Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Suppentafeln — Übergangswirtschaft. 
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Suppentajeln können durch Yerord- 
nungen vom 4. August 1914 (R.G.Bl. 
S. 338, 350 und 352) zellfrei vom 
Ausland eingeführt werden. Sie 
dürfen im Kleinverkauf nur mit 
genauer äußerer Kennzeichnung (siehe 
unter „Kennzeichnung der Waren‘*) 
abgegeben werden. 
Suppenwürfeldürien imKleinverkauf 
nur mit genauer äußerer Kennzeich- 
nung (siehe unter „Kennzeichnung 
der Waren‘) abgegeben werden. 
Synthetischer Kampjer fällt nicht 
unter die Chemikalienverordnung, ist 
also uneingeschränkt verkäuflich. 
Synthetischer Salpeter siehe unter 
„Salpetersaure Salze‘. 
Tulg kanı durch Verordnungen vom 
d. August 1914 (R.G.Bl. 5. 338, 350 
und 352) zollfrei vom Ausland ein- 
geführt. werden. 
Tannenharz siche unter „Harz“. 
Tee. Wer am 8. April 1916 Tee oder 
auch Kaffee, Kaffeemischungen oder 
Kakao auf lager hatte, war auf 
Grund der Verordnung vom 6. April 
1916 verpflichtet, ıliese Bestände 
auf besonderen Vordrucken zu melklen. 
Befreit von dieser Meldepilicht waren 
Mengen bis zu 2'/» kg Tee und 10 kg 
Kaffee, sofern sie zum Gebrauch im 
eigenen Haushalt bestimmt waren. 
Vorräte, die verschwiegen worden 
sind, können dem Staat verfallen 
erklärt werden. Die Ausfuhr und 
Durehfuhr von schwarzem und grünem 
Tee ist verboten. Im Kleinhandel 
darf höchstens 125 g Tee auf einmal 
äbgegeben werden und auch nur mit 
genauer Kennzeichnung, 
Wer Tee oder auch Mischungen 
von Tee mit anderen Erzeugnissen 
vom Ausland einführt, hat die Ware 
dem Kriegsausschuß für Kaffee, Tee 
und deren Ersatzmittel (. m. b. H., 
Berlin, mit Angabe der Menge, des 
Einkanispreises und des Aufbewah- 
rungsertes zu melden. Bis zur Ab- 
nahme durch den Kriegsausschuß ist 
die Ware sorgfültig aufzubewahren. 
Teeersatzmittel dürfen im Klein- 
verkauf nur mit genauer äußerer Kenn- 
zeichnung {siehe unter „Kennzeich- 
nung der Waren”) abgegelen werden. 
re 
Terpentinöler satz (Testhbenzin), De 
dureh. Bekanntmachung vom 7. Jwi 
1916 Testgesetzte Höchstpreis beträgt 
bis zum 31. Dezember 416 bei 
Mengen unter 100 kg 60: M., bei 
Mengen unter 25 kg bis zu: 7ZU:M, die 
1Ü0kg. (Näheres siehe unt. „Ben -) 
Testbenzin siehe unter „Benzin“. 
Thermosjlaschen. Die Ausfuhr und 
Durehfuhr ist durch Verordnung vom 
10. September 1915 (Reichsa 
No, 315) verboten. 
Thymol. Die Ausfuhr und Durch- 
fuhr ist durch Verordnung vom 
17. November 1915  (Reichsanz: 
No. 272) verbuten. 
Tierische Öle und Fette siehe unter 
„Ole und Fette“. 
Tinte und Tintenpulver. Die Aus- 
fuhr und Durehfuhr ist durch Ver- 
ordnung vom 30. Dezember 1615 
(Reichsanz. No. 358) verboten. 
Torjöl kann durch Verordnungen vom 
4. August 1914 (R.G.bl. 8. 338, 350 
und 352) zollfrei vom Ausland ein- 
geführt werden. 
Tran. siehe unter „Öle und Fette“, 
Trockenplatten. Jürien «durch Ver- 
ordnung vom 12. Februar 1915 
(R.(1.Bl. 3. 93) weder von Frankreich, 
voch von England, noch von den 
Kelonien dieser Länder in Deutsch- 
land eingeführt oder dureh Dentsch- 
land durchgeführt werden. 
Trockenplattenglas. ie Ausfuhr 
und Durchfuhr ıst laut Verordnung 
vom 23 März 1916 (Reichsahz. 
Nr. 72) verböten. 
Tropon. Die Aus- und Durchfuhr 
ist dureh Verordnung vonı 10. Sep- 
tember 1915 (Reichsanz. Nr. 215) 
verboten. 
Übergangswirtschaft. Fir (le 
Beschaffung und Verteilung der Roh- 
stoffe in der Übergangszeit vum 
Kriegs- in den Friedenszustand ist. 
dureh Verordnung vom 3. August 
19165 ein Reichskommnissar für die 
Übergangswirtschaft bestellt: worden. 
Ihm wird ein Beirat zur Seite gestellt, 
auch sullen Sachverständige aus allen
	        
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