Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

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Persönl. 
Geltungs- 
gebiet 
— 
Materielles Recht 
  
Allg. Strafbestimmungen 
Militärstrafgesetzbuch 
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw. 
  
XIX. 
Deutsche und 
Ausländer. 
  
  
  
  
  
Kgl. Bay. V. v. 31. 7. 14 (Mil WBl. S. 451): 
„Über das Gesamtgebiet des Königreichs wird der 
Kriegszustand verhängt.“ 
Am gl. Tege ist für die Pfalz das Standrecht 
angeordnet worden (S. 452). 
Eine weitere Kgl. V. dieses Tages (S. 452) hat 
in den Gebieten, über die der Kriegszustand ver- 
hängt ist, für die Dauer des Kriegszustandes die 
Ausübung der Befugnisse der den Zivilstaats- 
ministerien untergeordneten Staatsbehörden, mit 
Ausnahme der richterlichen und verwaltungsrichterl. 
Tätigkeit, militärischen Befehlshabern übertragen, 
in den Landesteilen r. d. Rheins auf die komm. 
Generale, 
in der Pfalz auf den Kdeur der 3. Div. o. den 
rangälteren der stellv. Inf. Brig. Kdeure, 
in den Festungen und ihrem erweiterten Befehls- 
bereich auf die Gouverneure. 
Die bezeichneten Sraatsbehörden haben, ebenso 
wie die Gemeindebehörden, innerh. ihres Wirkungs- 
kreises den Ano. und Aufträgen der mil. Befehls- 
haber in gleicher Weise Folge zu leisten, wie wenn 
sie von den sonst zuständ. Behörde ausgegangen 
wären.
	        
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