Wein — Zement.
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Am 1. August 1916 mußte eine Be-
standaufnahme über alle diese Waren
gemacht werden, sie dürfen nur gegen
Bezugschein abgegeben werden. Auch
ummierte Badeartikel, z. B. Bade-
uben, fallen unter diese Be-
stimmungen.
Wein von Trauben in Fässern oder
Kesselwagen darf durch Verordnung
vom 12. Vebruar 1915 (R.G.Bl. 5. 9)
weder von Frankreich, noch von
England, noch von den Kolonien
dieser Länder in Deutschland ein-
geführt oder dureh Deutschland dureh-
geführt werden. Wein in Fässern oder
Kesselwagen zur Kognakbereitung,
soweit er nicht mehr als 20 (e-
wiehtsteile Weingeist in 100 Teilen
Wein enthält, kann ferner durch Be-
kanntmachung vom 22. Juli 1915
zum Zollsatz von 10 M, für den
Doppelzentner eingeführt werden.
Wein mit Heilzusätzen. Die Aus- und
Durchfuhr ist durch Verordnung vom
10. September 1915 (Reichsanz.
Ne. 215) verboten.
Weingeist wird dem Drogenhändler
nur zur Herstellung von Arznei-
mitteln überlassen und nur in be-
schränktem Maße. Man stellt den
Autrag auf Lieferung von Weingeist
am besten bei seinem gewohnten
Lieferanten. Kann dieser nicht
liefern, so wird er den für den Bezirk
in Frage kommenden Lieferanten
nensten können; wenn nicht, so frage
man bei der Spirituszentrale in
Berlin, Schellingstr. 14—15, an. In
dem auszufüllenden Antragscheine
muß man sich verpflichten, den
Weingeist nur zur Herstellung von
Arzneimitteln zu verwenden, und
zwar muB die Verarbeitung «des
Weingeistes auf Arzneimittel meıst
innerhalb einer bestimmten Frist
(2—3 Wochen) vollzogen sein.
Zu den Arzneimitteln in diesem
Sinne sind nicht nur die in dem
Arzneibuch für das Dautsche Reich
aufgenommenen, sondern auch alle
übrigen Zubereitungen zu rechnen,
die in der medizinischen Wissen-
schaft und Praxis als Heilmittel
allgemeine Anerkennung gefunden
haben, sowie auch «ie jn manchen
Wermut.
Wollfett. (siehe Lanolin).
Gegenden gewerbamäßig hergestellten.
und: als Hausmittel in den Verkehr
gebrachten ‚Erzeugnisse, soweit sie
nicht als Ersatz für Trinkbranntwein,
Liköre usw. verwendet werden. Hier-
nach sind nach einem Rundschreiben
desReichsschatzamtes vom31..Junid.J..
also die Hersteller sogenannter Haus-
mittel wegen ihrer Bezüge von ver-
steuertem, unverarbeitetem Brannt-
wein den Arzneimittelfabriken gleich-
zustellen.
Zur Herstellung kosmetiseher
Mittel darf der Arzneimittel-Wein-
geist nicht verwendet werden, viel-
mehr wird für diesen Zweck aut An-
trag, der bei der Zollbehörde ein-
zureichen ist, ein Bruchteil der in
dem Betriebe bisher für kasmetische
Mitte] verbrauchten Menge Weingeist
freigegeben.
Die Abgabe oder Verarbeitung des
für Arzneimittel oder für kosmetische
Mittel freigegebenen Weingeistes zu
Trinkzwecken wird mit hohen Strafen
belegt.
Weinsäure, Weinsteinsdure. Auf
Grund Kaiserl. Verordnung vom
31. Juli 1914 und «durch Bekannt-
machung vom 22. Mai 1915 ist die
Durehfuhr und Ausfuhr verboten.
Die am 1. März 1916 in
Berlin abgehaltene Versammlung der
Spirituoseninteressenten bat den
Mindestverkaufspreis Tür das Liter
Wermuf auf 2 M. festgesetzt. Wermut
darf ferner mit Succharin gesüßt
werden, auch braucht diese Süßung
nicht besonders angegeben zu werden.
Wismut und Wismutrerbindun-
gen. Auf Grund Kaiserl. Verordnung
vom #3. Juli 1914 und durch Be-
kanntmachung vom 22. Mai 1915 ist.
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten.
Auf Grunil
Kaiserl, Verordnung vom 31. Juli
1914 und durch Bekanntmachung
vom 22.. Mai 1915 ist die Durchfuhr
und Ausfuhr verboten. (Siehe auch
unter „Öle und Fette“.
Xylol siehe unter „Benzol“.
ement. Die Ausfuhr und Durebfuhr
ist durch Verordnung vom 6. Februar
1916 (Reichsanz. No. 32) verboten.