8 Chloroform — Eingezogene Vorräte.
olgende Mengen enthalten je 25 kg
Chlo
88 ke Chlorkalk 1101150 Br So)
v4
31. r Iooo a 0%),
33. ur 850° (27%).
1058 ,. 1 09 (24%).
114. v 60° (228%).
37 .„ Kaliumchlorat,
76 ,. Natriumchlorat.
237 ,. Bariumchlorat,
965 .„. Kaliumperchlorat.
'86 „ Natriumperchlorat.
83 .„ Ammoniumperchlorat.
Chloroform. Auf Grund Kaiserl.
Verordnung vom 31. Juli 1914 und
durch Bekanntmachung vom 22. Mai
1915 ist die Durchfuhr und Ausfuhr
verboten.
Citronensaures Silber. Auf Grund
Kaiserl. Verordnung vom 31. Juli
1914 und durch Bekanntmachung
vom 22. Mai 1915 ist die Durchfuhr
und Ausfuhr verboten.
Desinfektionsmittel \ürfen laut
Vererinung vom 1. Mai 1916 nicht
mit pflanzlic hen oder tierischen Ölen
und Tetten bereitet werden. Aus-
nommen ist die Herstellung von
Kresolseifenlösung unter Verwendung
von Leinöl.
Dextrin ist durch Verordnung vom
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), wenn
es vom Anslande eingeführt wird,
vom Einfuhrzoll befreit.
Diätetische Nährmittel dürten ım
Kleinverkauf nur mit genauer äußerer
Kennzeichnung (siehe unter .„Kenn-
zeichnung der Waren“) abgegeben
werden. Wer (iroßhandel mit diesen
Artikeln betreiben will, muB dazu
eine Handelagenehmigung haben.
Doppelklysos. Die Ankündigung, An-
preisung, Ausstellung und das Vor-
rätighalten ist durch Bekannt-
machungen der Generalkommandos
in den meisten Fextungsbezirken
verboten. Die Vorräte dieser Art
von Waren müssen (der zuständigen
Polizeiverwaltung gemeldet und
versiegelt aufbewahrt werden. Die
Abgabe ist nur gegen ärztliche
Bascheinigung den Apotheken ge-
stattet. :
Doppelkümmel. Dieam1.März1916
in Berlin abgehaltene Versammlung
der Spirituoseninteressenten hat den
Mindestverkaufspreis für das Liter
Doppelkümmel auf 2 M. festgesetzt.
Düngemittel. Für den Großhandel
mit künstlichen Düngemitteln sind
durch Verordnung vom 4. Juli 1916
für die einzelnen Gebiete geltende
Höchstpreist festgesetzt:
1. Der Höchstpreis für reines
Superphosphat (A 1) beträgt bei
einem (rehalt an wasserlöslicher
Phosphorsäure von 11,99 v. H. untl
darunter für I kg9, wasserläsliche
Phosphorsäure im “Gebiet. I 110 Pr.
2. Der Höchstpreis für Mischungen
von Superphosphat mit schwefel-
saurem Ammoniak bzw. Natriun-
ammoniumsulfat (A 2) beträgt bei
einem (sesamtgehalte von Stickstoff
und wasserlöslicher Phosphorsäure
von 11,99 v. II. und larunter für,
1 kg®,, wasserlösliche Phosphorsäure
im Gebiet I 110 Pf.
3. Der Höchstpreis für Ammoniak-
Superphosphat und Natrium-Amme-
niumsnHat-Superphosphat, denen Kali
zugemischt ist (A 3}beträgt bei einem
‚Gesamtgehalt an Stiekstoff und wasser-
löslicher Phosphersäure von 11,90
. H. und darunter für 1 kg®%o:
wasserlösliche Phosphor-
SÄULO Soon ernennen 110 Pf.
Ammontakstiekstofi ....-. 210
Kali (KO) 2.2.22 22020.. 35
4. Die Wöchstpreise für die in
Nr. 1--3 genannten Düngemittel
bleiben für die Preisgebiete I1 "und IL
unverändert.
Aus «dem Ausland eingeführte künst-
liche Düngemittel sind an die Zentral-
Einkaufsgesellschaft ın. b. H.. Berlin.
oder an die Bezugsvereinigung Deut-
scher Landwirte G. m. b. IL, Berlin,
abzuliefern.
Eingezogene Vorräte. In mehreren
Kriegsverordnungen ist als Neben-
strafe die Finziehung «der Vorräte
vorgesehen. Die rechtzeitige Ver-
wertung derartiger eingezögener Vor-
räte ist von der Stelle zu bewirken.
der die Bewirtschaftung dieser Ware
obliegt. Der FErlüs fließt in die
Staatskasse,