Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

46 __Urotropin 
— 
Veronal. 
  
ständig, . falls der Handeltreibende in 
dem irke dieser. Behörde seinen 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 
S:shat öder eine gewerbliche XNieder- 
""Jassung errichtet hat oder errichten 
will. 
Die Untersagung richtet sich gegen 
dio Person des Handeltreibenden, 
dessen Unzuverlässigkeit dargetan 
ist. Damit über die Tragweite der 
Untersagung keine Zweifel bestehen, 
sind die Handelszweige, auf welche 
sich. die: Untersagung erstreckt, in 
jedem Falle genau anzugeben. 
Urotropin. Auf Grund Kaiserl, Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 ist 
die Durehfuhr und Ausfuhr verboten. 
Fanille. Die Einfuhr ist laut. Verord- 
nung vom 26, Februar 1916 (Reichs- 
anzeiger Nr. 49) bis auf weiteres ver- 
boten. 
Yanillin. Die Ausfuhr und Durch- 
fuhr ist dutch Bekanntmachung vom 
31. Juli 1915 verboten. 
Vaseline. Auf Grund Kaiserl. Verord- 
nung vom 31. Juli 114 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1N5 
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver- 
boten. Vaseline, sowohl Natur- wie 
Kunstvaseline, ist ferner durch Ver- 
grenung vom 7. September 1916 
beschlagnahmt. (Näheres siehe unter 
„Schmiermittel“.) 
Faselinöle sind ebenfalls durch Ver- 
ordnung van 7. September 1916 be- 
schlagnahmt, sobald ihre Viskosität 
über 5 bei 500C beträgt. (Näheres 
siehe unter „Schnmiermittel“.) 
Ferbandmittel, Die Austuhr von 
Verband- und Arzneimitteln ist durch 
Verordnung vom 31. Juli 1914 (R.G.Bl. 
S. 268) verboten, 
Verbandıatte, Verbandstojfe u. 
ärztliche Instrumente. Auf 
(rund Kaiserl. Verordnung vom 
31. Juli 1914 nnd durch Bekannt- 
machung vom 22.. Mai 1915 ist die 
Durchfuhr und Ausfuhr verboten. 
Ferbandmull. Der Kriegsausschuß 
der Deutschen Baumwollintustrie hat 
den Verbandstuffabriken bei der 
Lieferung von Material die Be- 
  
dingung gestellt, dab sie 'bei der 
Abgabe von Verbandmull an Wieder- 
verkäufer folgende Höchstpreise.nieht 
überschreiten: 
Verbandmull (100 em breit) 
in Papierpackung. 
Pakete ul 5 2 1 1gm 
24fädie 3,35 1,68 0,68 0,35 0.19 M. 
20füdıg 2,95 1,18 0,50 031017 „ 
14fädig 2.15 1.12 0,46 0,24 0,13'/,,, 
Lieferung ausschließlich Verpackung 
ab Fabrik.” 30 Tage Ziel 2%, Abzug. 
(Binden siehe. unter , „Binden“ .) 
Ferbandstoffe. Textilverbandstoffe 
sowie daraus hergestellte Verband- 
mittel dürfen durch Verordnung vom 
10. Juni 1916 von den Herstellern 
nuf noch an solche Abnehmer ge- 
liefert werden, mit denen sie bereits 
vor dem 1. Mai 1916 in laufender 
Greschäftsverbindung standen. (Siehe 
auch unter „.Binden“.) 
Verbandıatte. Der Kriegsausschuß 
der Deutschen Baumwollindustrie hat 
den Verbandstoffahriken bei der 
Lieferung van Material die Bedingung 
gestellt, daß sie bei der Abgabe von 
Verbandwatie au Wielerverkäufer 
folgende Iöchstpreise nicht über- 
schreiten: 
Verbandwatte in Papierpackung. 
10m 502 1 
450 237 115 048 M. 
5 WE 
02, 015 OO M. 
Lieferung ausschließlich Verpackung 
ah Fabrik. Ziel 30 Tage, 295 Abzug. 
Fergällter Brannticein siche unter 
„Brennspiritus”. 
Verführung. Die Ansprüche, welche 
heim Inkrafttreten der Verordnung 
über die Verjährungsfristen vom 
22. Dezember 1914 (R.G. Bl. S. 543) 
noch nicht verjährt waren, verjähren 
nicht vor Ablauf des Jahres 1916. 
Verpflegungsmüttel siehe „Futter- 
mittel“. 
  
Feronal. Auf Grund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. ‚Ioli 1914 und durch 
Bekanntımac hung vom 22, Mai 1915 ist 
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten.
	        
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