Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

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Bettunterlagenstoffe — Brom und organische Bromverbindungen. 
  
die Mengenfestsetzung bei Beschlag- 
nahmen und 
Buche angeführten näheren Erläute- 
rungen. 
Bettunterlagenstoffe siche unter 
„Gummiwaren“. 
Bienenwachs ist. dureh Verordnung 
vom 8. März 1915 (R.(.Bl. S. 135), ! 
wenn es vom Auslande eingeführt 
wird, vom Einfuhrzoll befreit. 
rüfe auch die unter ' 
dem betreffenden Artikel in diesem | 
‚, Bimsstein, auch gemablen. Die: Aus- 
fuhr und Durehfuhr ist durch Ver- 
ordnung vom 20, April 1916 (Reichs- 
anzeiger, Nr. 96) verboten, 
| 
| Binden. Der Kriegsausschuß der 
deutschen Baumwollindustrie hat ten 
Verbandstoffabriken bei der Liefe- 
rung von Material die Bedingung 
I gestellt, daß sie bei der Abgabe 
| von Binden an Wiederverkäufer 
folgende Höchstpreise nicht über- 
schreiten: 
Binden 5 m lang und Il-stückweise abgepackt: 
Breite 4 5 6 5 10 12 15 cm 
Mullbinden 24fädig 8— 190,— 123,— 15850 1,— 23,— 28— M. 
Cambricbinden 26 13,— 15,50 1850 25,— 30,50 36,50 45.— „ 
Gazebinden 25 950 11,50 12,50 18,— 2,—- %— 33— „ 
für 100 Stück Glattschnitt. Für ge- 
putzte Mullbinden 0,25 M. für 
100 Stück mehr, für Einzelaufdruck 
1 M., Ziel 30 Tage, 2%, Abzug, aus- 
schließlich Verpackung, ab Fabrik. 
Blattgold, legiert, wird laut Be- 
kanntmachung vom 1. Februar 1916 
von dem Goldausfuhrverbot vom 
13. November 1915 nicht betroffen, 
seine Ausfuhr ist also gestattet. 
Bleitweiß. Das Anstreichen von 
Häusern, Zäunen und Mauern mit 
Farben, zu denen pflanzliche oder 
tierische Öle verwendet wurden, ist 
nach der Verordnung vom 14. Oktober 
1915 (R.G.Bl, 8. 671) verboten. 
Bohnen siche „Hülsenfrüchte. 
Bohnertücher siehe unter „Web- 
und Wirkwaren“. 
Bohnerwachs ist durch Verordnung 
vom 7. September 1916 beschlagnahnit. 
(Näheres siehe unter „Schmiermittel“.) 
Borazxkalk. Die Ausfuhr und Durch- 
fuhr ist durch Bekanntmachung vom 
17. August 1915 (Reichsanzeiger Nr. 193 
rom 17. August 1915) verboten. 
Branntıceinsiehe unter „Weın-geist". 
Branntwein, vergällter, 
unter „Brennapiritus", 
Braunkohlenteeröl kann durch 
Verorinangen vom 4 August 1914 
(R.G,Bl. 8. 338, 350 und 352) zell- 
frei vom Ausland eingeführt, werden. 
siehe 
Brennspiritus. Die Spirituszentrale 
ist von 4er Reichsbranntweinstelle 
ermächtigt worden, 25 9;, des früheren 
Spiritusverbrauches in den Verkehr 
abzulassen. Von dieser Menge sollen 
%/, zum Preise vom 65 Pfg. für das 
Liter gegen Bezugsmarken der Ge- 
meinden an minderbemittelte Kreise 
abgegeben werden. Das letzte Fünftel 
soll ohne Marken, und zwar zum 
Preise von 1,50 M. zum Verkauf ge- 
langen, Der Verdienst des Klein- 
händlers beträgt bei beiden Sorten 
am Liter 5 Pf. Da die Spiritus- 
zentrale unter 20 Flaschen Spiritus 
überhaupt nicht abgibt, sa können 
nur die Kleinhändler bei der jetzigen 
Spiritusverteilung berücksichtigt wer- 
den, die früher mindestens 80 Flaschen 
Brennspiritus monatlich bezogen 
haben. Gewerbliche Verbraucher 
können Spiritus in Mengen his zu 
501 von der Brennspiritusgesell- 
schait, "Berlin, oder ihren Filialen 
gegen besondere Bescheinigungen er- 
halten. 
Bromstyrol. Die Ausfuhr und Durch- 
fuhr ist durch Bekanntmachung vom 
31. Juli 1915 verboten. 
  
Brom und organische Brom- 
verbindungen. Auf Grund Kaiserl. 
Verordnung vom 31. Juli 1914 und 
durch Bekanntmachung vom 22, Mai 
1915 ist. die ‚Durchfuhr und Ausfuhr 
verboten,
	        
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