__ Araneimittel — Benzin.
Arzneimittel. Auf Grund Kaiserl.
Verordnung vom 31. Juli 1914 und
durch Bekanntmachung vom 22. Mai
1915 ist die Durchfuhr und Ausfuhr
verboten. Sie dürfen ferner nach
Bekanntmachung der Generalkom-
mandos in den meisten Festunge-
hezirken nicht angekündigt oder an-
gepriesen werden. Auch der Hausier-
handel damit. ist verboten.
Arznetmittel zum äußerlichen
Gebrauch dürfen laut Verordnung
vom. Mai1916 nicht mit pflanzlichen
oder tierischen Ölen und Fetten be-
reitet werden. (Zugelassen ist nur
‚die Verwendung von Leinöl zur Her-
stellung von Kresolseifenlösung, von
Olivenöl zur Herstellung der Kampfer-
öle und von Öl zur Herstellung von
Seifenspiritus.)
‚Aspirin. Auf Grund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai1915 ist
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten.
Büackpulver. DieBestimmungen über
die äußere Kennzeichnung von Waren
(siehe unter „Kennzeichnung von
Waren" finden laut Bekanntmschung
am.25. August 1916 auch Anwendung
auf Back- und Pudldingpulver, sowie
alle ähnlichen für «die menschliche
Nahrung bestimmten Pulver.
Bakteriologische Geräte. Auf
Grund Kaiserl. Verordnung vom
31. Juli, 1914 und durch Bekannt-
‚machung vom 22. Mai 1915 ist die
Dürchfuhr und Ausfuhr verboten.
Bananenkakao wie Kakao.
Bariumnitrat und -nitrit siehe
‘unter „Salpetersaure ‚Salze‘,
Barytsal siehe unter „Salpeter-
saure Salze“,
Baumweachs ist durch Verordnung
:xom 8. März 1915 (R.G:Bl. S. 136),
"wenn es vom Auslande eingeführt
:wird, vom Einfüuhrzoll befreit.
Beerenieine dürfen mit Saccharin
gesüßt werden, auch braucht diese
Süßung nicht besonders angegeben zu
werden.
Beleuchtungs-Ersatzmittel siche
“unter „Kerzen“.
Pro
Benzaldehyd und Anisaldehyä.
Die Ausfuhr und Durchfuhr‘ist dureh
Bekanntmachung vom 31. ‚Juli 1915
verboten.
Benzin. Durch Verordnung vom
27. Mai 1916 wurden Höchstpreise
für Benzin festgesetzt. Der Preis
für je 100 Kilogramm Reingewicht
Benzin (Gasolin, Testbenzin) darf
nachfolgende Sätze nieht übersteigen:
bei Benzin (Gäsolin} mit einem spe-
zifischen Üiewicht bis 0,6) 65 M.
bei Benzin mit einem spezifischen
Gewicht über 0,6% --0,725 60 M.,
bei Benzin mit einem spezifischen
Gewicht über 0,725--0,735 53 M.,
bei Benzin mit einem spezifischen
Gewicht über 0,745 — 0,760 42 M.,
bei Benzin mıt einem spezifischen
Gewicht: über 0,760—0,786 35 M..
bei Testbenzin (Terpentinersatz)
45 M.
Die Preise gelten für Lieferung ab
deutschem Lager oder ab deutscher
Girenze in Käufers Kesselwagen. Als
Testbenzin (Terpentinersatz) gilt
solches Benzin, das einen Ent-
flammungspunkt von über 21 Grad
Celsius nach Abel hat und bis
200 Grad Celsius nach Enplersches
Verfahren völlig übersiedet.
Übernimmt der Verkäufer das Zu-
rollen des Benzins in Fässern und
Gefäßen nach einen Lager des
Käufers vder die Versendung nach
einem anderen Ürte, so kann er nur
seine baren Auslagen, und bei Ver-
wendung eigenen Fuhrwerkes eine
Vergütung bis zu 2 M. für je 100 kg
Reingewicht berechnen.
Ferner darf berechnet werden:
. Bei Lieferung in Verkäufers Eisen-
fässern eine Vergütung bis zu
3 M. für 100 kg Reingewicht,
und wenn die Fässer nicht binnen
60 Tagen, vom Lieferungstag an
gerechnet, zurückgegeben werden,
eine fernere Vergütung bis zu
1 M. für jedes Faß und jede
weiteren angefangenen 30 Tage;
bei Lieferung in Käufers (ie-
binden über 100 1 Inhalt. eine
Füllgebühr bis zu 1.M., bei Liefe-
rung in Käufers Gefäßen von
unter 100 4 Inhalt bis zu 2 M.
für je 100 kg Reingewieht.
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