Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

  
Sauger — Schönheitsmittel. 
  
Über die Vorräte, den Zu- und 
Abgang an salpeter$auren. Salzen ist : 
ein Lagerbuch zu führen. 
Sauger siehe unter „Gummisauger“. 
Säuglingsnährnrittel dürfen nach 
Bekanntmachung der Generalkom- 
mandos in den meisten Festungs- 
bezirken nicht. angekündigt uder an- 
gepriesen werden. Auch der Hausier- 
handel damit ist verboten. 
Schaumitvein darf durch Verordnung 
vom 12. Februar 1915 (R.G.Bl. S. 93) 
weder von Frankreich, noch von 
England, noch von den Kolonien 
dieser Länder in Deutschland ein- 
geführt oder durch Deutschland 
durchgeführt werden. Schaumweine 
dürfen ferner mit Saecharin ge- 
süßt werden, auch braucht diese 
Süßung nicht besonders angegeben 
zu werden. 
Scheuertücher siehe unter „Web- 
und Wirkwaren“. 
Schieferöl kann durch die Verord- 
nungen vom 4. August 1914 (R.G.Bl. |; 
c. 338, 350 und 352) zollirei vom ' 
Ausland eingeführt. werden. Durch 
Verordnung vom 7. September 1916 
ist Schieferöl, sofern ea als Schmier- 
mittel verwendet werden kanu, be- 
schlagnahmt. (Näheres siehe unter 
„schmiermittel".) 
Schlehen, gedörrt. 
ist durch Verfügung vom 15. XNo- 
vember 1914 (M.Bl. Landw. S. 329) 
allgemein gestattet. 
Schmiermittel. Mit der Verordnung 
vom 7. September 1916 sind beschlag- 
nahnit: alle Mineralöle und Mineral- 
ölerzeugnisse, die als Schmier- oder 
Spindelöl für sich allein oder in 
Mischungen verwendet werdenkönnen. 
Diese Öle sind auch in Mischungen 
beschlagnahmt, ferner alle Öle, die 
zum Schmieren von Maschinenteilen, 
zu Härtungs- oder Kühlzwecken ver- ; 
| Schönheilsmittel dürfen infolge Ver- 
wendet, sowie auch solche, die zur 
Werstellung von Textilien, zur Er- 
haltung von Leder, zur Bereitung 
von konsistenten Fetten, Putzmitteln 
Die Ausfuhr 
  
oder Schühsreme gebraucht werden 
können. Ferner sind beschlagnahmt: 
alle Mineralölrückstände, Laternenöle 
(Mineralnischöle), 'konsistenten Fette 
und alle der Stein--öder Brannkohle 
oder dem bituminösen Sehiefer ent- 
stam enden Öle, sofern sie als 
Schmiermittel verwendet werden 
können. Der Beschlagnahme unter- 
liegt auch Vaseline, ganz gleich, ob 
lose oder abgefaßt, ob Natur- oder 
Kunstvaseline, Bohnerwachs, Leder- 
fett u. derg. Die beschlagnalmten 
Stoffe dürfen nur gegen Freigabe- 
schein weiter verkauft ader verwendet 
werden. (restattet ist die Verwendung 
der Schmiermittel nur im eigenen 
Betriebe, sowie die Abgabe von 
Mineralöl von einer Viskosität nicht 
über 5 bei 50° C nach Engler an Ver- 
braucher bis zur Höchstmenge eines 
Monatsliedarfes. Die Viskosität des 
in den Arzneibüchern aufgeführten 
Paraffinum liquidum liegt unter 5 
bei 500C. Anträge auf Freigabe von 
Schmiermitteln sind auf besonderen 
Vordrucken bei der Kriegsschmieröl- 
G. m. b. H. (Abt. Beschlagnahme), 
Berlin W8, Kanonierstr. 29/30 zu 
stellen. Die Vordrucke sind dert zu 
haben. Für jede Ware ist ein be- 
sonderer Antrag zu stellen. Bis zum 
12. Oktober 1916 mußten die Vor- 
räte an Schmiermitteln, sofern sie 
mehr wie 500 kg betrugen, auf be- 
sonderen Meldescheinen der Kriegs- 
schmieröl - Gesellschaft gemeldet. 
werden. Zuwiderhandlungen gegen 
diese Verordnung werden mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahr oder 
mit Geldstrafen bis zu 10000 M. 
bestraft. 
Schnüerseije. Die Herstellung von 
Schmierseife unter Verwendung von 
pflanzlichen oder tierischen Ölen und 
Fetten und Fettsäuren ist verboten. 
Auch die Abgabe solcher Schmier- 
seife ist: im Kleinhandel untersagt. 
An Inhaber von Bezugsscheinen dari 
Sohmierseife zu technischen Zwecken 
jedoch verabfolgt werden. 
ordnung vom 12. Februar 1915 
(R.G.Bl. 5. 93) weder von Frankreich, 
noch vor England, noch von den
	        
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