46 __Urotropin
—
Veronal.
ständig, . falls der Handeltreibende in
dem irke dieser. Behörde seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
S:shat öder eine gewerbliche XNieder-
""Jassung errichtet hat oder errichten
will.
Die Untersagung richtet sich gegen
dio Person des Handeltreibenden,
dessen Unzuverlässigkeit dargetan
ist. Damit über die Tragweite der
Untersagung keine Zweifel bestehen,
sind die Handelszweige, auf welche
sich. die: Untersagung erstreckt, in
jedem Falle genau anzugeben.
Urotropin. Auf Grund Kaiserl, Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 ist
die Durehfuhr und Ausfuhr verboten.
Fanille. Die Einfuhr ist laut. Verord-
nung vom 26, Februar 1916 (Reichs-
anzeiger Nr. 49) bis auf weiteres ver-
boten.
Yanillin. Die Ausfuhr und Durch-
fuhr ist dutch Bekanntmachung vom
31. Juli 1915 verboten.
Vaseline. Auf Grund Kaiserl. Verord-
nung vom 31. Juli 114 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai 1N5
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver-
boten. Vaseline, sowohl Natur- wie
Kunstvaseline, ist ferner durch Ver-
grenung vom 7. September 1916
beschlagnahmt. (Näheres siehe unter
„Schmiermittel“.)
Faselinöle sind ebenfalls durch Ver-
ordnung van 7. September 1916 be-
schlagnahmt, sobald ihre Viskosität
über 5 bei 500C beträgt. (Näheres
siehe unter „Schnmiermittel“.)
Ferbandmittel, Die Austuhr von
Verband- und Arzneimitteln ist durch
Verordnung vom 31. Juli 1914 (R.G.Bl.
S. 268) verboten,
Verbandıatte, Verbandstojfe u.
ärztliche Instrumente. Auf
(rund Kaiserl. Verordnung vom
31. Juli 1914 nnd durch Bekannt-
machung vom 22.. Mai 1915 ist die
Durchfuhr und Ausfuhr verboten.
Ferbandmull. Der Kriegsausschuß
der Deutschen Baumwollintustrie hat
den Verbandstuffabriken bei der
Lieferung von Material die Be-
dingung gestellt, dab sie 'bei der
Abgabe von Verbandmull an Wieder-
verkäufer folgende Höchstpreise.nieht
überschreiten:
Verbandmull (100 em breit)
in Papierpackung.
Pakete ul 5 2 1 1gm
24fädie 3,35 1,68 0,68 0,35 0.19 M.
20füdıg 2,95 1,18 0,50 031017 „
14fädig 2.15 1.12 0,46 0,24 0,13'/,,,
Lieferung ausschließlich Verpackung
ab Fabrik.” 30 Tage Ziel 2%, Abzug.
(Binden siehe. unter , „Binden“ .)
Ferbandstoffe. Textilverbandstoffe
sowie daraus hergestellte Verband-
mittel dürfen durch Verordnung vom
10. Juni 1916 von den Herstellern
nuf noch an solche Abnehmer ge-
liefert werden, mit denen sie bereits
vor dem 1. Mai 1916 in laufender
Greschäftsverbindung standen. (Siehe
auch unter „.Binden“.)
Verbandıatte. Der Kriegsausschuß
der Deutschen Baumwollindustrie hat
den Verbandstoffahriken bei der
Lieferung van Material die Bedingung
gestellt, daß sie bei der Abgabe von
Verbandwatie au Wielerverkäufer
folgende Iöchstpreise nicht über-
schreiten:
Verbandwatte in Papierpackung.
10m 502 1
450 237 115 048 M.
5 WE
02, 015 OO M.
Lieferung ausschließlich Verpackung
ah Fabrik. Ziel 30 Tage, 295 Abzug.
Fergällter Brannticein siche unter
„Brennspiritus”.
Verführung. Die Ansprüche, welche
heim Inkrafttreten der Verordnung
über die Verjährungsfristen vom
22. Dezember 1914 (R.G. Bl. S. 543)
noch nicht verjährt waren, verjähren
nicht vor Ablauf des Jahres 1916.
Verpflegungsmüttel siehe „Futter-
mittel“.
Feronal. Auf Grund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. ‚Ioli 1914 und durch
Bekanntımac hung vom 22, Mai 1915 ist
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten.