Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

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Perfönl. 1 Materielles Recht 
Geltungs- 
gebiet Allg. Strafbestimmungen Militärstrafgesetzbuch Kriegsgesetze, Kriegszustand usw. 
XIII. §* 160 MSte#B. Nach § 160 MSt GB. ist ein Ausländer oder 
Deutsche und §57 MöStGB. (Kriegsverrat) Deutscher, der während eines g. das D. Reich aus- 
Ausländer. §58 (kriegsv. Begünstigung) gebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze sich 
§*59 (Verabredung eines Kriegsver= sich einer der nebenbez. strafb. Handlungen schuldig 
rats) macht, nach den in diesen s§ gegeb. Bestimmungen 
8 134 (Beraubung Verwundeter oder zu bestrafen. 
Kranker). [§J160 MStGB. nimmt Bezug: in #57 (50) 
(für deutsche Militärpersonen s. )).MSt GB. auf §§ 80—93 St GB., in 5 581 Mt GB. 
auf § 90 StG.] 
Nach den Gesetzen des D. Reichs straf! 161 MStG#. 
bare Handlungen in einem 
von deutschen Truppen besetztem ausländischen 
Gebiete 
gegen deutsche Truppen oder Angehörige 
derselben oder gegen eine auf Anordnung 
des Kaisers eingesetzte Behörde sind 
ebenso zu bestrafen, als wenn sie im 
Bundesgebiete begangen wären (7 161 
MöSt G.). 
XIV. § 91 Abs. 1 StGB.: Gegen Ausländer ist wegen der in den §8 87, 
Ausländer.7 St GB., 8§ 89, 90 St GGB. (diese in 89, 90 StGB. bezeichneten Handlungen nach dem 
  
Fassung des RG. v. 3. 7. 1893). 
8 91 Abs. 2 StGB.: 
Begehen Ausländer solche Handlungen, 
während sie unter dem Schutze des D. 
Reichs oder eines Bundesstaats sich 
innerh. des Bundesgebiets aufhalten, 
so kommen die in den 88 87, 89 und 90 
bestimmten Strafen zur Anwendung. 
  
  
Kriegsgebrauche zu verfahren (Abs. 1 des 8 91 
StGB.). 
Es haben also g. Ausländer, die sich einer der 
betr. Straftaten während eines g. das D. Reich 
ausgebroch. Krieges im Inlande, aber nicht unter 
dem Schutze des Reichs oder eines Bundesstaats, 
oder im Auslande schuldig machen, die für sich be— 
stehenden Grundsätze und Vorschriften des Kriegs- 
rechts (daher auch die der Kriegsnotwendigkeit) zur 
Anw. zu kommen. 
Nicht jeder im Inlande weilende Ausländer ge- 
nießt Schutzaufenthalt i. S. des § 91. Nicht unter 
aunserem Schutze stehen vor allem die Angehörigen 
der feindl. Kriegsmacht. Für Handlungen in Er- 
füllung ihrer Dienstpflicht sind sie an sich straf- 
rechtlich nicht verantwortlich. Sie können es aber 
werden durch die Art und Weise ihrer Angriffe auf
	        
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