Prozessuales Recht
Besonderes
Militärstrafgerichtsbarkeit
Besonderes
Bemerkungen
§l# 160 erweitert das Herrsch. Gebiet des
MStGB. räumlich und persönlich und ersetzt
sachlich in §§ 57—59 u. ihrer Anw. auf die
im § 160 genannten Personen das Merkmal
„im Felde“ durch: „während eines g. das
D. Reich ausgebroch. Krieges“ und durch
Begehung „auf dem Kriegsschauplatze".
Landesverrat unter diesen
strafbar nach s§s 57 ff. MStGB.
Voraussetz.
Die M. ist gegeben nach § 5“
MöSte#.
Zuständig der Kommandant
eines Etappenorts. V. 1 § 2.
Ausdehnung des räumlichen Geltungs-
gebietes der deutschen Strafgesetzgebung.
Auch die Pfandbesetzung gehört hierher.
S. ferner LK O. Art. 42.
Wie vor.
Die g. Zivilpersonen nach §§ 156
1155), 160, 161 MStGB. sowie 9
Ausländer nach Kais. V. 28. 12. 99
[IV. III militärgerichtlich erkannten
Freiheitsstrafen sind von den Zivil-
behörden zu vollstrecken (Bay. VBl.
1915 S. 228).
§ 160 MSt GB. versteht unter
Kriegsschauplatz das Operations-
und Etappengebiet und das unter
Militärverwaltung gestellte feind-
liche Gebiet (z. -Z. auch das besetzte
Luxemburg). Anderes ausländ.
und inl. Gebiet (insb. Anmarsch-
u. mil. Transportstraßen) nur,
insoweit als es durch krieger. Er-
eignisse in Mitleidenschaft ge-
zogen, z. B. von Luftfahrzeugen
durch Ausführung des Angriffs
überflogen wird.
Abgrenzung des Kriegsgebiets:
A#Bl. 1917 S. 28, 253, 297,
373, 445; Bay VBl. S. 133, 535,
692, 846, 1016.
Über die Geltung der „Kriegs-
gesetze" im Operations= und
Etappengebiet usw. oben bei I.
Begnadigung feldg. verurteilter
Ausländer, Vollstreckung von
Todesurteilen an Ausländerinnen:
„Sammelheft“ und Bay DV. 94
S. 25, 54, 56.
unsere Machtstellung (z. B. als Spione):
Beurteilung u. Verfahren nach Kriegsbrauch.
Ausländer, die unter unserem Schutze sich
im Inland aufhalten (z. B. Kriegsgefange-
ne), werden in den Fällen der §§ 87, 89,
90 StGB. nach diesen §8, gegebenenfalls
nach der für den Krieg oder die Kriegszu-
standserklärung verschärften Strafandrohung,
bestraft.
Unter den in §88 160, 161
MSt GB. bezeichneten Voraus-
setzungen (Kriegsschauplatz usw.)
ist die Militärstrafgerichtsbarkeit
gegeben.
§ 91 Abs. 1 StGB.: Verfahren
nach Kriegsgebrauch.
Kriegsgebrauch: Die Regeln
der Kriegsführung einschl. der Ge-
bote der Kriegsnotwendigkeit zur
staatlichen Selbsterhaltung. Der
Kriegsgebrauch ist auch angeführt
in der sog. Kriegsgef.= und Aus-
länder Vero. v. 18. 12. 99 (V. II)
#5# 2 Abs. 1 und § 18. Die V.
kennt als mat. Rechtsquellen das
Strafgesetz, den Kriegsgebrauch
u. Strafandrohungen ermächtigter
Befehlshaber. Die Kommando-
gewalt kann mat. Recht selbst
schaffen und selbst od. durch Ge-
richte ausüben.
Verordnungsrecht: XV.
Außero. u. verein fachtes außero.
kriegsr. Verfahren XV und XVI.
Schutztruppen in den afrik.
Sch Gebieten: Rel. 1914 S.375.
Marine: Mar VBl. 1914 S. 283.