Senegawurzel — Soda.
di
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tierische Öle und Fette G. m. b. H.
in Berlin hergestellt werden. Das
Seifenpulver muB
K.-A.-Seifenpulver tragen. Die Ab-
gabe darf nur gegen Seifenkarte er-
folgen, und zwar für jede Person im
Monat 250 g Seifenpulver. Der
Höchstpreis für K.-A.-Seifenpulver
beträgt. für 250 g 30 Pf. Vorräte
von Seifenpulver, die noch mit
flanzlichen und tierischen Ölen und
‘etten hergestellt sind, dürfen noch
verkauft werden, jedoch dürfen davon
nicht mehr als 250 g für die Person
im Monat veorabfolgt werden.
Senegawurzel. Auf Grund Raiserl.
Verordnung vom 31. Juli 1914 und
durch Bekanntmachung vom 22. Mai
1915 ist die Durchfuhr und Ausfuhr
verboten.-
Senf dari mit Saccharin gesüßt werden,
auch braucht diese Süßung nicht be-
sonders angegeben zu werden.
Senfmehl unterliegt nicht: der Be-
schlagnahrme.
Senjsaat ist beschlagnahmt. (Siche
unter „Ölfrüchte*.) Dor Kriegsaus-
schuß für Fette und Öle hat sich aber
bereit erklärt, kleinere Mengen für
medizinische Zwecke freizugeben ‚weun
es beantragt wird.
Sennesblätter. AufGrund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. Juli19M4 und dureh
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 ist
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten.
Sennesschoten. Auf Grund Kaiserl.
Verordnung vom 31. Juli 1914 und
durch Bekanntmachung vom 22. Mai
1915 ist die Durchfahr und Ausfuhr
verboten.
Sesamöl siehe unter ‚Öle und Fette‘.
Sicherstellung von. Kriegsbedarf.
Die Entscheidung über die Entschädi-
gung, die für die Verwahrung und
pflegliche Behandlung der von der
Besehlagnahme betroffenen Gegen-
stände und für die durch die Be-
schlagnahme bewirkte Verfügungs-
beschränkung gewährt werden kann,
erfolgt durch denjenigen Regierungs-
präsidenten, in dessen Bezirk sich
(die Gegenstände bei der Anordnung
der Beschlagnahme befanden. Im
den Aufdruck
Landespolizeibezirk Berlin entscheidet
‚der Palızeipräsident.
Der Besitzer. ist durch Verordnung
vom 9. Oktober 1915 (R:G.Bl. S. 645)
verpflichtet, die Gegenstände heraus-
zugeben, insbesondere sie auf. Ver-
langen und Kosten des Erwerbers
zu überbringen oder zu versenden.
Sicherung der Volksernährung.
Durch Verordnung vom 22. Mai 1916
ist der Reichskanzler ermächtigt
worden, Kriegsmaßnahmen zur Siche-
rung der Volksernährung anzuordnen.
Er kann den Verbrauch von Nahrungs-
mitteln, Rohstoffen und Futtermitteln
regeln und Bestimmungen über (die
Preise dieser Stoffe treffen,
Süberverbindungen. Auf Grund
Kaiserl. Verordnung vom 31 Juli
1914 und durch Bekanntmachung
vom 22. Mai 1915 ist die Durchfuhr
und Ausfuhr verboten.
Silbernitrat siehe unter „Salpeter-
saure Salze".
Soda. Die zurzeit gültigen Höchst-
preise für Soda sind durch Bekannt-
machung vom 26. Juni 1916 (R.G.Bl.
Ss. 597) festgesetzt. Sie betragen für:
A. Kalzinierte Soda (Ammoniak-
soda, Leblanesoda, Sodapulver).
1. Bei Abgebe von 50-500 kg für
100 kg Reinge ieht ausschließlich
Verpackung frei Bahnstation oder
irei Haus am Orte des Lieferers 15 M.
Bei Abgabe von geringeren Mengen
als 50 kg für 1 kg einschließlich
Verpackung 0,24 M., für lis kg
einschließlich Verpackung 0.12 M.
B. Kristall- und Yeinsoda.
. Bei Abgabe durch den Hersteller
(Fahrikpreis):
a) Kristallsoda: für 100 kg Rein-
gewicht ausschließlich Ver-
packung {rei Bahnhof Versand-
station oder frei Haus am Orte
der Herstellung 8 M.
b) Feinsada: für 100 kg Rein-
gewicht ausschließlich Ver-
packung frei Bahnhof Vorsand-
station oder. frei Haus am Orte
der Herstellung
l. im Sacke 9 M.;
II. in Packungen zu je !/a oder
1 kg einschließlich dieser
Packungen 10 M.
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