Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

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Preisprüfungsstellen. . 31 
waltungsbehörde ernannt. Die Mit- 
glieder der: Prüfungsstelle setzen sich 
zur Hälfte aus Warenerzengern, Groß- 
und Kleinhändlern, zur anderen 
Hälfte aus unbeteiligten Sachver- 
ständigen und Verbrauchern zu- 
sammen. 
Durch Erlaß vom 20. März 1916. 
(H.M.Bl. 8. 80) soll dem Kleinhandel 
die gleiche Vertretung vingeräumt 
werden wie dem Großhandel und «en 
Fabrikanten. In einzelnen Fällen, 
wo die Vertretung der Erzeuger und 
Großhändler nur geringe Bedeutung 
hat, steht nıchts im Wege, die Klein- 
händler in größerer "Zahl in die Preis- 
prüfungsstellen zu berufen. Bei der 
Auswahl der Vertreter können (lie 
örtlichen Kleinhandelsorganisationen 
gute Dienste leisten. 
Die Preisprüfungsstellen haben die 
Aufgabe: 
. aus ihrer Kenntnis der Markt- 
verhältnisse auf der Grundlage 
der Erzeugungs-, Verarbeitungs- 
und sonstigen (iestehungskosten 
die den örtlichen Verhältnissen an- 
gemessenen Preise zu ermitteln: 
die zuständigen Stellen bei der 
Überwachung des Handels mit 
Gegenständen (des notwendigen 
Lebensbedarfes sowie bei der Ver- 
folgung von Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften über Höchst- 
reise und über die Regelung (es 
Verkehrs mit Gegenständen des 
notwendigen Lebensbedarfes zu 
unterstützen; 
Gutachten über «lie Angemessen- 
heit. von Preisen für Gerichte und 
Verwaltungsbehörden abzugeben; 
. die zuständigen Stellen bei der 
Aufklärung der Bevölkerung über 
lie Preisentwieklung und deren 
‘Ursachen zu unterstützen. 
Die Preisprüfungsstellen können 
bestimmen, daB, wer bestimmte 
Gegenstände des notwendigeral,ebens® 
bedarfs im Kleinhandel feilhält, ver- 
flichtet ist, ein Verzeichnis in seinem 
'erkaufsraum oder an seinem Ver- 
triebsstand anzubringen, aus dem der 
genaue Verkaufspreis der Waren im 
einzelnen sowie ein etwa vorgeschrie- 
bener Höchstpreis ersichtlich ist. 
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Die angekündigten Preise dürfen 
nicht überschritten werden. Die Ab- 
gabe der im ‚Kleinverkauf üblichen 
Mengen än Verbraucher zu dem an- 
gekündigten Preise gegen Barzahlung 
darf nieht verweigert werden. 
Die Preisprüfungsstellen erlassen. 
die näheren Vorschriften. Sie sind 
auch befugt. Ausnahmen zu ge- 
statten. 
Die Bekanntmachung über den 
Aushang von „Preisen in Verkaufs- 
räumen des Kleinhandels vom 
24. Juni 1915 (R-G.Bl. $. 353) und 
die auf Grund dieser Bekanntmachung 
erlassenen Anordnungen bleiben un- 
berührt. 
Die Preisprüfungsstellen sind ferner 
befugt, mit anderen Preisprüfungs- 
stellen in gegenseitigen Nachrichten- 
austausch über Zufuhr, Bestand un«l 
Preise der Gegenstände des not- 
wendigen Lebensbedarfes zu treten. 
Sie sind weiterhin ermächtigt, inner- 
halb ihres Bezirkes 
‚ von jedermann über alle Tat- 
sachen Auskunft zu verlangen, die 
für die Preisbildung von Wichtig- 
keit sind, insbesondere über den 
Bestand, die Zufuhr und die 
Preise von Gegenständen des not- 
wendigen Lebensbedarfes  Er- 
hebungen anzustellen; 
. Räume, in denen Gegenstände des 
notwendigen Lebensbedarfs her- 
gestellt, gelagert oder feilgehalten 
werden, zu betreten und daselbst 
Besichtigungen vorzunchmen; 
mit Zustimmung der zuständigen 
Behörde die Vorlage von Schlub- 
scheinen, Rechnungen, Fracht- 
briefen, Konnossementen, Lager- 
scheinen, Ladescheinen und sonsti- 
gen im Tlaudelsverkehr üblichen 
Schriftstücken und Büchern, s0- 
weit sie sich auf den Ein- oder 
Verkauf von Gegenständen des 
notwendigen Lebensbedarfes be- 
ziehen, zu fordern und darin Ein- 
sicht zu nehmen. 
Zur Durchführung der Versorgung 
der Bevölkerung mit bestimmten 
Gegenständen d twendigenLebens- 
bedarfes zu angemessenen Preisen 
können die (iemeinden ferner mit 
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