Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Verkaufszwang — Warenumsatzstempel. 
Verkaujszwang. Die Abgabe von 
Waren, für die Höchstpreise fest- 
gesetzt "sind, darf nach $ 2 des 
Höchstpreisgesetzes nicht verweigert 
werden. Diese unbedingte Abgabe- 
pflicht jst auch vom Reichsgericht 
in einer Entscheidung vom 27. Juni 
1916 betont würden. (Siehe auch 
unter „„Höchstpreise‘‘ und ‚Zurück- 
haltung von Waren“.) 
x 
Verträge, linwirkung von Hlöchst- 
preisen auf Verträge siehe unter ‚‚Ein- 
wirkung“. 
Vorratserhebungen. \Während der 
Dauer des gegenwärtigen Krieges ist 
auf Grund der Verordnung vom 
2. Februar 1915 (R.G.Bl. 5. 4) der 
Behörde (in Landkreisen den Land- 
räten, in Hohenzollern den Ober- 
amntmännern, in Stadtkreisen den 
Polizeiverwaltungen) jederzeit Aus- 
kunft über vorhandene Vorräte zu 
geben. Dies erstreckt sich auf alle 
Artikel des Kriegsbedarfs wie auch 
auf Gegenstände, die zur Herstellung 
von Kriegsbedarfsartikeln dienen und 
ferner auf alle Gegenstände des täg- 
lichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- 
und Futtermittel aller Art, rohe 
  
Naturerzeugnisse, Heiz- und Leucht- | 
stoffe. (Der Begriff Nahrungsmittel 
ist im weitesten Sinne aufzufassen.) 
Die Auskunft kann auch durch 
öffentliche Bekanntmachung 
gefordert werden. Zur Auskunft sind 
alle Besitzer oder Erzeuger der be- 
treffenden Ware verpflichtet. Aus 
kunit kann verlangt werden über 
«he vorhandenen Vorräte, ferner über 
die Mengen, auf deren Lieferung man 
noch Anrecht hat, wie auch über den 
Ort der Aufbewahrung. Es kann 
weiter darüber Auskunft verlangt 
werden, wann «liese Vorräte ab- 
geliefert: werden können. Bei der 
Auskunftseinholung ist das Ein- 
dringen in die Vermögensverhältnisse 
unstatihaft. Die Behörde oder die 
von ihr beauftragten Beamten sind 
berechtigt, die Räume, in denen sic 
Vorräte vermuten, zu untersuchen 
und die Geschäftsbücher zu prüfen. 
Wer varsätzlieh die Auskunft. zu Jer 
er verpflichtet ist, nicht erteilt, oder 
wissentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht, wird mit 
ein- | 
ar 
Gofängnis bis zu 6 Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu 10000 M. 
bestraft. Auch können Vorräte, die 
verachwiegen wurden, dem Staate 
verfallen erklärt werden. Wer bei 
der Auskunft in fahrlässiger Weise 
über Vorräte unrichtige oder un- 
vollständige Angaben macht oder 
die Frist der Auskunftserteilung ver- 
säumt, wird mit Geldstrafe bis zu 
30600 M. bestraft. 
Die zuständige Behörde kann die 
Führung besonderer Lagerbücher vor- 
schreiben. Wer die Führung der 
Lagerbücher vorsätzlich oder fahr- 
lässig unterläßt, wird ebenfalls nut 
den vorstehenden Strafen belegt. 
Neben den erwähnten Behörden ist 
auch die Kriegsrohstoff-Abteilung des 
Kriegsministeriums berechtigt, Aus- 
kunft über die Vorräte an (iegen- 
ständen des Kriegsbedarfs oder zur 
Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln 
zu verlangen. 
Wacholderbeeren, gedörtt. Die 
Ausfuhr ist durch Verfügung vom 
15. November 1914 (M.Bl. Tandw. 
S. 329) allgemein gestattet. 
Wachswaren. Die Ausfuhr und 
Durchfuhr ist durch Verordnung vom 
10. September 1915 (Reichsanz. 
Nr. 215) verboten. 
Wärmflaschen-und Kompressen 
siehe unter „Gummiwaren“, 
Wagenschmiere ist durch Verord- 
nung vom 8. März 1915 (R.G.Bl. 
$. 135), wenn sie vom Auslande ein- 
eführt wird, vom Einfuhrzall befreit. 
m Inlande ist Wagenschmiere be- 
sehlagnahnıt. (Siehe unter „Schmier- 
mittel‘.) 
Walrat ist durch Verordnung vom 
8. März 1915 (R.G.Bl. $. 135), wenn 
er vom Auslande eingeführt wird, vom 
Einfuhrzoll befreit. 
War 7 Dureh das 
(Gesetz über einen Wearenumsatz- 
stempel vom 26. Juni 1916 (R.G.Bl. 
8.639), in Kraft getreten am 1.Oktober 
1916 ist eine Umsatzsteuer eingeführt 
worden, die jeder Waren umsetzende 
Gewerbetreibende, der in ‚Jahre mehr 
als 3000 M. umsetzt, zu entrichten 
hat. Bei dieser geringen Höhe des
	        
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