Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

50 Zeresin — Zwieback. 
  
Zeresin ist durch Verordnung. vom 
8 März 1915 (R.G.Bl. $. 135), wenn 
es vom Ausland eingeführt wird, vom 
Einfuhrzoll befreit. 
Ziyarettenpapier und Hülsen 
dürfen durch Verordnung vom 12. Fe- 
bruar 1915 (R.G.Bl. 8. 93) weder von 
Frankreich, noch von England, noch 
von den Kolonien dieser Länder in 
Deutschland eingeführt oder «durch 
Deutschland durchgeführt werden. 
Ziunozxzyd ist durch Verordnung vom 
8 März 1915 (R.G.Bl. 8. 135), wenn 
es vom Anslande eingeführt wird, vom 
Einfuhrzoll befreit. 
Zucker. Der Höchstpreis für Zucker 
bei der Abgabe im Kleinhandel 
beträgt für das Pfund: 
Melis oder gem. Kristall- 
30 
zucker .........222200% 
Gemahlene Raffinade..... 32 „ 
Würfelzucker I (Kristall) . 31 „, 
Würfelzueker IT .........- 32 „ 
Rohzucker .............. 34 
Ein Aufschlag für Verpackung darf 
nicht gerechnet werden. Die Abgabe 
darf nur gegen Zuckerkarte erfolgen. 
Für den Stadtbezirk Berlin sind vom 
Magistrat folgende Höchstpreise für 
Kandiszucker festgesetzt wurden für 
das Pfund: 
Kundiszucker, weiß ..... 5n Pf 
Kandiszueker, braun ..... 4 „ 
Kandiszucker, schwarz ..-. 60 ,. 
Die Preise gelten mit Verpsekung. 
Bei Abgabe von !/, Pfund darf ein 
Aufschlag nicht berechnet werden. 
  
  
Zucker darf ferner durch Verordnrng 
vom 14, September 1916 in gawerb- 
lichen Betrieben zur Herstellung 
von Frucbtsirupen aller Art. (mit Aus- 
nahme solcher, die zur Zubereitung 
von Arzneien dienen), ferner zur 
Herstellung von Limonaden oder 
deren Essenzen, kandierten Früchten, 
Schaumwein, Fruchtpasten, Likören, 
Punschextrakten, weinähnlichen Ge- 
tränken, Wermutwein nicht mehr 
verwendet werden. 
Zurückhaltung von Waren. Die 
Zurückhaltung von Waren ist, wie 
die Rechtsprechung wiederholt u. a. 
auch das Reichsgericht betont hat, 
dureh die Verordnungen gegen über- 
mäßige Preissteigerung und das 
Höchstpreisgesetz verboten. Dagegen 
hat der Reichskanzler in einer Aus- 
kunft betont, daß nach der Wucher- 
verordnung die Jurückhaltung von 
Waren nur dann verboten wird, wenn 
dadurch ein übermäßiger Gewinn er- 
zielt werden soll. Die Zurückhaltung 
zu dem Zwecke, die ständige Kund- 
schaft zunächst zu bedienen, wäre 
danach erlaubt. Es besteht also 
zwischen der Rechtsprechung und der 
Auskunft des Reichskanzlers ein 
Widerspruch. _ Dar Kleinhändler wird 
gut tun, die Abgabe vorrätiger Waren 
in mäßigen Mengen nicht zu ver- 
weigern. 
Zwieback (\arf im Kleinverkauf nur 
mit genauer äußerer Kennzeichnung 
(siehe unter „Kennzeichnung der 
Waren“) abgegeben werden.
	        
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