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Kolonien dieser Länder in Deutsch-
land eingeführt oder Jurch Deutsch-
land: durchgeführt werden. Sie
dürfen ferner wit Saccharin gesäßt
werden, auch braucht diese Süßung
nicht besonders angegeben zu werden.
Siehe auch nnter „Kosmetische
Mittel”,
Schokolade ist durch Bundesrats-
verordnung vom 13. Juni 1916 ab
beschlagnalimt. Wer am 13. Juni
1916 mehr wie je 25 kg Kakao,
Nährkakan oder Schokolarle im Besitz
hatte, war verpflichtet, aen Bestand
der Kriegs- Kakaogesellschaft m. b. H.,
Hamburg, Mönckebergstr. 31, durch
eingeschriebenen Brief zu melden.
Über die angemeldeten Bestände :
sowie über weitere Bezüge ist genau
Buch zu führen, und zwar (lerart,
daß der Kriegs-Kakasgesellschaft: auf
Verlangen jeweils am Monatsschluß
anzugeben ist, welche Warenmengen
ın dem betreffenden Monat ein-
gekauft wurden, ferner zu welchen
Preisen, sowie der Warenabgang nach
Menge und Verkaufspreisen und
schließlich die Bestände am Monats-
schluß. Wer am 13. Juni weniger
ala je 25 kg der genannten Waren
in Besitz hatte, ist: nicht verpflichtet,
Buch zu führen, dagegen unterliegen
alle Ein- und Verkäufe nach dem
13. Juni der Buchführungspflicht.
Wer aber am 13. Juni mehr als
35 kg einer dieser Waren besaß, muß
auch über diese ersten 25 kg Bücher
führen. Musterbogen für die Ver-
buchungen im Kleinhanilel liefert. die
Isriegs-Kakaogesellschaft unentgelt-
ich.
_ Großhändler dürfen Kakao und
Schokolade nur mit Erlaubnis der
Kriegs-Kakasgesellschaft verkaufen.
Der Antrag mufi die Ware, den Vor-
kaufspreis und «en Käufer genau
bezeichnen. Zur Lieferung an. Klein-
händler genügt dagegen (ie Vorlage
einer beglaubigten behördlichen Be-
scheinigung und Winreichung eines
Verpflichtungsscheines, daß die Ware
nur an Kleinhändler geliefert wird.
Die Warenausgänge sind im GroßB-
handel halbmonatlich anzugeben, am
Ende jeden Monats ist Terner der
Werenbestandzu melden.
Schokolade — Schwefelsäure.
} ‚Auch vom „Ausland eingeführter
| Kakas unterliegt diesen Bestim-
| mungen.
!
|
Schokoladen dürfen im Klein-
verkauf nir mit genauer äußerer
Kennzeichnung (siehe unter „Kenn-
zeichnung der Waren“) abgegebuu
werden.
Schokoladenmasse wie „Schoko-
' lade“.
| Schokoladenpulver „Schoko-
: Jade”.
| Schwefel. Die Vurräte an Schwefel
- in jeder Form waren «durch Verord-
nung vom 1. März 1916 «er Kriegs-
rohstoff-Abteilung zu melden, sofern
sie mehr als 1500:kg ‚betrugen. Die
gesamten Vorräte, also auch geringere
Mengen wie 1500 kg sind beschlag-
nahmt. Verbraucht "dürfen ohne
Erlaubnisschein monatlich nur ins
gesamt 50 kg Schwefelinhalt werden.
Dieser Schwefelinhalt ist aus allen
schwefelhaltigeen Stoffen, z B.
Schwefel, Schwefelsäure usw. zu be-
rechnen. Von allen Stoffen zu-
sanımengenommen darf der ver-
kaufte oder verbrauchte Schwefel-
inhalt monatlich 50 kg nicht über-
steigen. Über den Vorrat, den
Zu- und Abgang an Schwefel und
schwefelhaltigen Stoffen ist ein
Lagerbuch zu führen.
eure:
Schicefeläther in Fässern oder Kessel-
wagen ist, wenn seine Verwendung
den Bestimmungen der Befreiungs-
ordnung entspricht, auf Grund der
Verordnung vom 4. Februar 1915
(R.G.Bl: 8. 57) vom "Tingangszoll
befreit,
Schwefelsäure. Die Vorräte an
Schwefelsäure in jeler Form waren
durch Verordnung vom 1. März 1916
der Kriegsrohstoff - Abteilung zu
melden, sofern sie mehr als 1500 kg
betrugen. Die gesamten Vorräte,
also auch geringere Mengen wie
1500 kg. sind beschlagnahmt. Ver-
braucht dürfen ohne Erlaubnisschein
monatlich” nur insgesamt 50 ke
Schwefelinhalt werden. Dieser
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