Einwirkung von Höchstpreisen auf laufetide Verträge — Ersatzmitte. 9
Einwirkung von Höchstpreisen
auf laufende Verträge. Durch
Verordnungen vom 11. 'Novenber
1915 (R.G.Bl. 8. 758) und vom
12. November 1915 (Jr.M.Bl. S. 267)
ist bei jedem Überlandesgericht ein
besonderes Schiedsgericht eingerichtet
worden. Grundsätzlich gilt, daß
Verträge, die vor der Festsetzung von
Höchstpreisen geschlossen, aber noch
nicht erfüllt sind, als zı n Höchst-
preis abgeschlossen gelten.
Die Schiedsgerichte sind berufen,
in den einzelnen Fällen die Vertrags-
bedingungen endgültig festzusetzen.
Der Antrag auf schjedsgeriehtliche
Entscheidung ist an das Schieds-
gericht zu richten, in dessen Bezirke
der Verkäufer seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zu
Protokoll des Geriehtsschreibers eines
Anıtsgerichts uder des Schriftführers
ıles Schiedsgerichts zu stellen. Er
soll unter Darlegung der Sachlage
und Angabe der Beweismittel kurz
begründet werden; der Antragsteller
soll die ihm zugänglichen Beweis-
urkunden, insbesondere Vertrags-
urkunden und Briefe beifügen.
Eisbeutel siehe unter „‚Gummiwaren“.
Eisentvitriol ist durch Verordnung
vom 8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135),
wenn es vom Auslande eingeführt
wird, vom Einfuhrzoll befreit.
Enteignung. Die Enteignung ist
durch verschiedene Kriegsverord-
nungen namentlich bei absichtlicher
Zurückhaltung oder verweigerter Ab-
lieferung von Waren vorgesehen. Be-
sonders bei Nahrungsmitteln, Kraft-
futtermitteln, Reis, Zucker, sowie bei
Gegenständen des täglichen Bedaris,
rohen Naturerzeugnissen, Heiz- unıl
Louchtstoffen Das Verfahren ist
derart, daß die Landeszentralbehörde
(gewöhnlich der Landrat) den Über-
ng des Eigentums an eine andere
erson oder Behörde anordnet.
bald die Anordnung in den Händen
des Besitzers ist, geht das Eigentum
über. Der Übernahmepreis wird unter
Berücksichtigung des Finkaufspreises,
der Güte der Ware und ihrer Ver-
wertbarkeit: von der höheren Ver-
waltungsbehörde endgültig festgesetzt.
te nn.
So-
Sie bestimmt auch, wer die. baren
Auslagen des Verfahrens zu tragen
hat. Einkaufspreise auf Grund ‚von
Verträgen, die ” den, letzten zwei
Wöchen vor der Anordnung in der
Absicht geschlossen sind, einen höheren
Übernahmepreis zu erzielen, bleiben
unberücksichtigt. Der Übernähme-
preis ist bar zu zahlen,
Entschädigung bei beschlag-
nahnıten Gegensländen, unter
„Sicherstellung“ des Kriegsbedarfs.
Erbsen siehe „Hülsenfrüchte“.
; Erdnüsse sind durch Verordnung von
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), weni
sie vom Auslande eingeführt werden,
vom Einkuhrzoll befreit.
Erdnussöl siehe unter „Öle u. Fette“.
Erdölpech. Durch Verordnung vom
29. April 1915 (R.G.Bl. S. 275) darf
Erdölpech nur zur Herstellung von
Schmieröl verwendet werden. Die
Eigentümer von Erdölpech sind ver-
pflichtet, das Pech der Berliner
Schmieröl-Gesellschaft m. b. H. uf
Verlangen käuflich zu überlassen:
Kommt hierbei eine Einigung über
den Preis nicht zustande, so setzt
ihn die zuständige höhere Ver-
‚waltungsbehörde fest. Zuwiderhand-
lungen werden mit Gefängnis bis zu
ejnam Jahre oder mit (reldstraien
bis zu 10000 M. bestraft.
Erdivachs. Die Ausfuhr’und Durch-
fuhr ist durch Bekanntmachung vom
17. August 1915 (Reichsanz. Nr. 193
vom 17. August 1915) verboten. Yon
Ausland eingoführtes 'Erdwachs ist
von Einfuhrzoll befreit.
Erlaubnis zum Handel siehe unter
„Unzuverlässigkeit im Handel“.
Ersatzmittel jeder Art. dürfen nicht
unter irreführenden Bezeichnungen
auch nicht za Preisen, die in keinem
Yerhältnis zu ihrem Werte stehen
vertrieben werden. Diese beiden
Punkte sind sorgfältig zu prüfen, da
sonst ‚Bestrafungen eintreten können.
(Siehe auch unter „Irreführende Be-
zeicehnungen“.) Durch örtliche Be-
kanntmachungen soll der Handel mit
Ersatzmitteln jeder Art neuerdings
von einer behördl, Erlaubnis abhängig
gemacht werden.
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