Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Senegawurzel — Soda. 
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tierische Öle und Fette G. m. b. H. 
in Berlin hergestellt werden. Das 
Seifenpulver muB 
K.-A.-Seifenpulver tragen. Die Ab- 
gabe darf nur gegen Seifenkarte er- 
folgen, und zwar für jede Person im 
Monat 250 g Seifenpulver. Der 
Höchstpreis für K.-A.-Seifenpulver 
beträgt. für 250 g 30 Pf. Vorräte 
von Seifenpulver, die noch mit 
flanzlichen und tierischen Ölen und 
‘etten hergestellt sind, dürfen noch 
verkauft werden, jedoch dürfen davon 
nicht mehr als 250 g für die Person 
im Monat veorabfolgt werden. 
Senegawurzel. Auf Grund Raiserl. 
Verordnung vom 31. Juli 1914 und 
durch Bekanntmachung vom 22. Mai 
1915 ist die Durchfuhr und Ausfuhr 
verboten.- 
Senf dari mit Saccharin gesüßt werden, 
auch braucht diese Süßung nicht be- 
sonders angegeben zu werden. 
Senfmehl unterliegt nicht: der Be- 
schlagnahrme. 
Senjsaat ist beschlagnahmt. (Siche 
unter „Ölfrüchte*.) Dor Kriegsaus- 
schuß für Fette und Öle hat sich aber 
bereit erklärt, kleinere Mengen für 
medizinische Zwecke freizugeben ‚weun 
es beantragt wird. 
Sennesblätter. AufGrund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli19M4 und dureh 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 ist 
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten. 
Sennesschoten. Auf Grund Kaiserl. 
Verordnung vom 31. Juli 1914 und 
durch Bekanntmachung vom 22. Mai 
1915 ist die Durchfahr und Ausfuhr 
verboten. 
Sesamöl siehe unter ‚Öle und Fette‘. 
Sicherstellung von. Kriegsbedarf. 
Die Entscheidung über die Entschädi- 
gung, die für die Verwahrung und 
pflegliche Behandlung der von der 
Besehlagnahme betroffenen Gegen- 
stände und für die durch die Be- 
schlagnahme bewirkte Verfügungs- 
beschränkung gewährt werden kann, 
erfolgt durch denjenigen Regierungs- 
präsidenten, in dessen Bezirk sich 
(die Gegenstände bei der Anordnung 
der Beschlagnahme befanden. Im 
den Aufdruck 
Landespolizeibezirk Berlin entscheidet 
‚der Palızeipräsident. 
Der Besitzer. ist durch Verordnung 
vom 9. Oktober 1915 (R:G.Bl. S. 645) 
verpflichtet, die Gegenstände heraus- 
zugeben, insbesondere sie auf. Ver- 
langen und Kosten des Erwerbers 
zu überbringen oder zu versenden. 
Sicherung der Volksernährung. 
Durch Verordnung vom 22. Mai 1916 
ist der Reichskanzler ermächtigt 
worden, Kriegsmaßnahmen zur Siche- 
rung der Volksernährung anzuordnen. 
Er kann den Verbrauch von Nahrungs- 
mitteln, Rohstoffen und Futtermitteln 
regeln und Bestimmungen über (die 
Preise dieser Stoffe treffen, 
Süberverbindungen. Auf Grund 
Kaiserl. Verordnung vom 31 Juli 
1914 und durch Bekanntmachung 
vom 22. Mai 1915 ist die Durchfuhr 
und Ausfuhr verboten. 
Silbernitrat siehe unter „Salpeter- 
saure Salze". 
Soda. Die zurzeit gültigen Höchst- 
preise für Soda sind durch Bekannt- 
machung vom 26. Juni 1916 (R.G.Bl. 
Ss. 597) festgesetzt. Sie betragen für: 
A. Kalzinierte Soda (Ammoniak- 
soda, Leblanesoda, Sodapulver). 
1. Bei Abgebe von 50-500 kg für 
100 kg Reinge ieht ausschließlich 
Verpackung frei Bahnstation oder 
irei Haus am Orte des Lieferers 15 M. 
Bei Abgabe von geringeren Mengen 
als 50 kg für 1 kg einschließlich 
Verpackung 0,24 M., für lis kg 
einschließlich Verpackung 0.12 M. 
B. Kristall- und Yeinsoda. 
. Bei Abgabe durch den Hersteller 
(Fahrikpreis): 
a) Kristallsoda: für 100 kg Rein- 
gewicht ausschließlich Ver- 
packung {rei Bahnhof Versand- 
station oder frei Haus am Orte 
der Herstellung 8 M. 
b) Feinsada: für 100 kg Rein- 
gewicht ausschließlich  Ver- 
packung frei Bahnhof Vorsand- 
station oder. frei Haus am Orte 
der Herstellung 
l. im Sacke 9 M.; 
II. in Packungen zu je !/a oder 
1 kg einschließlich dieser 
Packungen 10 M. 
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