Suppentafeln — Übergangswirtschaft.
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Suppentajeln können durch Yerord-
nungen vom 4. August 1914 (R.G.Bl.
S. 338, 350 und 352) zellfrei vom
Ausland eingeführt werden. Sie
dürfen im Kleinverkauf nur mit
genauer äußerer Kennzeichnung (siehe
unter „Kennzeichnung der Waren‘*)
abgegeben werden.
Suppenwürfeldürien imKleinverkauf
nur mit genauer äußerer Kennzeich-
nung (siehe unter „Kennzeichnung
der Waren‘) abgegeben werden.
Synthetischer Kampjer fällt nicht
unter die Chemikalienverordnung, ist
also uneingeschränkt verkäuflich.
Synthetischer Salpeter siehe unter
„Salpetersaure Salze‘.
Tulg kanı durch Verordnungen vom
d. August 1914 (R.G.Bl. 5. 338, 350
und 352) zollfrei vom Ausland ein-
geführt. werden.
Tannenharz siche unter „Harz“.
Tee. Wer am 8. April 1916 Tee oder
auch Kaffee, Kaffeemischungen oder
Kakao auf lager hatte, war auf
Grund der Verordnung vom 6. April
1916 verpflichtet, ıliese Bestände
auf besonderen Vordrucken zu melklen.
Befreit von dieser Meldepilicht waren
Mengen bis zu 2'/» kg Tee und 10 kg
Kaffee, sofern sie zum Gebrauch im
eigenen Haushalt bestimmt waren.
Vorräte, die verschwiegen worden
sind, können dem Staat verfallen
erklärt werden. Die Ausfuhr und
Durehfuhr von schwarzem und grünem
Tee ist verboten. Im Kleinhandel
darf höchstens 125 g Tee auf einmal
äbgegeben werden und auch nur mit
genauer Kennzeichnung,
Wer Tee oder auch Mischungen
von Tee mit anderen Erzeugnissen
vom Ausland einführt, hat die Ware
dem Kriegsausschuß für Kaffee, Tee
und deren Ersatzmittel (. m. b. H.,
Berlin, mit Angabe der Menge, des
Einkanispreises und des Aufbewah-
rungsertes zu melden. Bis zur Ab-
nahme durch den Kriegsausschuß ist
die Ware sorgfültig aufzubewahren.
Teeersatzmittel dürfen im Klein-
verkauf nur mit genauer äußerer Kenn-
zeichnung {siehe unter „Kennzeich-
nung der Waren”) abgegelen werden.
re
Terpentinöler satz (Testhbenzin), De
dureh. Bekanntmachung vom 7. Jwi
1916 Testgesetzte Höchstpreis beträgt
bis zum 31. Dezember 416 bei
Mengen unter 100 kg 60: M., bei
Mengen unter 25 kg bis zu: 7ZU:M, die
1Ü0kg. (Näheres siehe unt. „Ben -)
Testbenzin siehe unter „Benzin“.
Thermosjlaschen. Die Ausfuhr und
Durehfuhr ist durch Verordnung vom
10. September 1915 (Reichsa
No, 315) verboten.
Thymol. Die Ausfuhr und Durch-
fuhr ist durch Verordnung vom
17. November 1915 (Reichsanz:
No. 272) verbuten.
Tierische Öle und Fette siehe unter
„Ole und Fette“.
Tinte und Tintenpulver. Die Aus-
fuhr und Durehfuhr ist durch Ver-
ordnung vom 30. Dezember 1615
(Reichsanz. No. 358) verboten.
Torjöl kann durch Verordnungen vom
4. August 1914 (R.G.bl. 8. 338, 350
und 352) zollfrei vom Ausland ein-
geführt werden.
Tran. siehe unter „Öle und Fette“,
Trockenplatten. Jürien «durch Ver-
ordnung vom 12. Februar 1915
(R.(1.Bl. 3. 93) weder von Frankreich,
voch von England, noch von den
Kelonien dieser Länder in Deutsch-
land eingeführt oder dureh Dentsch-
land durchgeführt werden.
Trockenplattenglas. ie Ausfuhr
und Durchfuhr ıst laut Verordnung
vom 23 März 1916 (Reichsahz.
Nr. 72) verböten.
Tropon. Die Aus- und Durchfuhr
ist dureh Verordnung vonı 10. Sep-
tember 1915 (Reichsanz. Nr. 215)
verboten.
Übergangswirtschaft. Fir (le
Beschaffung und Verteilung der Roh-
stoffe in der Übergangszeit vum
Kriegs- in den Friedenszustand ist.
dureh Verordnung vom 3. August
19165 ein Reichskommnissar für die
Übergangswirtschaft bestellt: worden.
Ihm wird ein Beirat zur Seite gestellt,
auch sullen Sachverständige aus allen