Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

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Persönl. 
Geltungs- 
gebiet 
Materielles Recht 
  
Allg. Strafbestimmungen 
Militärstrafgesetzbuch 
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw. 
  
XVIII. 
Deutsche und 
Ausländer. 
  
  
  
  
RG. über den Kriegszustand v. 4. 12. 1916 
(RGl. S. 1331): Bis zum Erlaß des in Art. (8 
der Reichsverfassung angekündigten Gesetzes über 
den Kriegszustand wird gegenüber den Anordnungen 
der Militärbefehlshaber eine mil. Zentralinstanz als 
Aussichtsstelle und Beschwerdestelle errichtet. 
Die näheren Anordnungen ergehen durch Kais. 
Verordnung. 
Vorstehende Bestimmung findet auf das König- 
reich Bayern keine Anwendung. 
Kais. Ausf. BVerordnung 4.12.16 (R#Bl. S. 1332): 
5 1. Aufsichts= und Beschwerdestelle gegenüber 
den Anordnungen, die die M. Befehlshaber auf 
Grund des in der V. v. 31. 7. 14 erklärten Kriegs- 
zustandes treffen, ist ein Oberbefehlshaber mit dem 
Sitze in Berlin. 
82. Für die Beschwerde gilt: 
1. Die B. ist zulässig g. Verfügungen, die im 
Einzelfall zum Gegenstand haben: 
a) Beschränkungen der pers. Freiheit, soweit nicht 
das Gesetz betr. die Verhaftung und Aufent- 
haltsbeschränkung auf Grund des Kriegszu- 
standes und des Belagerungszustandes vom 
4. 12. 1916 Anw. findet; 
b) Zensurmaßnahmen gegenüber der Presse, sowie 
gegenüber den Theatern, Lichtspieltheatern und 
anderen Schaustellungen; 
Jc) Beschränkungen der Vereins= und Versamm- 
lungsfreiheit. 
2. Das Beschwerderecht steht dem zu, gegen den 
die Verfügung des M. Befehlshabers gerichtet ist. 
3. Die Beschwerde wird bei dem M. Befehlshaber 
eingelegt, der die Verfügung getroffen hat. Erachtet 
er die B. für begründet, so hat er ihr abzuhelfen, 
andernfalls sie sofort dem O. vorzulegen. 
4. Die B. hat keine aufschieb. Wirkung, jedoch 
kann der Vollzug der angefocht. Entscheidung sowohl 
vom M. Befehlsh. als auch vom O. ausgesetzt werden. 
5. Erachtet der O. die B. für begründet, so kann 
er die erforderliche Verfügung selbst treffen oder 
dem M.. Befehlshaber übertragen.
	        
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