Verkaufszwang — Warenumsatzstempel.
Verkaujszwang. Die Abgabe von
Waren, für die Höchstpreise fest-
gesetzt "sind, darf nach $ 2 des
Höchstpreisgesetzes nicht verweigert
werden. Diese unbedingte Abgabe-
pflicht jst auch vom Reichsgericht
in einer Entscheidung vom 27. Juni
1916 betont würden. (Siehe auch
unter „„Höchstpreise‘‘ und ‚Zurück-
haltung von Waren“.)
x
Verträge, linwirkung von Hlöchst-
preisen auf Verträge siehe unter ‚‚Ein-
wirkung“.
Vorratserhebungen. \Während der
Dauer des gegenwärtigen Krieges ist
auf Grund der Verordnung vom
2. Februar 1915 (R.G.Bl. 5. 4) der
Behörde (in Landkreisen den Land-
räten, in Hohenzollern den Ober-
amntmännern, in Stadtkreisen den
Polizeiverwaltungen) jederzeit Aus-
kunft über vorhandene Vorräte zu
geben. Dies erstreckt sich auf alle
Artikel des Kriegsbedarfs wie auch
auf Gegenstände, die zur Herstellung
von Kriegsbedarfsartikeln dienen und
ferner auf alle Gegenstände des täg-
lichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs-
und Futtermittel aller Art, rohe
Naturerzeugnisse, Heiz- und Leucht- |
stoffe. (Der Begriff Nahrungsmittel
ist im weitesten Sinne aufzufassen.)
Die Auskunft kann auch durch
öffentliche Bekanntmachung
gefordert werden. Zur Auskunft sind
alle Besitzer oder Erzeuger der be-
treffenden Ware verpflichtet. Aus
kunit kann verlangt werden über
«he vorhandenen Vorräte, ferner über
die Mengen, auf deren Lieferung man
noch Anrecht hat, wie auch über den
Ort der Aufbewahrung. Es kann
weiter darüber Auskunft verlangt
werden, wann «liese Vorräte ab-
geliefert: werden können. Bei der
Auskunftseinholung ist das Ein-
dringen in die Vermögensverhältnisse
unstatihaft. Die Behörde oder die
von ihr beauftragten Beamten sind
berechtigt, die Räume, in denen sic
Vorräte vermuten, zu untersuchen
und die Geschäftsbücher zu prüfen.
Wer varsätzlieh die Auskunft. zu Jer
er verpflichtet ist, nicht erteilt, oder
wissentlich unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht, wird mit
ein- |
ar
Gofängnis bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 10000 M.
bestraft. Auch können Vorräte, die
verachwiegen wurden, dem Staate
verfallen erklärt werden. Wer bei
der Auskunft in fahrlässiger Weise
über Vorräte unrichtige oder un-
vollständige Angaben macht oder
die Frist der Auskunftserteilung ver-
säumt, wird mit Geldstrafe bis zu
30600 M. bestraft.
Die zuständige Behörde kann die
Führung besonderer Lagerbücher vor-
schreiben. Wer die Führung der
Lagerbücher vorsätzlich oder fahr-
lässig unterläßt, wird ebenfalls nut
den vorstehenden Strafen belegt.
Neben den erwähnten Behörden ist
auch die Kriegsrohstoff-Abteilung des
Kriegsministeriums berechtigt, Aus-
kunft über die Vorräte an (iegen-
ständen des Kriegsbedarfs oder zur
Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln
zu verlangen.
Wacholderbeeren, gedörtt. Die
Ausfuhr ist durch Verfügung vom
15. November 1914 (M.Bl. Tandw.
S. 329) allgemein gestattet.
Wachswaren. Die Ausfuhr und
Durchfuhr ist durch Verordnung vom
10. September 1915 (Reichsanz.
Nr. 215) verboten.
Wärmflaschen-und Kompressen
siehe unter „Gummiwaren“,
Wagenschmiere ist durch Verord-
nung vom 8. März 1915 (R.G.Bl.
$. 135), wenn sie vom Auslande ein-
eführt wird, vom Einfuhrzall befreit.
m Inlande ist Wagenschmiere be-
sehlagnahnıt. (Siehe unter „Schmier-
mittel‘.)
Walrat ist durch Verordnung vom
8. März 1915 (R.G.Bl. $. 135), wenn
er vom Auslande eingeführt wird, vom
Einfuhrzoll befreit.
War 7 Dureh das
(Gesetz über einen Wearenumsatz-
stempel vom 26. Juni 1916 (R.G.Bl.
8.639), in Kraft getreten am 1.Oktober
1916 ist eine Umsatzsteuer eingeführt
worden, die jeder Waren umsetzende
Gewerbetreibende, der in ‚Jahre mehr
als 3000 M. umsetzt, zu entrichten
hat. Bei dieser geringen Höhe des