Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

8 Chloroform — Eingezogene Vorräte. 
  
olgende Mengen enthalten je 25 kg 
Chlo 
88 ke Chlorkalk 1101150 Br So) 
v4 
31. r Iooo a 0%), 
33. ur 850° (27%). 
1058 ,. 1 09 (24%). 
114. v 60° (228%). 
37 .„ Kaliumchlorat, 
76 ,. Natriumchlorat. 
237 ,. Bariumchlorat, 
965 .„. Kaliumperchlorat. 
'86 „ Natriumperchlorat. 
83 .„ Ammoniumperchlorat. 
Chloroform. Auf Grund Kaiserl. 
Verordnung vom 31. Juli 1914 und 
durch Bekanntmachung vom 22. Mai 
1915 ist die Durchfuhr und Ausfuhr 
verboten. 
Citronensaures Silber. Auf Grund 
Kaiserl. Verordnung vom 31. Juli 
1914 und durch Bekanntmachung 
vom 22. Mai 1915 ist die Durchfuhr 
und Ausfuhr verboten. 
Desinfektionsmittel \ürfen laut 
Vererinung vom 1. Mai 1916 nicht 
mit pflanzlic hen oder tierischen Ölen 
und Tetten bereitet werden. Aus- 
nommen ist die Herstellung von 
Kresolseifenlösung unter Verwendung 
von Leinöl. 
Dextrin ist durch Verordnung vom 
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), wenn 
es vom Anslande eingeführt wird, 
vom Einfuhrzoll befreit. 
Diätetische Nährmittel dürten ım 
Kleinverkauf nur mit genauer äußerer 
Kennzeichnung (siehe unter .„Kenn- 
zeichnung der Waren“) abgegeben 
werden. Wer (iroßhandel mit diesen 
Artikeln betreiben will, muB dazu 
eine Handelagenehmigung haben. 
Doppelklysos. Die Ankündigung, An- 
preisung, Ausstellung und das Vor- 
rätighalten ist durch Bekannt- 
machungen der Generalkommandos 
in den meisten Fextungsbezirken 
verboten. Die Vorräte dieser Art 
von Waren müssen (der zuständigen 
Polizeiverwaltung gemeldet und 
versiegelt aufbewahrt werden. Die 
Abgabe ist nur gegen ärztliche 
Bascheinigung den Apotheken ge- 
stattet. : 
  
Doppelkümmel. Dieam1.März1916 
in Berlin abgehaltene Versammlung 
der Spirituoseninteressenten hat den 
Mindestverkaufspreis für das Liter 
Doppelkümmel auf 2 M. festgesetzt. 
Düngemittel. Für den Großhandel 
mit künstlichen Düngemitteln sind 
durch Verordnung vom 4. Juli 1916 
für die einzelnen Gebiete geltende 
Höchstpreist festgesetzt: 
1. Der Höchstpreis für reines 
Superphosphat (A 1) beträgt bei 
einem (rehalt an wasserlöslicher 
Phosphorsäure von 11,99 v. H. untl 
darunter für I kg9, wasserläsliche 
Phosphorsäure im “Gebiet. I 110 Pr. 
2. Der Höchstpreis für Mischungen 
von Superphosphat mit schwefel- 
saurem Ammoniak bzw. Natriun- 
ammoniumsulfat (A 2) beträgt bei 
einem (sesamtgehalte von Stickstoff 
und wasserlöslicher Phosphorsäure 
von 11,99 v. II. und larunter für, 
1 kg®,, wasserlösliche Phosphorsäure 
im Gebiet I 110 Pf. 
3. Der Höchstpreis für Ammoniak- 
Superphosphat und Natrium-Amme- 
niumsnHat-Superphosphat, denen Kali 
zugemischt ist (A 3}beträgt bei einem 
‚Gesamtgehalt an Stiekstoff und wasser- 
löslicher Phosphersäure von 11,90 
. H. und darunter für 1 kg®%o: 
wasserlösliche  Phosphor- 
SÄULO Soon ernennen 110 Pf. 
Ammontakstiekstofi ....-. 210 
Kali (KO) 2.2.22 22020.. 35 
4. Die Wöchstpreise für die in 
Nr. 1--3 genannten Düngemittel 
bleiben für die Preisgebiete I1 "und IL 
unverändert. 
Aus «dem Ausland eingeführte künst- 
liche Düngemittel sind an die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft ın. b. H.. Berlin. 
oder an die Bezugsvereinigung Deut- 
scher Landwirte G. m. b. IL, Berlin, 
abzuliefern. 
Eingezogene Vorräte. In mehreren 
Kriegsverordnungen ist als Neben- 
strafe die Finziehung «der Vorräte 
vorgesehen. Die rechtzeitige Ver- 
wertung derartiger eingezögener Vor- 
räte ist von der Stelle zu bewirken. 
der die Bewirtschaftung dieser Ware 
obliegt. Der FErlüs fließt in die 
Staatskasse,
	        
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