Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

  
  
Prozessuales Recht 
  
Besonderes 
Militärstrafgerichtsbarkeit 
Besonderes 
Bemerkungen 
  
§l# 160 erweitert das Herrsch. Gebiet des 
MStGB. räumlich und persönlich und ersetzt 
sachlich in §§ 57—59 u. ihrer Anw. auf die 
im § 160 genannten Personen das Merkmal 
„im Felde“ durch: „während eines g. das 
D. Reich ausgebroch. Krieges“ und durch 
Begehung „auf dem Kriegsschauplatze". 
Landesverrat unter diesen 
strafbar nach s§s 57 ff. MStGB. 
Voraussetz. 
Die M. ist gegeben nach § 5“ 
MöSte#. 
Zuständig der Kommandant 
eines Etappenorts. V. 1 § 2. 
  
Ausdehnung des räumlichen Geltungs- 
gebietes der deutschen Strafgesetzgebung. 
Auch die Pfandbesetzung gehört hierher. 
S. ferner LK O. Art. 42. 
Wie vor. 
Die g. Zivilpersonen nach §§ 156 
1155), 160, 161 MStGB. sowie 9 
Ausländer nach Kais. V. 28. 12. 99 
[IV. III militärgerichtlich erkannten 
Freiheitsstrafen sind von den Zivil- 
behörden zu vollstrecken (Bay. VBl. 
1915 S. 228). 
§ 160 MSt GB. versteht unter 
Kriegsschauplatz das Operations- 
und Etappengebiet und das unter 
Militärverwaltung gestellte feind- 
liche Gebiet (z. -Z. auch das besetzte 
Luxemburg). Anderes ausländ. 
und inl. Gebiet (insb. Anmarsch- 
u. mil. Transportstraßen) nur, 
insoweit als es durch krieger. Er- 
eignisse in Mitleidenschaft ge- 
zogen, z. B. von Luftfahrzeugen 
durch Ausführung des Angriffs 
überflogen wird. 
Abgrenzung des Kriegsgebiets: 
A#Bl. 1917 S. 28, 253, 297, 
373, 445; Bay VBl. S. 133, 535, 
692, 846, 1016. 
Über die Geltung der „Kriegs- 
gesetze" im Operations= und 
Etappengebiet usw. oben bei I. 
Begnadigung feldg. verurteilter 
Ausländer, Vollstreckung von 
Todesurteilen an Ausländerinnen: 
„Sammelheft“ und Bay DV. 94 
S. 25, 54, 56. 
  
unsere Machtstellung (z. B. als Spione): 
Beurteilung u. Verfahren nach Kriegsbrauch. 
Ausländer, die unter unserem Schutze sich 
im Inland aufhalten (z. B. Kriegsgefange- 
ne), werden in den Fällen der §§ 87, 89, 
90 StGB. nach diesen §8, gegebenenfalls 
nach der für den Krieg oder die Kriegszu- 
standserklärung verschärften Strafandrohung, 
bestraft. 
Unter den in §88 160, 161 
MSt GB. bezeichneten Voraus- 
setzungen (Kriegsschauplatz usw.) 
ist die Militärstrafgerichtsbarkeit 
gegeben. 
  
  
§ 91 Abs. 1 StGB.: Verfahren 
nach Kriegsgebrauch. 
  
Kriegsgebrauch: Die Regeln 
der Kriegsführung einschl. der Ge- 
bote der Kriegsnotwendigkeit zur 
staatlichen Selbsterhaltung. Der 
Kriegsgebrauch ist auch angeführt 
in der sog. Kriegsgef.= und Aus- 
länder Vero. v. 18. 12. 99 (V. II) 
#5# 2 Abs. 1 und § 18. Die V. 
kennt als mat. Rechtsquellen das 
Strafgesetz, den Kriegsgebrauch 
u. Strafandrohungen ermächtigter 
Befehlshaber. Die Kommando- 
gewalt kann mat. Recht selbst 
schaffen und selbst od. durch Ge- 
richte ausüben. 
Verordnungsrecht: XV. 
Außero. u. verein fachtes außero. 
kriegsr. Verfahren XV und XVI. 
Schutztruppen in den afrik. 
Sch Gebieten: Rel. 1914 S.375. 
Marine: Mar VBl. 1914 S. 283.
	        
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