Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

__  Araneimittel — Benzin. 
  
Arzneimittel. Auf Grund Kaiserl. 
Verordnung vom 31. Juli 1914 und 
durch Bekanntmachung vom 22. Mai 
1915 ist die Durchfuhr und Ausfuhr 
verboten. Sie dürfen ferner nach 
Bekanntmachung der Generalkom- 
mandos in den meisten Festunge- 
hezirken nicht angekündigt oder an- 
gepriesen werden. Auch der Hausier- 
handel damit. ist verboten. 
Arznetmittel zum äußerlichen 
Gebrauch dürfen laut Verordnung 
vom. Mai1916 nicht mit pflanzlichen 
oder tierischen Ölen und Fetten be- 
reitet werden. (Zugelassen ist nur 
‚die Verwendung von Leinöl zur Her- 
stellung von Kresolseifenlösung, von 
Olivenöl zur Herstellung der Kampfer- 
öle und von Öl zur Herstellung von 
Seifenspiritus.) 
‚Aspirin. Auf Grund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai1915 ist 
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten. 
Büackpulver. DieBestimmungen über 
die äußere Kennzeichnung von Waren 
(siehe unter „Kennzeichnung von 
Waren" finden laut Bekanntmschung 
am.25. August 1916 auch Anwendung 
auf Back- und Pudldingpulver, sowie 
alle ähnlichen für «die menschliche 
Nahrung bestimmten Pulver. 
Bakteriologische Geräte. Auf 
Grund Kaiserl. Verordnung vom 
31. Juli, 1914 und durch Bekannt- 
‚machung vom 22. Mai 1915 ist die 
Dürchfuhr und Ausfuhr verboten. 
Bananenkakao wie Kakao. 
Bariumnitrat und -nitrit siehe 
‘unter „Salpetersaure ‚Salze‘, 
Barytsal siehe unter „Salpeter- 
saure Salze“, 
Baumweachs ist durch Verordnung 
:xom 8. März 1915 (R.G:Bl. S. 136), 
"wenn es vom Auslande eingeführt 
:wird, vom Einfüuhrzoll befreit. 
Beerenieine dürfen mit Saccharin 
gesüßt werden, auch braucht diese 
Süßung nicht besonders angegeben zu 
werden. 
Beleuchtungs-Ersatzmittel siche 
“unter „Kerzen“. 
  
Pro 
    
  
Benzaldehyd und Anisaldehyä. 
Die Ausfuhr und Durchfuhr‘ist dureh 
Bekanntmachung vom 31. ‚Juli 1915 
verboten. 
Benzin. Durch Verordnung vom 
27. Mai 1916 wurden Höchstpreise 
für Benzin festgesetzt. Der Preis 
für je 100 Kilogramm Reingewicht 
Benzin (Gasolin, Testbenzin) darf 
nachfolgende Sätze nieht übersteigen: 
bei Benzin (Gäsolin} mit einem spe- 
zifischen Üiewicht bis 0,6) 65 M. 
bei Benzin mit einem spezifischen 
Gewicht über 0,6% --0,725 60 M., 
bei Benzin mit einem spezifischen 
Gewicht über 0,725--0,735 53 M., 
bei Benzin mit einem spezifischen 
Gewicht über 0,745 — 0,760 42 M., 
bei Benzin mıt einem spezifischen 
Gewicht: über 0,760—0,786 35 M.. 
bei Testbenzin (Terpentinersatz) 
45 M. 
Die Preise gelten für Lieferung ab 
deutschem Lager oder ab deutscher 
Girenze in Käufers Kesselwagen. Als 
Testbenzin (Terpentinersatz) gilt 
solches Benzin, das einen Ent- 
flammungspunkt von über 21 Grad 
Celsius nach Abel hat und bis 
200 Grad Celsius nach Enplersches 
Verfahren völlig übersiedet. 
Übernimmt der Verkäufer das Zu- 
rollen des Benzins in Fässern und 
Gefäßen nach einen Lager des 
Käufers vder die Versendung nach 
einem anderen Ürte, so kann er nur 
seine baren Auslagen, und bei Ver- 
wendung eigenen Fuhrwerkes eine 
Vergütung bis zu 2 M. für je 100 kg 
Reingewicht berechnen. 
Ferner darf berechnet werden: 
. Bei Lieferung in Verkäufers Eisen- 
fässern eine Vergütung bis zu 
3 M. für 100 kg Reingewicht, 
und wenn die Fässer nicht binnen 
60 Tagen, vom Lieferungstag an 
gerechnet, zurückgegeben werden, 
eine fernere Vergütung bis zu 
1 M. für jedes Faß und jede 
weiteren angefangenen 30 Tage; 
bei Lieferung in Käufers (ie- 
binden über 100 1 Inhalt. eine 
Füllgebühr bis zu 1.M., bei Liefe- 
rung in Käufers Gefäßen von 
unter 100 4 Inhalt bis zu 2 M. 
für je 100 kg Reingewieht. 
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