter ‚KRraftfutter-
mittel“.
Parfümerien dürfen durch Verord-
nung vom 12. Februar 1915 (R.G.Bl.
Ss. 93) weder von Frankreich, noch
von England, noch von den Kolonien
‚dieser Länder in Deutschland ein-
geführt oder durch Deutschland
Aurehgeführt werden,
Oleum _ Petroleum.
Parajjin. Die Aus- und Durchfuhr
ist durch Verordnung vom 10. Sep-
tember 1915 (Reichsanz. Nr. 215)
verboten. Vom Ausland eingeführtes
Paraffin ist nach Verordnung vom
8. März 1916 vom Eingangszoll
befreit.
Paraffinöl ist durch Verordnung von
7. September 1916 besch
(Näheres siehe unt. „Schmiermittel.‘ ;)
Pepsin. Die Aus- und Durchfuhr ist
durch Verordnung vom 10. September
15 (Reichsanz. Nr. 215) verboten.
Perubalsarn (nuch künstlicher), Auf
Grund Kaiserl. Verordnung vom
31. Juli 1914 und durch Bekannt-
machung vom 22. Mai 1915 ist die
Durchfuhr und Ausfuhr verboten.
Pessare (Okklusiv- und stilförmige).
Die Ankündigung, Anpreisung, Aus-
stellung und das Vorrätighalten ist
durch Bekanntmachungen der Ge-
neralkommandos in den meisten
Festungsbezirken verboten. Die Vor-
räte dieser Art von Waren müssen
der zuständigen Polizeiverwaltung
gemeldet und versiegelt aufbewahrt
werden, Die Abgabe ist nur den
Apotheken gegen ärztliche Bescheini-
gung gestattet.
Petroleum kann durch die Verord-
nungen vom 4. August 1914 (R.G.Bl.
8. 338, 350 und 352) vom Auslarıl
zollfrei eingeführt werden. Durch
Verordnung vom 8. Juli 1915 (R.G.Bl.
S. 420) ist ferner der Höchstpreis
für Petroleum auf 30 M. für 100 kg,
bei Abgabe von 100 kg und mehr,
festgesetzt worden. Der Preis pilt
für Lieferung von einem deutschen
Lager oder von der deutschen Grenze
ab. Für die Versendung an einen
anderen Ort und für Zurollen können
außerdem die baren Auslagen be-
rechnet werden. Bei der Verwendung
des eigenen Fuhrwerks darf der Vor-
käufer hierfür 1 M. für 100°kg Rein-
gewicht berechnen. Die Leihgebühr
für Kesselwagen ist im Höchstpreis
enthalten, eine (Gebühr darf dafür
also nur «dann erhoben werden, wenn
der Aufenthalt des Kesselwagens auf
der Station 48 Stunden überschreitet.
Für Holzfässer darf eine Vergütung