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Sojamehi — Superphosphat.
en
2.- Beim Weiterverkauf in Mongen | Npeiseöle können durehVerordnungen
von 50 kg und darüber
.a) Kristallsoda: für 100 kg Rein-
gewicht ausschließlich Ver-
packung frei Bahnhof Versand-
station oder frei Haus am Orte
des Liefgrers 10.25 M.;
b) Feinsoda: für 100 kg Rein-
gewicht ausschließlich Ver-
packung frei Bahnhof Versand-
station oder frei Haus am Orte-
des Lieferers
l. im Sacke 11,25 M.,
IL. in Packungen zu je 1/3 oder
1 kg einschließlich dieser
Packungen 12 M.
3. Beim Verkaufe von geringsren
Mengen als 50 kg Kristall- oder
Feinsoda für 1 kg einschließlich
Verpackung 0,18 M., für !/, kg
einschließlich Verpackung 0,09 M.
Durch Verordnung vom 11. Oktober
1916 ist bestimmt, daB Soda in
Packungen an die Verbraucher nur
mit folgenden Angaben abgegeben
werden darf:
1. Namen und Niederlassung des
Herstellers;
2. Zeitpunkt der Füllung nach Monat
und Jahr;
3. Inhalt nach bandelsüblicher Be-
zeiehnung und Gewicht;
. Kleinverkaufspreis,
Die Beseitigung oder Unkenutlich-
machung einer Preisangabe z.B. durch
Überklebezettel ist verboten.
Sojamehls. unter „Kraftfuttermittel“.
Solventnaphthasiehe unter „Benzul“,
Somatose. Die Aus- und Durchfuhr
ist durch Verordnung vom 10, Sep-
tember 1915 (Reichsanz. Nr. 215)
verboten.
Speisefette dürfen von den Fahriken
nur noch an den Kriegsausschuß für
pflanzliche und. tierische Öle und
Fette geliefert werden, der sie dureh
die RKommnunalverbände den Ver-
brauchern, den Bestimmungen der
Fettkarie gemäß, zuführt. In Kleir-
handel dürfen Speisefette nur zum
Höchstpreis von 2,32 M. für das
Pfund abgegeben werden. Vom Aus-
land können Speisefette zallfrei ein-
geführt werden. (Siehe auch unter
„Öle und Fette‘)
fa
PP
vom 4. August 1914 (R.G.Bl. 5. 338,
350 und 352) zellfrei vom Ausland
eingeführt werden. (Siehe auch unter
„Ole und Fette“)
Spindeläl ist durch Verordnung vom
7. September 1916 beschlagnahmt.
(Näheressiehe unter „Schmiermittel“.)
Spiritus ist durch Verordnung vom
8. März 1915 (R.G.Bl. 5. 135), wenn
er vom Auslande eingeführt wir,
vom BEinfuhrzoll befreit. (Siehe auch
unter: „Weingeist“.)
Sprengstoffe. Die Ausfuhr und
Durehfuhr von Sprengstoffen suwie
von anderen Artikeln des Kriegs-
bedarfs ist durch Verordnung vom
31. Juli 1914 (R.G.Bl. 8. 265) ver-
boten.
Stärke ist «durch Verordnung vom
8. März 1915 (R.G.Bl. $. 135), wenn
sie vom Auslande eingeführt wird;
vom Einfuhrzoll befreit.
Stearin siehe unter „Öle und Fette“.
Steinkoh ch. Die Ausfuhr und
Durchfuhr ist durch Bekanntmachung
vom 2. April 1916 (Reichsanz. vom
3. April 1916, Nr. 80) verboten.
Steinkohlenteer, Mineralrohöle und
alle aus diesen bereiteten Öle dürfen
dureh Verordnung vom 31. Juli 1914
(R.G.Bl. & 260) nicht über die
Grenzen des Deutschen Reiches aus-
geführt werden. (Siehe auch unter
„Schmiermittel“.)
Strontiansalpeter siehe unter „Sal-
petersaure Salze“.
Styrax Auf Grund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver-
boten.
Sublimatpastillen. Auf Grund
Kaiserl. Verordnung vom 31. Juli
1914 und durch Bekanntmachung
vom 22. Mai 1915 ist die Durchfuhr
und Ausfuhr verboten.
Süßstojj siehe unter „‚Saccharin“.
Supernhosphat siehe unter ‚„Dünge-
mittel“.