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Persönl.
Geltungs-
gebiet
Materielles Recht
Allg. Strafbestimmungen
Militärstrafgesetzbuch
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw.
XVIII.
Deutsche und
Ausländer.
RG. über den Kriegszustand v. 4. 12. 1916
(RGl. S. 1331): Bis zum Erlaß des in Art. (8
der Reichsverfassung angekündigten Gesetzes über
den Kriegszustand wird gegenüber den Anordnungen
der Militärbefehlshaber eine mil. Zentralinstanz als
Aussichtsstelle und Beschwerdestelle errichtet.
Die näheren Anordnungen ergehen durch Kais.
Verordnung.
Vorstehende Bestimmung findet auf das König-
reich Bayern keine Anwendung.
Kais. Ausf. BVerordnung 4.12.16 (R#Bl. S. 1332):
5 1. Aufsichts= und Beschwerdestelle gegenüber
den Anordnungen, die die M. Befehlshaber auf
Grund des in der V. v. 31. 7. 14 erklärten Kriegs-
zustandes treffen, ist ein Oberbefehlshaber mit dem
Sitze in Berlin.
82. Für die Beschwerde gilt:
1. Die B. ist zulässig g. Verfügungen, die im
Einzelfall zum Gegenstand haben:
a) Beschränkungen der pers. Freiheit, soweit nicht
das Gesetz betr. die Verhaftung und Aufent-
haltsbeschränkung auf Grund des Kriegszu-
standes und des Belagerungszustandes vom
4. 12. 1916 Anw. findet;
b) Zensurmaßnahmen gegenüber der Presse, sowie
gegenüber den Theatern, Lichtspieltheatern und
anderen Schaustellungen;
Jc) Beschränkungen der Vereins= und Versamm-
lungsfreiheit.
2. Das Beschwerderecht steht dem zu, gegen den
die Verfügung des M. Befehlshabers gerichtet ist.
3. Die Beschwerde wird bei dem M. Befehlshaber
eingelegt, der die Verfügung getroffen hat. Erachtet
er die B. für begründet, so hat er ihr abzuhelfen,
andernfalls sie sofort dem O. vorzulegen.
4. Die B. hat keine aufschieb. Wirkung, jedoch
kann der Vollzug der angefocht. Entscheidung sowohl
vom M. Befehlsh. als auch vom O. ausgesetzt werden.
5. Erachtet der O. die B. für begründet, so kann
er die erforderliche Verfügung selbst treffen oder
dem M.. Befehlshaber übertragen.