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Prozessuales Recht
Besonderes
Militärstrafgerichtsbarkeit
Besonderes
Bemerkungen
Sie können von den kommandierenden
Offizieren nach dem bisherigen Kriegs-
gebrauche behandelt werden (V. II 18).
und zwar ohne vorgäng. gerichtliches
Verfahren.
Sog. kriegsgemäße Behandlung
mit einer Besonderheit für Spione:
vereinfachtes außero. kriegsr. Ver-
fahren.
nicht ohne vorausgeg. Urteil be-
straft werden. In besonders dringl.
Fällen dieser Art kann das vorgeschr.
außerokriegsr. Verfahren weiter ver-
einfacht werden. (Zur Ano. des
Verf. ist, falls keiner der in §4 be-
zeichn. Off. alsbald erreichbar, ein
jeder Off. befugt. Als Richter dürfen
auch Militärpersonen, die nicht Off.
sind, berufen, die Zahl der Richter
auf 3 ermäßigt werden usw.)
Haager LKO. Art. 29 Abs. 1:
Als Spion gilt, wer heimmlich od.
unter falschem Vorwand in dem
OpGebiet eines Kriegführenden
Nachrichten einzieht oder einzu-
ziehen sucht in der Absicht, sie der
Gegenpartei mitzuteilen.
Art. 30: Der auf der Tat er-
tappte Spion kann nicht ohne
vorausgegang. Urteil bestraft
werden.
Art. 31. Ein Spion, welcher
zu dem Heere, dem er angehört,
zurückgekehrt ist und später vom
Feinde gef. genommen wird, ist
als Kriegsgefangener zu behan-
deln und kann für früher be-
gangene Spionage nicht ver-
antw. gemacht werden.
Art. 31 bezieht sich nicht auf
Zivilisten.)