Abgabe von Waren. Die Abgabe
von Waren, für die Höchstpreise
festgesetzt sind, darf nach $ 2 des
Höchstpreisgesetzes nicht verweigert
werden. Diese unbedingte Abgabe-
pflicht ist: auch vom Reichsgericht
in einer Entscheidung vom 27. Juni
1916. betont worden. (Siehe auch
unter „Übermäßiger Gewinn‘ und
unter „Zurückhaltung von Waren“,)
Abschluß, linwirkung von Höchst-
preisen auf Verträge siehe unter
„Einwirkung“.
Ärztliche Instrumente und Ge-
räte. Dio Ausfuhe von Verbard-
und Arzneimitteln. ärztlichen Instru-
menten und Geräten ist durch Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 (R.G.Bl.
S. 268) verboten.
Äther (Äthyläther). Auf Grund
Kaiserl. -Verordnung vom 31. Juli
114 und durch Bekanntmachung
vom 22. Mai 1915 ist die Durchfuhr
und Ausfuhr verboten.
e Kennzeichnung der Waren
siehe unter „Kennzeichnung dei
Waren“.
A
Agar-Agar. Die Durchfuhr und Aus-
fuhr ist durch Bekanntmachung vom
l. September 1915 (M.Bl. Med. 5. 304)
verboter.
“Alkohol siche unter „Weingeist".
Aloe. Auf Grund Kaiserl. Verordnung
vom 31. Juli 1914 und durch Be-
kanntmachung vom +22. Mai 1915 ist
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten.
Aminoform. Auf Grund Kaiserl.Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22, Mai 1915
ist die Durchfahr und Ausfahr ver-
boten.
Ammoniaksalpeter siehe
„Sapetersaure Salze“.
unter
Ammoniumnitrat und -nitrit
sıehe unter „Salpetersaure Salze’.
unter
Ammoniumsulfat siehe
„Düngemittel“.
Anisoldehyd siche unter „Benzal-
dehyd“.
Anstreichen der Außönseiten von
}läusern, sowie von Mauern undZäunen
init Farben, zu deren Herstellung
Bleiweiß und Leinöl verwendet. ist,
ist verboten. Die Verwendung von
Leinöl, Hanföl, Holzöl und anderen
pilanzlicen Ölen zu Innen-
anstrichen ist zulässig, wenn das
fertige Anstrichmittel (Lack- Ölfarbe
usw.) nicht mehr als 25%, pflanzliches
oder tierisches Öl enthält. (Verordg,
v. 14. Oktob. 1915, R.G.Bl. S. 671.)
Siebe auch unt. „Farben‘', „‚Firnisse‘*,
„Fußbodenöle“.
Antifebrin. Auf Grund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai 1916
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver-
boten.
Antipyrin. Auf Grund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver-
boten,
Arraktverschnitt. Die am 1. März
1916 in Berlin abgehaltene Versamm-
lung der Spirituoseninteressenten hat
den Mindestverkaufapreis für das
Liter Arrakverschnitt auf “3,50 M.
festgesetzt.
‚Arroweroot ist durch Verordnung vom
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), wenn
es vom Auslande eingeführt wird,
vom Einfuhrzoll befreit.
Artikel des täglichen Bedarfs
siehe unter „Übermäßige Preis-
steigerung‘*.