Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

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Sojamehi — Superphosphat. 
  
en 
2.- Beim Weiterverkauf in Mongen | Npeiseöle können durehVerordnungen 
von 50 kg und darüber 
.a) Kristallsoda: für 100 kg Rein- 
gewicht ausschließlich Ver- 
packung frei Bahnhof Versand- 
station oder frei Haus am Orte 
des Liefgrers 10.25 M.; 
b) Feinsoda: für 100 kg Rein- 
gewicht ausschließlich  Ver- 
packung frei Bahnhof Versand- 
station oder frei Haus am Orte- 
des Lieferers 
l. im Sacke 11,25 M., 
IL. in Packungen zu je 1/3 oder 
1 kg einschließlich dieser 
Packungen 12 M. 
3. Beim Verkaufe von geringsren 
Mengen als 50 kg Kristall- oder 
Feinsoda für 1 kg einschließlich 
Verpackung 0,18 M., für !/, kg 
einschließlich Verpackung 0,09 M. 
Durch Verordnung vom 11. Oktober 
1916 ist bestimmt, daB Soda in 
Packungen an die Verbraucher nur 
mit folgenden Angaben abgegeben 
werden darf: 
1. Namen und Niederlassung des 
Herstellers; 
2. Zeitpunkt der Füllung nach Monat 
und Jahr; 
3. Inhalt nach bandelsüblicher Be- 
zeiehnung und Gewicht; 
. Kleinverkaufspreis, 
Die Beseitigung oder Unkenutlich- 
machung einer Preisangabe z.B. durch 
Überklebezettel ist verboten. 
Sojamehls. unter „Kraftfuttermittel“. 
Solventnaphthasiehe unter „Benzul“, 
Somatose. Die Aus- und Durchfuhr 
ist durch Verordnung vom 10, Sep- 
tember 1915 (Reichsanz. Nr. 215) 
verboten. 
Speisefette dürfen von den Fahriken 
nur noch an den Kriegsausschuß für 
pflanzliche und. tierische Öle und 
Fette geliefert werden, der sie dureh 
die RKommnunalverbände den Ver- 
brauchern, den Bestimmungen der 
Fettkarie gemäß, zuführt. In Kleir- 
handel dürfen Speisefette nur zum 
Höchstpreis von 2,32 M. für das 
Pfund abgegeben werden. Vom Aus- 
land können Speisefette zallfrei ein- 
geführt werden. (Siehe auch unter 
„Öle und Fette‘) 
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vom 4. August 1914 (R.G.Bl. 5. 338, 
350 und 352) zellfrei vom Ausland 
eingeführt werden. (Siehe auch unter 
„Ole und Fette“) 
Spindeläl ist durch Verordnung vom 
7. September 1916 beschlagnahmt. 
(Näheressiehe unter „Schmiermittel“.) 
Spiritus ist durch Verordnung vom 
8. März 1915 (R.G.Bl. 5. 135), wenn 
er vom Auslande eingeführt wir, 
vom BEinfuhrzoll befreit. (Siehe auch 
unter: „Weingeist“.) 
Sprengstoffe. Die Ausfuhr und 
Durehfuhr von Sprengstoffen suwie 
von anderen Artikeln des Kriegs- 
bedarfs ist durch Verordnung vom 
31. Juli 1914 (R.G.Bl. 8. 265) ver- 
boten. 
Stärke ist «durch Verordnung vom 
8. März 1915 (R.G.Bl. $. 135), wenn 
sie vom Auslande eingeführt wird; 
vom Einfuhrzoll befreit. 
Stearin siehe unter „Öle und Fette“. 
Steinkoh ch. Die Ausfuhr und 
Durchfuhr ist durch Bekanntmachung 
vom 2. April 1916 (Reichsanz. vom 
3. April 1916, Nr. 80) verboten. 
Steinkohlenteer, Mineralrohöle und 
alle aus diesen bereiteten Öle dürfen 
dureh Verordnung vom 31. Juli 1914 
(R.G.Bl. & 260) nicht über die 
Grenzen des Deutschen Reiches aus- 
geführt werden. (Siehe auch unter 
„Schmiermittel“.) 
Strontiansalpeter siehe unter „Sal- 
petersaure Salze“. 
Styrax Auf Grund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver- 
boten. 
Sublimatpastillen. Auf Grund 
Kaiserl. Verordnung vom 31. Juli 
1914 und durch Bekanntmachung 
vom 22. Mai 1915 ist die Durchfuhr 
und Ausfuhr verboten. 
Süßstojj siehe unter „‚Saccharin“. 
Supernhosphat siehe unter ‚„Dünge- 
mittel“.
	        
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