Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Wein — Zement. 
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Am 1. August 1916 mußte eine Be- 
standaufnahme über alle diese Waren 
gemacht werden, sie dürfen nur gegen 
Bezugschein abgegeben werden. Auch 
ummierte Badeartikel, z. B. Bade- 
uben, fallen unter diese Be- 
stimmungen. 
Wein von Trauben in Fässern oder 
Kesselwagen darf durch Verordnung 
vom 12. Vebruar 1915 (R.G.Bl. 5. 9) 
weder von Frankreich, noch von 
England, noch von den Kolonien 
dieser Länder in Deutschland ein- 
geführt oder dureh Deutschland dureh- 
geführt werden. Wein in Fässern oder 
Kesselwagen zur Kognakbereitung, 
soweit er nicht mehr als 20 (e- 
wiehtsteile Weingeist in 100 Teilen 
Wein enthält, kann ferner durch Be- 
kanntmachung vom 22. Juli 1915 
zum Zollsatz von 10 M, für den 
Doppelzentner eingeführt werden. 
Wein mit Heilzusätzen. Die Aus- und 
Durchfuhr ist durch Verordnung vom 
10. September 1915  (Reichsanz. 
Ne. 215) verboten. 
Weingeist wird dem Drogenhändler 
nur zur Herstellung von Arznei- 
mitteln überlassen und nur in be- 
schränktem Maße. Man stellt den 
Autrag auf Lieferung von Weingeist 
am besten bei seinem gewohnten 
Lieferanten. Kann dieser nicht 
liefern, so wird er den für den Bezirk 
in Frage kommenden Lieferanten 
nensten können; wenn nicht, so frage 
man bei der Spirituszentrale in 
Berlin, Schellingstr. 14—15, an. In 
dem auszufüllenden Antragscheine 
muß man sich verpflichten, den 
Weingeist nur zur Herstellung von 
Arzneimitteln zu verwenden, und 
zwar muB die Verarbeitung «des 
Weingeistes auf Arzneimittel meıst 
innerhalb einer bestimmten Frist 
(2—3 Wochen) vollzogen sein. 
Zu den Arzneimitteln in diesem 
Sinne sind nicht nur die in dem 
Arzneibuch für das Dautsche Reich 
aufgenommenen, sondern auch alle 
übrigen Zubereitungen zu rechnen, 
die in der medizinischen Wissen- 
schaft und Praxis als Heilmittel 
allgemeine Anerkennung gefunden 
haben, sowie auch «ie jn manchen 
Wermut. 
Wollfett. (siehe Lanolin). 
Gegenden gewerbamäßig hergestellten. 
und: als Hausmittel in den Verkehr 
gebrachten ‚Erzeugnisse, soweit sie 
nicht als Ersatz für Trinkbranntwein, 
Liköre usw. verwendet werden. Hier- 
nach sind nach einem Rundschreiben 
desReichsschatzamtes vom31..Junid.J.. 
also die Hersteller sogenannter Haus- 
mittel wegen ihrer Bezüge von ver- 
steuertem, unverarbeitetem Brannt- 
wein den Arzneimittelfabriken gleich- 
zustellen. 
Zur Herstellung kosmetiseher 
Mittel darf der Arzneimittel-Wein- 
geist nicht verwendet werden, viel- 
mehr wird für diesen Zweck aut An- 
trag, der bei der Zollbehörde ein- 
zureichen ist, ein Bruchteil der in 
dem Betriebe bisher für kasmetische 
Mitte] verbrauchten Menge Weingeist 
freigegeben. 
Die Abgabe oder Verarbeitung des 
für Arzneimittel oder für kosmetische 
Mittel freigegebenen Weingeistes zu 
Trinkzwecken wird mit hohen Strafen 
belegt. 
Weinsäure, Weinsteinsdure. Auf 
Grund Kaiserl. Verordnung vom 
31. Juli 1914 und «durch Bekannt- 
machung vom 22. Mai 1915 ist die 
Durehfuhr und Ausfuhr verboten. 
Die am 1. März 1916 in 
Berlin abgehaltene Versammlung der 
Spirituoseninteressenten bat den 
Mindestverkaufspreis Tür das Liter 
Wermuf auf 2 M. festgesetzt. Wermut 
darf ferner mit Succharin gesüßt 
werden, auch braucht diese Süßung 
nicht besonders angegeben zu werden. 
Wismut und Wismutrerbindun- 
gen. Auf Grund Kaiserl. Verordnung 
vom #3. Juli 1914 und durch Be- 
kanntmachung vom 22. Mai 1915 ist. 
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten. 
Auf Grunil 
Kaiserl, Verordnung vom 31. Juli 
1914 und durch Bekanntmachung 
vom 22.. Mai 1915 ist die Durchfuhr 
und Ausfuhr verboten. (Siehe auch 
unter „Öle und Fette“. 
Xylol siehe unter „Benzol“. 
ement. Die Ausfuhr und Durebfuhr 
ist durch Verordnung vom 6. Februar 
1916 (Reichsanz. No. 32) verboten.
	        
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