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Bettunterlagenstoffe — Brom und organische Bromverbindungen.
die Mengenfestsetzung bei Beschlag-
nahmen und
Buche angeführten näheren Erläute-
rungen.
Bettunterlagenstoffe siche unter
„Gummiwaren“.
Bienenwachs ist. dureh Verordnung
vom 8. März 1915 (R.(.Bl. S. 135), !
wenn es vom Auslande eingeführt
wird, vom Einfuhrzoll befreit.
rüfe auch die unter '
dem betreffenden Artikel in diesem |
‚, Bimsstein, auch gemablen. Die: Aus-
fuhr und Durehfuhr ist durch Ver-
ordnung vom 20, April 1916 (Reichs-
anzeiger, Nr. 96) verboten,
|
| Binden. Der Kriegsausschuß der
deutschen Baumwollindustrie hat ten
Verbandstoffabriken bei der Liefe-
rung von Material die Bedingung
I gestellt, daß sie bei der Abgabe
| von Binden an Wiederverkäufer
folgende Höchstpreise nicht über-
schreiten:
Binden 5 m lang und Il-stückweise abgepackt:
Breite 4 5 6 5 10 12 15 cm
Mullbinden 24fädig 8— 190,— 123,— 15850 1,— 23,— 28— M.
Cambricbinden 26 13,— 15,50 1850 25,— 30,50 36,50 45.— „
Gazebinden 25 950 11,50 12,50 18,— 2,—- %— 33— „
für 100 Stück Glattschnitt. Für ge-
putzte Mullbinden 0,25 M. für
100 Stück mehr, für Einzelaufdruck
1 M., Ziel 30 Tage, 2%, Abzug, aus-
schließlich Verpackung, ab Fabrik.
Blattgold, legiert, wird laut Be-
kanntmachung vom 1. Februar 1916
von dem Goldausfuhrverbot vom
13. November 1915 nicht betroffen,
seine Ausfuhr ist also gestattet.
Bleitweiß. Das Anstreichen von
Häusern, Zäunen und Mauern mit
Farben, zu denen pflanzliche oder
tierische Öle verwendet wurden, ist
nach der Verordnung vom 14. Oktober
1915 (R.G.Bl, 8. 671) verboten.
Bohnen siche „Hülsenfrüchte.
Bohnertücher siehe unter „Web-
und Wirkwaren“.
Bohnerwachs ist durch Verordnung
vom 7. September 1916 beschlagnahnit.
(Näheres siehe unter „Schmiermittel“.)
Borazxkalk. Die Ausfuhr und Durch-
fuhr ist durch Bekanntmachung vom
17. August 1915 (Reichsanzeiger Nr. 193
rom 17. August 1915) verboten.
Branntıceinsiehe unter „Weın-geist".
Branntwein, vergällter,
unter „Brennapiritus",
Braunkohlenteeröl kann durch
Verorinangen vom 4 August 1914
(R.G,Bl. 8. 338, 350 und 352) zell-
frei vom Ausland eingeführt, werden.
siehe
Brennspiritus. Die Spirituszentrale
ist von 4er Reichsbranntweinstelle
ermächtigt worden, 25 9;, des früheren
Spiritusverbrauches in den Verkehr
abzulassen. Von dieser Menge sollen
%/, zum Preise vom 65 Pfg. für das
Liter gegen Bezugsmarken der Ge-
meinden an minderbemittelte Kreise
abgegeben werden. Das letzte Fünftel
soll ohne Marken, und zwar zum
Preise von 1,50 M. zum Verkauf ge-
langen, Der Verdienst des Klein-
händlers beträgt bei beiden Sorten
am Liter 5 Pf. Da die Spiritus-
zentrale unter 20 Flaschen Spiritus
überhaupt nicht abgibt, sa können
nur die Kleinhändler bei der jetzigen
Spiritusverteilung berücksichtigt wer-
den, die früher mindestens 80 Flaschen
Brennspiritus monatlich bezogen
haben. Gewerbliche Verbraucher
können Spiritus in Mengen his zu
501 von der Brennspiritusgesell-
schait, "Berlin, oder ihren Filialen
gegen besondere Bescheinigungen er-
halten.
Bromstyrol. Die Ausfuhr und Durch-
fuhr ist durch Bekanntmachung vom
31. Juli 1915 verboten.
Brom und organische Brom-
verbindungen. Auf Grund Kaiserl.
Verordnung vom 31. Juli 1914 und
durch Bekanntmachung vom 22, Mai
1915 ist. die ‚Durchfuhr und Ausfuhr
verboten,