Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

Persönl. 
Geltungs— 
gebiet 
— 10 — 
Materielles Recht 
  
Allg. Strafbestimmungen 
  
Militärstrafgesetzbuch 
  
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw. 
  
nicht für den Beteiligten, der den anderen 
zu der Verabredung vorsätzlich bestimmt hat. 
86. Wer vorsätzlich mit einer Person, 
die im Interesse einer ausländischen Regie- 
rung tätig ist, Beziehungen anknüpft oder 
unterhält, welche die Mitteilung von Gegen- 
ständen oder Nachrichten der im § 1 Abs. 1, 2 
bezeichneten Art zum Gegenstande haben, 
wird mit Gefängnis bestraft. 
Ebenso wird bestraft eine Person, die im 
Interesse einer ausländischen Regierung 
tätig ist, wenn sie vorsätzlich mit einem 
anderen Beziehungen anknüpft oder unter- 
hält, welche die Mitteilung von Gegen- 
ständen oder Nachrichten der im § 1 Abs. 1, 2 
bezeichneten Art zum Gegenstande haben. 
§ 7. Wer vorsätzlich in einer Festung, 
einem Reichskriegshafen oder einer mili- 
tärischen Anloge, auf einem Schiffe der 
Kaiserlichen Marine oder innerhalb der 
deutschen Hoheitsgewässer gegenüber einer 
Militärperson über seinen Namen, seinen 
Stand, seinen Beruf, sein Gewerbe, seinen 
Wohnort oder seine Staatsangehörigkeit 
eine unrichtige Angabe macht oder die An- 
gabe verweigert, wird, wenn nach den Um- 
ständen anzunehmen ist, daß der Aufenthalt 
an dem Orte oder die unrichtige Angabe 
oder die Verweigerung der Angabe mit 
Zwecken der in den §8 1, 3 bezeichneten Art 
zusammenhängt, mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend 
Mark bestraft. 
Einer Festung, einem Reichskriegshafen 
oder einer militärischen Anlage stehen gleich 
deren amtlich bekanntgemachte Sicherungs- 
bereiche sowie geweroliche Anlagen, in denen 
Gegenstände für die Bedürfnisse der in- 
ländischen Kriegsmacht hergestellt, aus- 
gebessert oder aufbewahrt werden. 
Die Tat ist nur strafbar, wenn die Be- 
hörde, der Beamte oder die Militärperson 
zuständig war. 
§8. Wer fahrlässig Gegenstände der im 
*#1 Abs. 1 bezeichneten Art, die ihm kraft 
seines Amtes oder eines von amtlicher Seite 
erteilten Auftrags zugänglich waren, in den 
Besitz oder zur Kenntnis eines anderen ge- 
langen läßt und dadurch die Sicherheit des 
Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis oder 
Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit 
Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. 
9. Wer von dem Vorhaben eines der 
in den §§ 1, 3 bezeichneten Verbrechen zu 
einer Zeit, in welcher die Verhütung des 
Verbrechens möglichist, glaubhafte Kenntnis 
erhält und es vorsätzlich unterläßt, hiervon. 
der Behörde zur rechten Zeit Anzeige zu 
machen, wird, wenn das Verbrechen oder 
ein strafbarer Versuch desselben begangen 
worden ist, mit Gefängnis bestraft. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, 
wenn die Anzeige gegen einen Angehörigen 
oder von einem Geistlichen in Ansehung 
desjenigen, was ihm bei Ausübung der 
Seelsorge anvertraut worden ist, hätte er- 
stattet werden müssen. 
* 10. Wer vorsätzlich während eines 
Krieges gegen das Reich oder bei drohendem 
Kriege Nachrichten über Truppen= oder 
Schiffsbewegungen oder über Verteidi- 
gungsmittel einem vom Reichskanzler er- 
lassenen Verbote') zuwider veröffentlicht, 
wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis 
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 
fünftausend Mark bestraft. 
*) Der Reichskanzler hat (31. 7.14, Reichs- 
anzeiger Nr. 178) ein solches Verbot er- 
lassen. Vgl. Art. 6 des Bay. AusfG. zur 
St PO. bei XX . 
Ebendort über die Zuständigkeit des 
standr. Gerichts in den Fällen der §§ 1 
bis 7, 10 des Spionagegesetzes: bay. G. v. 
5. 11. 1912. Über Aufforderung oder An- 
reizung zu strafb. Handl. nach §§ 1 und 3 
des Spionagegesetzes: Art. 45 des bay. G. 
  
XII. 
Deutsche und 
Ausländer.“) 
J#§5 80—86 St G. (Hochverrat). 
*87 StGB. (landesverrät. Konspira- 
tion). 
§li# 88 (landesv. Waffenhilfe). 
85 89, 90 (landesv. Begünstigung, beide 
z5 in Fassung des RG. v. 3. 7. 1893 g. 
den Verrat mil. Geheimnisse (8 11), auf- 
rechterh. durch RG. v. 3. 6. 1914 F 19). 
z 91 betrifft die Bestrafung von Aus- 
ländern") in den Fällen der 38 87, 89, 90. 
Darüber unten XIV. 
§l 92 (sog. diplom. Landesv.) 
§l 93 (Beschlagnahme). 
  
  
  
l#87 St G. droht erhöhte Strafe, lebensl. Z., 
wenn der Krieg ausgebrochen ist. 
§#88 (auf Ausländer nicht anwendbar) StG. 
hat in Abs. 1 (lebensl. Z. od. lebensl. Festungshaft) 
das Tatbestandsmerkmal: während eines g. das 
D. Reich ausgebrochenen Krieges; in Abs. 3: nach 
Ausbruch des Krieges. 
l89 StEB. Ein Deutscher, welcher vorsätzlich 
während eines gegen das D. Reich ausgebrochenen 
Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder 
der Kriegsmacht des D. Reichs oder der Bundes- 
genossen desselben Nachteil zufügt, wird wegen 
Landesverrats mit .. bestraft usw. Lnicht lebensl. 
Freiheitsstrafel. 
  
§90 St G. Abs. 1: Lebenslängliche Zuchthaus- 
strafe tritt im Falle des § 89 ein, wenn der Täter 
1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze o. andere 
Verteid.posten, ingl. Teile o. Angehörige der 
deutschen o. einer verbünd. Kriegsmacht in feindl. 
Gewalt bringt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.