Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

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25. April 116 (R.G.Bl, $. 340) zur 
Herstellung von Limanarde und limo- 
nadenartigen Getränken durch Be- 
kauntmachıng vom 26. Mai 1916 
(R.G.Bl. $. 421), ferner zur Süßung 
natürlicher und künstlicher Frucht- 
säfte und schließlich durch Bekannt- 
machung vom 7. Juni 1916 (R.(.Bl. 
$, 459) zur Ilerstellung vun Dunst- 
obst, Schaumweinen, Mostrich, Li- 
kören, Bowlen, Punschextrakten, 
kosmetischen Mitteln usw. freigegeben. 
Durch Bekanntmachung vom 20. Juni 
1916 (R.G.BlL S. 533) ist alsıdann 
die Überweisung von Saecharin an 
die Verbraucher in beschränktem 
Maße durch die Kommunalverbände 
angeordnet worden. Zur Abgahe an 
die Verbraucher sind die Apotheken 
und Drogenhandlungen zugelassen 
Diesen wird der Süßstoff durch 
den zuständigen Kommunalverband 
zugeteilt. Der Kommunalverband 
erhält von der Reichszuckerstelle 
bzw. der Zentraleinkuufsgesellschaft 
für den Kopf der Bevölkerung für 
jeden Monat höchstens !/;g Süßstoff. 
Die Verablolgung des Büßstaffes 
durch die Drogenhandlungen erfolgt 
in Briefchen von 11/4, g zum Preise 
von 25 Pf. an die Verbraucher. Für 
Wirtschaftsbetiiebe wird der Süß- 
stoff (Täfelehen) in Schachteln zu 
1,55 M. geliefert. 
Säcke siehe ,Jutesäcke“. 
Sagjo ist durch Verordnung vom & März 
115 (R.G.Bl. 8. 135), wınn er vom 
Auslande eingeführt wird, vum Ein- 
fuhrzoll hefreit, 
Salatölersatzmittel. Bei der Ab- 
gabe von Salatölersatzmitteln beachte 
man, dal keine übermäßigen Preise 
gefordert werden dürfen und daß 
keine zur Irreführung geeignete Be- 
zeichnung gewählt wird. (Siehe auch 
unter „Iirsatzmittel‘‘, „Irreführende ! 
Bezeichnung“ und „Übermäßige Preis- 
steigerung‘*.) 
Salben aus tierischen, pflanz- 
lichen oder Mineraljetten. Auf 
Grund Kaiserl. Verordnung vam 
31. Juli 1914 und durch Bekannt- 
machung vom 22. Mai 1915 ist die 
Durehfuhr und Ausfuhr verboten. 
Säcke -- Salpetar- und salpetrigsaure. Salze. 
  
— 
  
= 
Salep ist durch Verordnung vom 
& März 1915 (R.G.Bl. 5, 135), wenn 
er vom Austande eingeführt wird, 
vom Einfnhrzoll befreit. 
Salizylsäure, auchZubereitungen 
und Salze. Aufl Grund Kaiserl. 
Verordnung vom 31. Juli 1914 und 
durch Bekanntmachung vom 22. Mai 
1915 ist die Durchfuhr und Ausfuhr 
verboten. 
Salpeter siehe unter „Salpetersaure 
Salze’. 
Salpetersäure siehe unter „Salpeter- 
saure Salze”. 
Salpetersaures Ammoniak und 
Ammonium siehe unter „Salpeter- 
saure Salze“. 
Salpetersaures Baryt siche unter 
„Salpetersaure Salze“, 
Salpetersaures Blei ist durch Ver- 
erdnung vom 8. März 1915 (R.G.Bl. 
S. 135), wenn es vam Auslande ein- 
geführt wid; vom Einfuhrzoll befreit. 
Salpetersaures Caleium siehe 
unter „Salpetersaure Sakze‘. 
Salpetersaures Silber. Auf Grund 
Kaiserl. Verordnung vom 31. Juli 
1914 und durch Bekanntmachung 
vom 22. Mai 1915 ist die Durchfuhr 
und Ausfuhr verboten. 
Salpetersaures Strontium siehe 
unter „Salpetersaure Salze“. 
Salpeter- und salpetrigsaure 
Salze. Durch Verordnung vom 
1. März 1916 war der Vorrat an 
salpetersauren und salpetrigsauren 
Salzen der Kriegurohstoff-Abteilung, 
Berlin, zu melden, wenn er insgesamt 
mehr wie 75 kg Salpeterstickstoff- 
inhalt betrug. Der gesamte Vorrat, 
also auch weniger als 75 kg Salpetor- 
stickstoffinhalt, ist jedoch beschlag- 
nahnıt. Verbraucht ader verkauft 
darf ohne Trlaubnisschein monatlich 
von salpetersauren Salzen insgesamt 
nur 1 ke Salpeterstickstoffinhalt. 
werden. Der Gehalt an Salpeter- 
stiekstaffinhalt ergibt sich aus folgen- 
der Übersicht:
	        
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