Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

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Kolonien dieser Länder in Deutsch- 
land eingeführt oder Jurch Deutsch- 
land: durchgeführt werden. Sie 
dürfen ferner wit Saccharin gesäßt 
werden, auch braucht diese Süßung 
nicht besonders angegeben zu werden. 
Siehe auch nnter „Kosmetische 
Mittel”, 
Schokolade ist durch Bundesrats- 
verordnung vom 13. Juni 1916 ab 
beschlagnalimt. Wer am 13. Juni 
1916 mehr wie je 25 kg Kakao, 
Nährkakan oder Schokolarle im Besitz 
hatte, war verpflichtet, aen Bestand 
der Kriegs- Kakaogesellschaft m. b. H., 
Hamburg, Mönckebergstr. 31, durch 
eingeschriebenen Brief zu melden. 
Über die angemeldeten Bestände : 
sowie über weitere Bezüge ist genau 
Buch zu führen, und zwar (lerart, 
daß der Kriegs-Kakasgesellschaft: auf 
Verlangen jeweils am Monatsschluß 
anzugeben ist, welche Warenmengen 
ın dem betreffenden Monat ein- 
gekauft wurden, ferner zu welchen 
Preisen, sowie der Warenabgang nach 
Menge und Verkaufspreisen und 
schließlich die Bestände am Monats- 
schluß. Wer am 13. Juni weniger 
ala je 25 kg der genannten Waren 
in Besitz hatte, ist: nicht verpflichtet, 
Buch zu führen, dagegen unterliegen 
alle Ein- und Verkäufe nach dem 
13. Juni der Buchführungspflicht. 
Wer aber am 13. Juni mehr als 
35 kg einer dieser Waren besaß, muß 
auch über diese ersten 25 kg Bücher 
führen. Musterbogen für die Ver- 
buchungen im Kleinhanilel liefert. die 
Isriegs-Kakaogesellschaft unentgelt- 
ich. 
_ Großhändler dürfen Kakao und 
Schokolade nur mit Erlaubnis der 
Kriegs-Kakasgesellschaft verkaufen. 
Der Antrag mufi die Ware, den Vor- 
kaufspreis und «en Käufer genau 
bezeichnen. Zur Lieferung an. Klein- 
händler genügt dagegen (ie Vorlage 
einer beglaubigten behördlichen Be- 
scheinigung und Winreichung eines 
Verpflichtungsscheines, daß die Ware 
nur an Kleinhändler geliefert wird. 
Die Warenausgänge sind im GroßB- 
handel halbmonatlich anzugeben, am 
Ende jeden Monats ist Terner der 
Werenbestandzu melden. 
Schokolade — Schwefelsäure. 
} ‚Auch vom „Ausland eingeführter 
| Kakas unterliegt diesen Bestim- 
| mungen. 
! 
| 
Schokoladen dürfen im Klein- 
verkauf nir mit genauer äußerer 
Kennzeichnung (siehe unter „Kenn- 
zeichnung der Waren“) abgegebuu 
werden. 
Schokoladenmasse wie „Schoko- 
' lade“. 
| Schokoladenpulver „Schoko- 
: Jade”. 
| Schwefel. Die Vurräte an Schwefel 
- in jeder Form waren «durch Verord- 
nung vom 1. März 1916 «er Kriegs- 
rohstoff-Abteilung zu melden, sofern 
sie mehr als 1500:kg ‚betrugen. Die 
gesamten Vorräte, also auch geringere 
Mengen wie 1500 kg sind beschlag- 
nahmt.  Verbraucht "dürfen ohne 
Erlaubnisschein monatlich nur ins 
gesamt 50 kg Schwefelinhalt werden. 
Dieser Schwefelinhalt ist aus allen 
schwefelhaltigeen Stoffen, z B. 
Schwefel, Schwefelsäure usw. zu be- 
rechnen. Von allen Stoffen zu- 
sanımengenommen darf der ver- 
kaufte oder verbrauchte Schwefel- 
inhalt monatlich 50 kg nicht über- 
steigen. Über den Vorrat, den 
Zu- und Abgang an Schwefel und 
schwefelhaltigen Stoffen ist ein 
Lagerbuch zu führen. 
eure: 
Schicefeläther in Fässern oder Kessel- 
wagen ist, wenn seine Verwendung 
den Bestimmungen der Befreiungs- 
ordnung entspricht, auf Grund der 
Verordnung vom 4. Februar 1915 
(R.G.Bl: 8. 57) vom "Tingangszoll 
befreit, 
Schwefelsäure. Die Vorräte an 
Schwefelsäure in jeler Form waren 
durch Verordnung vom 1. März 1916 
der  Kriegsrohstoff - Abteilung zu 
melden, sofern sie mehr als 1500 kg 
betrugen. Die gesamten Vorräte, 
also auch geringere Mengen wie 
1500 kg. sind beschlagnahmt. Ver- 
braucht dürfen ohne Erlaubnisschein 
monatlich” nur insgesamt 50 ke 
Schwefelinhalt werden. Dieser 
  
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