Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Reia — Saccharin. 33 
Reis. Wer Vallreis, Bruchreis .oder 
Reismehl mit Beginn des 26. April 
1915 im Gewahrsam hatte, war auf 
Grund der Verordnung vom 22. April 
1915 (R.G.Bl. 5. 237) verpflichtet. 
die vorhandenen Mengen getrennt 
nach Arten und Eigentümer der 
Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. 
in Berlin anzuzeigen. Mengen von 
insgesamt weniger als zwei Doppel- 
zentner waren von dieser Anzeige 
befreit. Die gemeldeten Vorräte über 
zwei Doppelzentner waren der Zentral- 
Einkaufsgesellschaft auf Verlangen 
käuflich abzulassen. Die Aufforderung 
zur Überlassung hatte die rechtliche 
Wirkung, daß anderweitige Ver- 
fügungen : unzulässig bzw. nichtig 
wurden. Der Übernahmepreis betrug: 
Patna-Reis, grob ......... 76 M, 
Patna-Reis, kurz ......... w, 
Spanischer Reis........-.. 72 „ 
Italienischer-Glac&-Reis .... 72 „ 
Italienischer unglacierterReis 68 
Siam-Patna, grob ......... 0, 
Siam-Patna, kurz .......... 66 „ 
ÄTFRCHN » ne ueeneeanenenn 66 „ 
Moulein ........2.2cs0.0. 66 „ 
Bassein ©....2.22-0r20.00. 64 „, 
Rangoen, grub............ 62, 
Rangoon, normal ......... 60. 
Rangoon, Stürzung ....... 56 „ 
Bruchreis I.....-......... 44, 
Bruchreis IT ............. 40 „ 
Bruchreis III, IV ........ 40 
Reißmehl für Eßzwecke ... 50 ‚, 
Daneben ist für die Aufbewahrung 
eine angemessene Vergütung zu 
zahlen, deren Höhe die höhere Ver- 
waltungsbehörde enden festsetzt. 
Kommt über den Übernahmepreis 
eine Einigung nicht zustande, so 
wird auch dieser von dem Regierungs- 
präsidenten, in Berlin vom Ober- 
präsidenten festgesetzt. Erfolgt die 
Überlassung nicht freiwillig, 30 können 
die Vorräte durch dıe Landräte ent- 
eignet werden. Zuwiderhandlungen 
gegen diese Bestimmungen werden 
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu 15000. M. 
bestraft. Vom Ausland eingeführter 
Reis ist vom Einfuhrzoll befreit. 
Reisfuttermehl siehe unter „Kraft- 
futtermehl“. 
  
Hhabarber. Auf Grund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 
ist die. Durchfuhr ‘und Ausfuhr ver- 
boten. 
Riechnmiltel dürfen durch Verordnung 
vom 12. Februar 1915 (R.G.Bl. 8. 99) 
weder von Frankreich, noch von 
England, noch. von den Kolunien 
dieser Länder in Deutschland ein- 
geführt oder durch Deutschland durch- 
geführt: werden. Auch die Einfuhr 
künstlicher Riechstoffe ist verboten. 
Rizinusöl. Auf Grund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver- 
boten. (Siehe auch unter „Öle und 
Fette.) 
Rizinusölzubereitungen. Durch 
Verfügung vom 17. März 1916 (Z.Bl. 
Zölle S. 53) ist bei der Herstellung 
von Rizinusölzubereitungen die Ver- 
wendung von Saccharin an Stelle von 
Zucker gestattet. 
Röntgenhandschuhe siehe 
„Gummiwaren“. 
Rohharz siche unter „Harz“. 
unter 
Rüböl siehe unter „Öle und Fette“. 
Rübsamen ist durch Verordnung vom 
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135). wenn 
er vom Auslande eingeführt wird. 
vom Einfuhrzoll befreit (Siehe auch 
unter „Ölfrüchte“.) 
Rumvrerschnitt. Die am 1. März 
1516 in Berlin abgehaltene Versamm- 
lung der Spirituoseninteressenten hat. 
den Mindestverkaufspreis für das 
Liter Rumverschnitt auf 3,50 M. 
festgesetzt. 
Saccharin. Durch Verordnung vom 
25. April 1916 (R.G.Pl. vom 26. April 
1916, S. 340) ist neben der Saccharin- 
Fahrik Aktiengesellschaft vorm. Fahl- 
berg. List & Co., Magdeburg-Südost, 
die Chem. Fabrik von IIeyden A.-G., 
Radebeul-Dresden, zur Herstellung 
von Saccharin ermächtigt. Saccharin 
wurde durch den eingetretenen Zueker- 
mangel durch Bekanntmachung vom
	        
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