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Preisprüfungsstellen. . 31
waltungsbehörde ernannt. Die Mit-
glieder der: Prüfungsstelle setzen sich
zur Hälfte aus Warenerzengern, Groß-
und Kleinhändlern, zur anderen
Hälfte aus unbeteiligten Sachver-
ständigen und Verbrauchern zu-
sammen.
Durch Erlaß vom 20. März 1916.
(H.M.Bl. 8. 80) soll dem Kleinhandel
die gleiche Vertretung vingeräumt
werden wie dem Großhandel und «en
Fabrikanten. In einzelnen Fällen,
wo die Vertretung der Erzeuger und
Großhändler nur geringe Bedeutung
hat, steht nıchts im Wege, die Klein-
händler in größerer "Zahl in die Preis-
prüfungsstellen zu berufen. Bei der
Auswahl der Vertreter können (lie
örtlichen Kleinhandelsorganisationen
gute Dienste leisten.
Die Preisprüfungsstellen haben die
Aufgabe:
. aus ihrer Kenntnis der Markt-
verhältnisse auf der Grundlage
der Erzeugungs-, Verarbeitungs-
und sonstigen (iestehungskosten
die den örtlichen Verhältnissen an-
gemessenen Preise zu ermitteln:
die zuständigen Stellen bei der
Überwachung des Handels mit
Gegenständen (des notwendigen
Lebensbedarfes sowie bei der Ver-
folgung von Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften über Höchst-
reise und über die Regelung (es
Verkehrs mit Gegenständen des
notwendigen Lebensbedarfes zu
unterstützen;
Gutachten über «lie Angemessen-
heit. von Preisen für Gerichte und
Verwaltungsbehörden abzugeben;
. die zuständigen Stellen bei der
Aufklärung der Bevölkerung über
lie Preisentwieklung und deren
‘Ursachen zu unterstützen.
Die Preisprüfungsstellen können
bestimmen, daB, wer bestimmte
Gegenstände des notwendigeral,ebens®
bedarfs im Kleinhandel feilhält, ver-
flichtet ist, ein Verzeichnis in seinem
'erkaufsraum oder an seinem Ver-
triebsstand anzubringen, aus dem der
genaue Verkaufspreis der Waren im
einzelnen sowie ein etwa vorgeschrie-
bener Höchstpreis ersichtlich ist.
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Die angekündigten Preise dürfen
nicht überschritten werden. Die Ab-
gabe der im ‚Kleinverkauf üblichen
Mengen än Verbraucher zu dem an-
gekündigten Preise gegen Barzahlung
darf nieht verweigert werden.
Die Preisprüfungsstellen erlassen.
die näheren Vorschriften. Sie sind
auch befugt. Ausnahmen zu ge-
statten.
Die Bekanntmachung über den
Aushang von „Preisen in Verkaufs-
räumen des Kleinhandels vom
24. Juni 1915 (R-G.Bl. $. 353) und
die auf Grund dieser Bekanntmachung
erlassenen Anordnungen bleiben un-
berührt.
Die Preisprüfungsstellen sind ferner
befugt, mit anderen Preisprüfungs-
stellen in gegenseitigen Nachrichten-
austausch über Zufuhr, Bestand un«l
Preise der Gegenstände des not-
wendigen Lebensbedarfes zu treten.
Sie sind weiterhin ermächtigt, inner-
halb ihres Bezirkes
‚ von jedermann über alle Tat-
sachen Auskunft zu verlangen, die
für die Preisbildung von Wichtig-
keit sind, insbesondere über den
Bestand, die Zufuhr und die
Preise von Gegenständen des not-
wendigen Lebensbedarfes Er-
hebungen anzustellen;
. Räume, in denen Gegenstände des
notwendigen Lebensbedarfs her-
gestellt, gelagert oder feilgehalten
werden, zu betreten und daselbst
Besichtigungen vorzunchmen;
mit Zustimmung der zuständigen
Behörde die Vorlage von Schlub-
scheinen, Rechnungen, Fracht-
briefen, Konnossementen, Lager-
scheinen, Ladescheinen und sonsti-
gen im Tlaudelsverkehr üblichen
Schriftstücken und Büchern, s0-
weit sie sich auf den Ein- oder
Verkauf von Gegenständen des
notwendigen Lebensbedarfes be-
ziehen, zu fordern und darin Ein-
sicht zu nehmen.
Zur Durchführung der Versorgung
der Bevölkerung mit bestimmten
Gegenständen d twendigenLebens-
bedarfes zu angemessenen Preisen
können die (iemeinden ferner mit
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