Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Einwirkung von Höchstpreisen auf laufetide Verträge — Ersatzmitte. 9 
  
Einwirkung von Höchstpreisen 
auf laufende Verträge. Durch 
Verordnungen vom 11. 'Novenber 
1915 (R.G.Bl. 8. 758) und vom 
12. November 1915 (Jr.M.Bl. S. 267) 
ist bei jedem Überlandesgericht ein 
besonderes Schiedsgericht eingerichtet 
worden. Grundsätzlich gilt, daß 
Verträge, die vor der Festsetzung von 
Höchstpreisen geschlossen, aber noch 
nicht erfüllt sind, als zı n Höchst- 
preis abgeschlossen gelten. 
Die Schiedsgerichte sind berufen, 
in den einzelnen Fällen die Vertrags- 
bedingungen endgültig festzusetzen. 
Der Antrag auf schjedsgeriehtliche 
Entscheidung ist an das Schieds- 
gericht zu richten, in dessen Bezirke 
der Verkäufer seinen allgemeinen 
Gerichtsstand hat. 
Der Antrag ist schriftlich oder zu 
Protokoll des Geriehtsschreibers eines 
Anıtsgerichts uder des Schriftführers 
ıles Schiedsgerichts zu stellen. Er 
soll unter Darlegung der Sachlage 
und Angabe der Beweismittel kurz 
begründet werden; der Antragsteller 
soll die ihm zugänglichen Beweis- 
urkunden, insbesondere Vertrags- 
urkunden und Briefe beifügen. 
Eisbeutel siehe unter „‚Gummiwaren“. 
Eisentvitriol ist durch Verordnung 
vom 8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), 
wenn es vom Auslande eingeführt 
wird, vom Einfuhrzoll befreit. 
Enteignung. Die Enteignung ist 
durch verschiedene Kriegsverord- 
nungen namentlich bei absichtlicher 
Zurückhaltung oder verweigerter Ab- 
lieferung von Waren vorgesehen. Be- 
sonders bei Nahrungsmitteln, Kraft- 
futtermitteln, Reis, Zucker, sowie bei 
Gegenständen des täglichen Bedaris, 
rohen Naturerzeugnissen, Heiz- unıl 
Louchtstoffen Das Verfahren ist 
derart, daß die Landeszentralbehörde 
(gewöhnlich der Landrat) den Über- 
ng des Eigentums an eine andere 
erson oder Behörde anordnet. 
bald die Anordnung in den Händen 
des Besitzers ist, geht das Eigentum 
über. Der Übernahmepreis wird unter 
Berücksichtigung des Finkaufspreises, 
der Güte der Ware und ihrer Ver- 
wertbarkeit: von der höheren Ver- 
waltungsbehörde endgültig festgesetzt. 
te nn. 
So- 
Sie bestimmt auch, wer die. baren 
Auslagen des Verfahrens zu tragen 
hat. Einkaufspreise auf Grund ‚von 
Verträgen, die ” den, letzten zwei 
Wöchen vor der Anordnung in der 
Absicht geschlossen sind, einen höheren 
Übernahmepreis zu erzielen, bleiben 
unberücksichtigt. Der Übernähme- 
preis ist bar zu zahlen, 
Entschädigung bei beschlag- 
nahnıten Gegensländen, unter 
„Sicherstellung“ des Kriegsbedarfs. 
Erbsen siehe „Hülsenfrüchte“. 
; Erdnüsse sind durch Verordnung von 
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), weni 
sie vom Auslande eingeführt werden, 
vom Einkuhrzoll befreit. 
Erdnussöl siehe unter „Öle u. Fette“. 
Erdölpech. Durch Verordnung vom 
29. April 1915 (R.G.Bl. S. 275) darf 
Erdölpech nur zur Herstellung von 
Schmieröl verwendet werden. Die 
Eigentümer von Erdölpech sind ver- 
pflichtet, das Pech der Berliner 
Schmieröl-Gesellschaft m. b. H. uf 
Verlangen käuflich zu überlassen: 
Kommt hierbei eine Einigung über 
den Preis nicht zustande, so setzt 
ihn die zuständige höhere Ver- 
‚waltungsbehörde fest. Zuwiderhand- 
lungen werden mit Gefängnis bis zu 
ejnam Jahre oder mit (reldstraien 
bis zu 10000 M. bestraft. 
Erdivachs. Die Ausfuhr’und Durch- 
fuhr ist durch Bekanntmachung vom 
17. August 1915 (Reichsanz. Nr. 193 
vom 17. August 1915) verboten. Yon 
Ausland eingoführtes 'Erdwachs ist 
von Einfuhrzoll befreit. 
Erlaubnis zum Handel siehe unter 
„Unzuverlässigkeit im Handel“. 
Ersatzmittel jeder Art. dürfen nicht 
unter irreführenden Bezeichnungen 
auch nicht za Preisen, die in keinem 
Yerhältnis zu ihrem Werte stehen 
vertrieben werden. Diese beiden 
Punkte sind sorgfältig zu prüfen, da 
sonst ‚Bestrafungen eintreten können. 
(Siehe auch unter „Irreführende Be- 
zeicehnungen“.) Durch örtliche Be- 
kanntmachungen soll der Handel mit 
Ersatzmitteln jeder Art neuerdings 
von einer behördl, Erlaubnis abhängig 
gemacht werden. 
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