Prozessuales Recht
Besonderes
Militärstrafgerichtsbarkeit
Besonderes
Bemerkungen
Siehe I.
Bildung des Kriegsgerichts unter
Berücks. des Ranges des Angeklagten.
Im Felde und an Bord im Bedürfnis-
falle Ersatz durch Offiziere. MStGO.
88 65, 60.
DiszStO. 8832 ff., Mar. 88 36ff.
Allh. KabO. 18. 5. 17 (AVBl.
S. 294) orklärt die Zivilbeamten
der Heeresverwoltung für die
Dauer ihrer Zugehörigkeit zu
einer Kriegsformation zu Militär-
beamten.
Ebenso Bay. Allh. Entschl.
9. 6. 17 (VBl. S. 735).
Siehe I.
Mar Disz St. s. oben.
Der M. unterstellt w. aller
strafb. Handlungen für die Dauer
der Unterwerfung unter die Mili-
tärstrafgesetze (§ 18 MSt GO.).
MariszSSt. s. ob. — Koöche,
Kellner, Barbiere: Mar Ordnung
5 39, 40.
Wie vor.
MariszSt. s. oben. — Schiffs-
jungen MStGO. 1, Mar Dt.
*45. Mar Ordnung §§ 44 ff.
Wie vor.
Zuständig der Kommandant
eines Etappenortes. V. 1 82.
Die Gerichtsbarkeit des K. eines
Etappenortes erstreckt sich nicht
auf die zum Befehlsbereich eines
Div. Kdeurs. gehörenden, im Et.=
Gebiet dienstlich untergebrachten
Personen. Sie können jedoch
einem K. eines Et. Ortes zur Ausll
der höh. o. niederen Gbarkeit zu-
gewiesen werden (1917 A##l.
522, Bl. 1129).
Ist der Angeklagte eine Zivilperson,
so erfolgt die Besetzung des Kriegs-
gerichts, als ob er Gemeiner oder
Unteroffizier wäre. MStGO. 857.
DiszStO. 882, 38. Mar. 882, 44.
Vertragsbruch von Armee-
lieferanten zur Zeit des Krieges
wird, gleichviel ob der Täter dem
Armeetroß angehört oder nicht,
aus § 329 St G. bestraft.