Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Abgabe von Waren. Die Abgabe 
von Waren, für die Höchstpreise 
festgesetzt sind, darf nach $ 2 des 
Höchstpreisgesetzes nicht verweigert 
werden. Diese unbedingte Abgabe- 
pflicht ist: auch vom Reichsgericht 
in einer Entscheidung vom 27. Juni 
1916. betont worden. (Siehe auch 
unter „Übermäßiger Gewinn‘ und 
unter „Zurückhaltung von Waren“,) 
Abschluß, linwirkung von Höchst- 
preisen auf Verträge siehe unter 
„Einwirkung“. 
Ärztliche Instrumente und Ge- 
räte. Dio Ausfuhe von Verbard- 
und Arzneimitteln. ärztlichen Instru- 
menten und Geräten ist durch Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 (R.G.Bl. 
S. 268) verboten. 
Äther (Äthyläther). Auf Grund 
Kaiserl. -Verordnung vom 31. Juli 
114 und durch Bekanntmachung 
vom 22. Mai 1915 ist die Durchfuhr 
und Ausfuhr verboten. 
e Kennzeichnung der Waren 
siehe unter „Kennzeichnung dei 
Waren“. 
A 
Agar-Agar. Die Durchfuhr und Aus- 
fuhr ist durch Bekanntmachung vom 
l. September 1915 (M.Bl. Med. 5. 304) 
verboter. 
“Alkohol siche unter „Weingeist". 
Aloe. Auf Grund Kaiserl. Verordnung 
vom 31. Juli 1914 und durch Be- 
kanntmachung vom +22. Mai 1915 ist 
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten. 
Aminoform. Auf Grund Kaiserl.Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22, Mai 1915 
ist die Durchfahr und Ausfahr ver- 
boten. 
Ammoniaksalpeter siehe 
„Sapetersaure Salze“. 
unter 
  
Ammoniumnitrat und -nitrit 
sıehe unter „Salpetersaure Salze’. 
unter 
Ammoniumsulfat siehe 
„Düngemittel“. 
Anisoldehyd siche unter „Benzal- 
dehyd“. 
Anstreichen der Außönseiten von 
}läusern, sowie von Mauern undZäunen 
init Farben, zu deren Herstellung 
Bleiweiß und Leinöl verwendet. ist, 
ist verboten. Die Verwendung von 
Leinöl, Hanföl, Holzöl und anderen 
pilanzlicen Ölen zu Innen- 
anstrichen ist zulässig, wenn das 
fertige Anstrichmittel (Lack- Ölfarbe 
usw.) nicht mehr als 25%, pflanzliches 
oder tierisches Öl enthält. (Verordg, 
v. 14. Oktob. 1915, R.G.Bl. S. 671.) 
Siebe auch unt. „Farben‘', „‚Firnisse‘*, 
„Fußbodenöle“. 
Antifebrin. Auf Grund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1916 
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver- 
boten. 
Antipyrin. Auf Grund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver- 
boten, 
Arraktverschnitt. Die am 1. März 
1916 in Berlin abgehaltene Versamm- 
lung der Spirituoseninteressenten hat 
den Mindestverkaufapreis für das 
Liter Arrakverschnitt auf “3,50 M. 
festgesetzt. 
‚Arroweroot ist durch Verordnung vom 
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), wenn 
es vom Auslande eingeführt wird, 
vom Einfuhrzoll befreit. 
Artikel des täglichen Bedarfs 
siehe unter „Übermäßige Preis- 
steigerung‘*.
	        
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