Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

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Pix flava — Preisprüfungsstellen. 
  
Absatzpflicht.. Bis zur Abnahme 
durch die Vereinigung hat der-Eigen- 
tümer. die Were aufzubewahren, 
pfleglich zu behandlein und in handels- 
üblicher Weise zu versichern. Er 
erhält dafür für jeden angefangenen 
Monat und jede angefangene Tonne 
60 Pf. vergütet. Die Bezugsvereini- 
gung hat dem Verkäufer ferner einen 
angemessenen Übernahmepreis zu 
zahlen. Wird eine Einigung über 
den Preis nicht erzielt, so setzt die 
höhere Verwaltungsbehörde den Über- 
nahmepreis endgültig fest. Sie be- 
stimmt auch, wer die Anslagen des 
Verfahrens zu tragen hat. Die 
/ahlung erfolgt spätestens 14 Tage 
nach Abnahme. Erfolgt die Über- 
lassung nicht freiwillig, so kann die 
Ware enteignet werden. Beim Ver- 
kauf an Verbraucher ist ein Aul- 
schlag bis zu 7 v. II. zu den fest- 
gesetzten Übernahmepreisen zuzüglich 
der Transportkosten zulässig.  Zu- 
widerhandlungen gegen diese  Be- 
stimmungen werden mit (Gefängnis 
bis zu 6 Monaten oder mit (Geldstrafe 
bis zu 15000 M. bestraft. Zur Durch- 
führung der Bestimmungen ist. ferner 
durch Verordnung vom 23. Juli 1915 
eine Reichsfuttermittelstelle gebildet 
worden, deren vierte Abteilung den 
Verkehr mit Kraftfuttermitteln zu 
regeln hat. Als Aufsichtsbehörde ist 
durch Verordnung vom 31. Juli 1915 
ferner ein Landesamt für Futtermittel 
errichtet worden. 
Piz flava siehe unter „Harz“. 
Plasmon. Die Aus- und Durchfuhr 
ist durch Verordnung vom 10. Sep- 
tomber 1915 (Reichsanz. Nr. 215) 
verboten, 
Platin in Salzen und Lösungen, als 
auch Labnratoriunsgeräte aus Platin 
sind durch Verordnung vom 1. Sep- 
tember 1916 beschlagnahmt. Platın 
in Legierungen ist nur dann beschlag- 
nahmt, wenn der Reingehalt an 
Platin 98 v. H. beträgt. Die beschlag- 
nahmten Geräte dürfen im eigenen 
Betriebe weiter benutzt werden unter 
der Voraussetzung, daß sie dadurch 
keine sichtbare Abnutzung erleiden. 
Die Vorräte an Platin und Platin- 
salzen sind auf den amtlichen Melde- 
  
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scheinen der Metallmobilmachungs- 
stelle der Kriegsrohstoff-Abteilung 
des Kgt. Preuß. Kriegsministeriums, 
Berlin 5W 48, Wilhelmstr. 20, bis 
zum 15. September 1916 zu melden, 
sofern sie mehr wie 10 g Platininhalt 
betragen. Gleichzeitig ist eim Lager- 
buch anzulegen, aus dem jede Ver- 
änderung der Vorratsmenge und (ie 
Verwendung ersichtlich ist. 
Platinchlorid. siehe unter ‚Plati 
Präservatirs siehe unter „Gummi- 
waren”. 
Preisaushang. Durch Bundesrats- 
verordnung vom 24. Juni 1915 und 
Ausführungsbestimmung vom 2, ‚Juli 
1915 wird bestinmt, daß der in den 
$$ 73 und 74 der Reichsgewerbe- 
ordnung vorgesehene Preisaushang 
für Backwaren ausgedehnt wird auf 
alle Verkäufe von (regenständen: des 
täglichen Bedarles, insbesondere 
Nahrungs- und Futtermittel aller Art 
söwie von rohen Naturerzeugnisser 
Heiz- und Lenchtstsffen. Der Preis- 
ausheng muß polizeilich gestempelt 
sein (wird kostenlos bewirkt) und ist 
so anzubringen, daß er von außen 
gut sichtbar ist. Er muB ferner 
genaue Preis- und Grewichtsangaben 
enthalten. Die Preise dürfen zwar 
nach Belichen des Geschäftsinhabers 
geändert werden, sie bleiben aber 
solange in Kraft, bis ein neuer mit 
polizeilichem Stempel versehener An- 
Se ordnungsgemäß ausgehängi: 
ist. Die Überschreitung (der im Aus- 
hang angegebenen Preise wird mit 
150 M. bestraft. 
Preisprüfungsstellen. Zur Preis- 
regelung der Gegenstände des not- 
wenigen lLebensbedarfs und zur 
Unterstützung der zuständigen Stellen 
bei der Überwachung des Verkehrs 
mit diesen (regenständen sind durch 
Verordnung vom 25. September 1915 
(R.G.Bl. 5. 607) Preisprüfungsstellen 
errichtet worden. Die Preisprüfungs- 
stellen bestehen aus einem Vor- 
sitzenden und einer angemessenen 
Zahl von Mitgliedern. Der Vor- 
sitzende wird vom Vorstand der Gre- 
winde oder des Kommunalverbandes 
oder, falls eine Einigung nicht zu- 
stande kommt, von (der höheren Ver-
	        
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