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25. April 116 (R.G.Bl, $. 340) zur
Herstellung von Limanarde und limo-
nadenartigen Getränken durch Be-
kauntmachıng vom 26. Mai 1916
(R.G.Bl. $. 421), ferner zur Süßung
natürlicher und künstlicher Frucht-
säfte und schließlich durch Bekannt-
machung vom 7. Juni 1916 (R.(.Bl.
$, 459) zur Ilerstellung vun Dunst-
obst, Schaumweinen, Mostrich, Li-
kören, Bowlen, Punschextrakten,
kosmetischen Mitteln usw. freigegeben.
Durch Bekanntmachung vom 20. Juni
1916 (R.G.BlL S. 533) ist alsıdann
die Überweisung von Saecharin an
die Verbraucher in beschränktem
Maße durch die Kommunalverbände
angeordnet worden. Zur Abgahe an
die Verbraucher sind die Apotheken
und Drogenhandlungen zugelassen
Diesen wird der Süßstoff durch
den zuständigen Kommunalverband
zugeteilt. Der Kommunalverband
erhält von der Reichszuckerstelle
bzw. der Zentraleinkuufsgesellschaft
für den Kopf der Bevölkerung für
jeden Monat höchstens !/;g Süßstoff.
Die Verablolgung des Büßstaffes
durch die Drogenhandlungen erfolgt
in Briefchen von 11/4, g zum Preise
von 25 Pf. an die Verbraucher. Für
Wirtschaftsbetiiebe wird der Süß-
stoff (Täfelehen) in Schachteln zu
1,55 M. geliefert.
Säcke siehe ,Jutesäcke“.
Sagjo ist durch Verordnung vom & März
115 (R.G.Bl. 8. 135), wınn er vom
Auslande eingeführt wird, vum Ein-
fuhrzoll hefreit,
Salatölersatzmittel. Bei der Ab-
gabe von Salatölersatzmitteln beachte
man, dal keine übermäßigen Preise
gefordert werden dürfen und daß
keine zur Irreführung geeignete Be-
zeichnung gewählt wird. (Siehe auch
unter „Iirsatzmittel‘‘, „Irreführende !
Bezeichnung“ und „Übermäßige Preis-
steigerung‘*.)
Salben aus tierischen, pflanz-
lichen oder Mineraljetten. Auf
Grund Kaiserl. Verordnung vam
31. Juli 1914 und durch Bekannt-
machung vom 22. Mai 1915 ist die
Durehfuhr und Ausfuhr verboten.
Säcke -- Salpetar- und salpetrigsaure. Salze.
—
=
Salep ist durch Verordnung vom
& März 1915 (R.G.Bl. 5, 135), wenn
er vom Austande eingeführt wird,
vom Einfnhrzoll befreit.
Salizylsäure, auchZubereitungen
und Salze. Aufl Grund Kaiserl.
Verordnung vom 31. Juli 1914 und
durch Bekanntmachung vom 22. Mai
1915 ist die Durchfuhr und Ausfuhr
verboten.
Salpeter siehe unter „Salpetersaure
Salze’.
Salpetersäure siehe unter „Salpeter-
saure Salze”.
Salpetersaures Ammoniak und
Ammonium siehe unter „Salpeter-
saure Salze“.
Salpetersaures Baryt siche unter
„Salpetersaure Salze“,
Salpetersaures Blei ist durch Ver-
erdnung vom 8. März 1915 (R.G.Bl.
S. 135), wenn es vam Auslande ein-
geführt wid; vom Einfuhrzoll befreit.
Salpetersaures Caleium siehe
unter „Salpetersaure Sakze‘.
Salpetersaures Silber. Auf Grund
Kaiserl. Verordnung vom 31. Juli
1914 und durch Bekanntmachung
vom 22. Mai 1915 ist die Durchfuhr
und Ausfuhr verboten.
Salpetersaures Strontium siehe
unter „Salpetersaure Salze“.
Salpeter- und salpetrigsaure
Salze. Durch Verordnung vom
1. März 1916 war der Vorrat an
salpetersauren und salpetrigsauren
Salzen der Kriegurohstoff-Abteilung,
Berlin, zu melden, wenn er insgesamt
mehr wie 75 kg Salpeterstickstoff-
inhalt betrug. Der gesamte Vorrat,
also auch weniger als 75 kg Salpetor-
stickstoffinhalt, ist jedoch beschlag-
nahnıt. Verbraucht ader verkauft
darf ohne Trlaubnisschein monatlich
von salpetersauren Salzen insgesamt
nur 1 ke Salpeterstickstoffinhalt.
werden. Der Gehalt an Salpeter-
stiekstaffinhalt ergibt sich aus folgen-
der Übersicht: