50 Zeresin — Zwieback.
Zeresin ist durch Verordnung. vom
8 März 1915 (R.G.Bl. $. 135), wenn
es vom Ausland eingeführt wird, vom
Einfuhrzoll befreit.
Ziyarettenpapier und Hülsen
dürfen durch Verordnung vom 12. Fe-
bruar 1915 (R.G.Bl. 8. 93) weder von
Frankreich, noch von England, noch
von den Kolonien dieser Länder in
Deutschland eingeführt oder «durch
Deutschland durchgeführt werden.
Ziunozxzyd ist durch Verordnung vom
8 März 1915 (R.G.Bl. 8. 135), wenn
es vom Anslande eingeführt wird, vom
Einfuhrzoll befreit.
Zucker. Der Höchstpreis für Zucker
bei der Abgabe im Kleinhandel
beträgt für das Pfund:
Melis oder gem. Kristall-
30
zucker .........222200%
Gemahlene Raffinade..... 32 „
Würfelzucker I (Kristall) . 31 „,
Würfelzueker IT .........- 32 „
Rohzucker .............. 34
Ein Aufschlag für Verpackung darf
nicht gerechnet werden. Die Abgabe
darf nur gegen Zuckerkarte erfolgen.
Für den Stadtbezirk Berlin sind vom
Magistrat folgende Höchstpreise für
Kandiszucker festgesetzt wurden für
das Pfund:
Kundiszucker, weiß ..... 5n Pf
Kandiszueker, braun ..... 4 „
Kandiszucker, schwarz ..-. 60 ,.
Die Preise gelten mit Verpsekung.
Bei Abgabe von !/, Pfund darf ein
Aufschlag nicht berechnet werden.
Zucker darf ferner durch Verordnrng
vom 14, September 1916 in gawerb-
lichen Betrieben zur Herstellung
von Frucbtsirupen aller Art. (mit Aus-
nahme solcher, die zur Zubereitung
von Arzneien dienen), ferner zur
Herstellung von Limonaden oder
deren Essenzen, kandierten Früchten,
Schaumwein, Fruchtpasten, Likören,
Punschextrakten, weinähnlichen Ge-
tränken, Wermutwein nicht mehr
verwendet werden.
Zurückhaltung von Waren. Die
Zurückhaltung von Waren ist, wie
die Rechtsprechung wiederholt u. a.
auch das Reichsgericht betont hat,
dureh die Verordnungen gegen über-
mäßige Preissteigerung und das
Höchstpreisgesetz verboten. Dagegen
hat der Reichskanzler in einer Aus-
kunft betont, daß nach der Wucher-
verordnung die Jurückhaltung von
Waren nur dann verboten wird, wenn
dadurch ein übermäßiger Gewinn er-
zielt werden soll. Die Zurückhaltung
zu dem Zwecke, die ständige Kund-
schaft zunächst zu bedienen, wäre
danach erlaubt. Es besteht also
zwischen der Rechtsprechung und der
Auskunft des Reichskanzlers ein
Widerspruch. _ Dar Kleinhändler wird
gut tun, die Abgabe vorrätiger Waren
in mäßigen Mengen nicht zu ver-
weigern.
Zwieback (\arf im Kleinverkauf nur
mit genauer äußerer Kennzeichnung
(siehe unter „Kennzeichnung der
Waren“) abgegeben werden.