Sauger — Schönheitsmittel.
Über die Vorräte, den Zu- und
Abgang an salpeter$auren. Salzen ist :
ein Lagerbuch zu führen.
Sauger siehe unter „Gummisauger“.
Säuglingsnährnrittel dürfen nach
Bekanntmachung der Generalkom-
mandos in den meisten Festungs-
bezirken nicht. angekündigt uder an-
gepriesen werden. Auch der Hausier-
handel damit ist verboten.
Schaumitvein darf durch Verordnung
vom 12. Februar 1915 (R.G.Bl. S. 93)
weder von Frankreich, noch von
England, noch von den Kolonien
dieser Länder in Deutschland ein-
geführt oder durch Deutschland
durchgeführt werden. Schaumweine
dürfen ferner mit Saecharin ge-
süßt werden, auch braucht diese
Süßung nicht besonders angegeben
zu werden.
Scheuertücher siehe unter „Web-
und Wirkwaren“.
Schieferöl kann durch die Verord-
nungen vom 4. August 1914 (R.G.Bl. |;
c. 338, 350 und 352) zollirei vom '
Ausland eingeführt. werden. Durch
Verordnung vom 7. September 1916
ist Schieferöl, sofern ea als Schmier-
mittel verwendet werden kanu, be-
schlagnahmt. (Näheres siehe unter
„schmiermittel".)
Schlehen, gedörrt.
ist durch Verfügung vom 15. XNo-
vember 1914 (M.Bl. Landw. S. 329)
allgemein gestattet.
Schmiermittel. Mit der Verordnung
vom 7. September 1916 sind beschlag-
nahnit: alle Mineralöle und Mineral-
ölerzeugnisse, die als Schmier- oder
Spindelöl für sich allein oder in
Mischungen verwendet werdenkönnen.
Diese Öle sind auch in Mischungen
beschlagnahmt, ferner alle Öle, die
zum Schmieren von Maschinenteilen,
zu Härtungs- oder Kühlzwecken ver- ;
| Schönheilsmittel dürfen infolge Ver-
wendet, sowie auch solche, die zur
Werstellung von Textilien, zur Er-
haltung von Leder, zur Bereitung
von konsistenten Fetten, Putzmitteln
Die Ausfuhr
oder Schühsreme gebraucht werden
können. Ferner sind beschlagnahmt:
alle Mineralölrückstände, Laternenöle
(Mineralnischöle), 'konsistenten Fette
und alle der Stein--öder Brannkohle
oder dem bituminösen Sehiefer ent-
stam enden Öle, sofern sie als
Schmiermittel verwendet werden
können. Der Beschlagnahme unter-
liegt auch Vaseline, ganz gleich, ob
lose oder abgefaßt, ob Natur- oder
Kunstvaseline, Bohnerwachs, Leder-
fett u. derg. Die beschlagnalmten
Stoffe dürfen nur gegen Freigabe-
schein weiter verkauft ader verwendet
werden. (restattet ist die Verwendung
der Schmiermittel nur im eigenen
Betriebe, sowie die Abgabe von
Mineralöl von einer Viskosität nicht
über 5 bei 50° C nach Engler an Ver-
braucher bis zur Höchstmenge eines
Monatsliedarfes. Die Viskosität des
in den Arzneibüchern aufgeführten
Paraffinum liquidum liegt unter 5
bei 500C. Anträge auf Freigabe von
Schmiermitteln sind auf besonderen
Vordrucken bei der Kriegsschmieröl-
G. m. b. H. (Abt. Beschlagnahme),
Berlin W8, Kanonierstr. 29/30 zu
stellen. Die Vordrucke sind dert zu
haben. Für jede Ware ist ein be-
sonderer Antrag zu stellen. Bis zum
12. Oktober 1916 mußten die Vor-
räte an Schmiermitteln, sofern sie
mehr wie 500 kg betrugen, auf be-
sonderen Meldescheinen der Kriegs-
schmieröl - Gesellschaft gemeldet.
werden. Zuwiderhandlungen gegen
diese Verordnung werden mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafen bis zu 10000 M.
bestraft.
Schnüerseije. Die Herstellung von
Schmierseife unter Verwendung von
pflanzlichen oder tierischen Ölen und
Fetten und Fettsäuren ist verboten.
Auch die Abgabe solcher Schmier-
seife ist: im Kleinhandel untersagt.
An Inhaber von Bezugsscheinen dari
Sohmierseife zu technischen Zwecken
jedoch verabfolgt werden.
ordnung vom 12. Februar 1915
(R.G.Bl. 5. 93) weder von Frankreich,
noch vor England, noch von den