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Übermäßige Preissteigerung.
Gebieten zugezogen werden. Dem
Reiehskommissar oder seinen Be-
jederzeit. Auskunft über :
amten:;
»Rehstöffaufkäufe zu erteilen, auch ist
er. zür Besichtigung von Vorräten be-
rechtigt, wie er auch tieschäfts
bücher usw. nachprüfen kann.
Übermäßige Preissteigerung.
Gegenstände des täglichen Bedarfes,
insbesondere Nahrungs- und Futter-
mittel aller Art sowie rühe Natur-
erzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe
künnen bei Zurückhaltung «durch
Verordnung vom 23. Juli 1915
{R.G.Bl. 5. 467) enteignet werden,
Der Begriff Artikel des täglichen Be-
darfs ist nach Äußerung des Staats-
sekrotärs des Innern hierbei im wei-
testen Sinne aufzufassen. Die Fassung
sall besagen, (dab Nahrungsmittel
ganz allgemein, ferner auch (jenuß-
mittel, Gewürze usw davon be-
troffen werden. Auch wenn ein
Gegenstand für gewisse Volkskreise,
2.B. für die reicheren Kreise, ein
Gegenstand des täglichen Bedarfs ist,
fällt er unter diese Bestimmungen,
so daß also auch Feinkost und ähn-
liche Genußmittel dazu gehören.
Das Eigentum geht auf eime van
der Behörde bezeichnete Person
über, sobald die Anerdnung in
den Händen des bisherigen Eigen-
tümers ist. Der Übernahmepreis wird
unter Berücksichtigung des Einkaufs-
preises und der Güte der Gegenstände
von der höheren Verwaltungsbehörde
festgesetzt. Sie bestimmt auch, wer
die baren Auslagen des Verfahrens zu
tragen hat. Verträge, die in den
letzten zwei Wochen vor der Ent-
eignungsanordnung in der Absicht,
einen höheren Übernahmepreis zu
erzielen, geschlossen wurden, bleiben
unberücksichtigt. Subald der von
der höheren Verwaltungsbehörde fest-
gesetzte Übernahmepreis den Ein-
kaufspreis um 5 v. H. übersteigt,
bedarf es der Bestätigung der Landes-
zentralbehörde. Bei den nach dem
23. Juli 1915 aus dem Auslande ein-
geführten Gegenständen ist als
Mindestpreis der Einkaufspreis im
Ausland und ein Zuschlag für die
Einführungskasten zu bewilligen. Der
Übernahmepreis ist bar zu zahlen.
—— nm
Mit Gefängnis bis zu einem: Jahr und
mit Geldstrafe bis zu 10000 M. wird
bestraft, wer für die vorgenannten
Gegenstände sowie für (Gegenstände
des Kıiegsbedaris Preise fordert.
die unter Berücksichtigung der ge-
sanıten Verhältnisse, insbesondere der
Marktlage, einen übermäßigen Ge-
inn enthalten. oder solche Preise
sich oder einem anderen gewähren
oder versprechen läßt. Mit der
gleichen Strafe wird bedroht, wer
(egenstände der bezeichneten Art
irückhält, u i dadurch einen. über-
mäßigen Gewinn zu erzielen, oder
wer Vorräte vernichtet, die Erzeugung
oder Jen Hawdet einschränkt, oder
sonstwie unlautere Machenschaften
vornimmt. Neben (der Strafe kann
auf Einziehung der Vorräte erkanni
werden, ohne Unterschied, ob sie
dem Verurteilten gehören oder nicht.
Die Verurteilung kann auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekannt
gemacht werden.
Die Frage, was unter über-
mäßigem (iewinn zu verstehen ist.
hat: zu lebhaften Meinungsverschieden-
heiten Anlaß gegeben. Zu beachten
ist, daß mehrere Preisprüfungsstellen
einen Gewinn von 20—25%, als hin-
reichend erachteten und einen Mehr-
verdienst als „übermäßig” bezeich-
neten. Das Überkommando in den
Marken hat ferner erklärt, daß als
angemessener Gewinn grundsätzlich
nur derjenige anzusehen ist, der auch
in Friedenszeiten für gleiche Waren
und unter sonst gleichen Verhält-
nissen erzielt worden ist. Dieser
Friedensgewinn ist zahlenmäßig fest-
zustellen. Nur dieser zahlenmäßig
festgestellte Betrag darf, ohne Rück-
sicht auf die Gestehungskusten, als
angemessener Gewinn zugeschlagen,
werden. Hat beispielsweise im
Frieden eine Ware 4 M, gekostet und
ist sie mit 5 M. verkauft worden,
sn daß der Gewinn IM. = 25%
betrug, so darf auf den "heutigen
Einkaufspreis von vielleicht 8 M.
nicht ebenfalls 260, aufgeschlagen
werden, da der Verdienst dann ja
2 M. betragen würde. Der (rewinn
soll an der gleichen Ware nur so
viel wie früher betragen. Die Ware
müßte somit mit 9 M. verkauft